Schema: Kommunalverfassungsstreit
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthafte Klageart
KVS einschlägig: es streiten Organ(-teile) der Gemeinde untereinander
—> Rechtsstellung des KVS lange umstritten; Einordnung als Klage sui generis (-), lässt sich in das System der Klagearten der VwGO einordnen
—>Welche Klageart für KVS statthaft?
Organe/(-teile) streiten wegen mögl. Verletzung organschaftlicher Rechte im Innenrechtsverhältnis
Entscheidungen kommunaler Organ(-teilen) fehlt es deshalb i.d.R. an Außenwirkung; VA i.S.d. § 35 1 VwVfG (-)
Anfechtungs-, Verpflichtungs-, und FFK scheiden aus
=> statthafte Klageart: Allg. Leistungsklage oder Feststellungsklage
> Allg. Leistungsklage: Organ(-teil) soll zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet werden, welches faktische Organhandlung darstellt
> Feststellungsklage: Beteiligten streiten über Bestand oder Reichweite organschaftlicher Rechte und Pflichten
III. Klagebefugnis
—> § 42 II VwGO analog
—> muss sich auforganschaftliche Rechte des Klägers stützen
—> Welche Norm kommt in Frage?
IV. bei Feststellungsklage: Feststellungsinteresse
IV. Klagegegner
—> im KVS gilt hinsichtlich der Passivlegitimationnicht das Rechtsträgerprinzip; Es ist das Organ(-teil) zu verklagen, welches für Treffen der jeweiligen Maßnahme verantwortlich ist
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
—> § 61 Nr. 1 VwGO bei Beteiligtenfähigkeit hier nicht anwendbar; Kläger klagt i.d.R nicht als Privatperson, sondern in Funktion als Organ => Norm für Vereinigungen
… ist analog § 61 Nr. 2 VwGO beteiligten- und analog § 62 III VwGO, vertreten durch … prozessfähig
VI. Ordnungsgemäße Klageerhebung
—> §§ 81, 82 VwGO analog
VII. Zuständiges Gericht
—> sachlich:§ 45 VwGO
—> örtlich:§ 52 VwGO i.V.m. § 2 SächsJG (! jeweils schauen, welcher Abs./Nr. einschlägig)
B. Begründetheit
> Allg. Leistungsklage: begründet, wenn Kläger tatsächlich Anspruch auf begehrtes Verwaltungshandeln (Leistung oder Unterlassung) hat, also … (SV)
> Feststellungsklage: begründet, wenn festzustellendes bzw. behauptetes Rechtsverhältnis tatsächlich besteht/nicht besteht hat, also … (SV)
I. Anspruchsgrundlage/Rechtsgrundlage
—> Welche Norm hier einschlägig?
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen/Rechtmäßigkeit
Tatbestand
Rechtsfolge
C. Gesamtergebnis
Schema: Zulassungsanspruch gem. § 10 SächsGemO
I. Anspruchsgrundlage
für Einwohner: § 10 II SächsGemO
für Grundstück/Gewerbe in Gemeinde: § 10 III SächsGemO
für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (insb. polit. Parteien): § 10 II, V SächsGemO
II. Formelle Anspruchsvoraussetzungen
vorheriger Antrag
Zuständigkeit
III. Materielle Anspruchsvoraussetzungen
a) Öffentliche Einrichtung
—> jede Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal, die
im öffentlichen Interesse unterhalten wird
der allgemeinen Benutzung zugänglich gemacht ist
gemeindlich gewidmet ist
in der Verfügungsgewalt der Gemeinde steht
b) Kreis der Zugangsberechtigten
—> § 10 II, III oder II, IV?
c) Nutzung innerhalb des Widmungszwecks
—> Was ist Widmungszweck? Liegt begehrte Nutzung innerhalb des Widmungszwecks?
—> Nachträgliche Änderung des Widmungszwecks?
(i.d.R. unzulässig, nach gestelltem Antrag Widmung enger zu fassen und anhand des neuen Widmungszwecks Zugang zu versagen!)
d) Nutzung im Rahmen des geltenden Rechts
—> Rechtsverletzung durch:
Nutzung rechtsradikaler Partei?
Gefahr der Schädigung?
Gefahr der Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit?
höherrangiges Recht?
—> eig. gebundener Anspruch: bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen Berechtigung zur Nutzung
AUSNAHME: mangelnde Kapazität
—>Umwandlung in Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 20 III GG i.V.m. § 10 SächsGemO
—> Auswahlermessen fehlerfrei ausgeübt?
> Ermessensausfall?
> Ermessensfehlgebrauch?
> Ermessensüberschreitung?
Schema: Rechtmäßigkeit eines Gemeinderatbeschlusses
Schema: Ausschluss eines Gemeinderatmitglieds
Zuletzt geändertvor 2 Monaten