Buffl

Wissen

AQ
von Alia Q.

Arten von Besitz

1. Alleinbesitz

= Eine Person besitzt die Sache nur für sich selbst


2. Mitbesitz, § 866 BGB

= Mehrere Personen besitzen die ganze Sache

Beispiel: Bei Ehegatten bzgl. der Haushaltsgegenstände und der ehelichen Wohnung


3. Teilbesitz, § 865 BGB

= Mehrere Personen besitzen jeweils einen abgegrenzten Teil der Sache

Beispiel: Besitz an einzelnen Räumen eines Gebäudes (z.B. Hotelzimmer)


4. Eigenbesitz, § 872 BGB

= Der Besitzer besitzt die Sache so, als ob sie ihm selbst gehöre

Beispiele:

Mieter eines Autos gibt es nicht mehr zurück und besitzt es nun so als ob er Eigentümer wäre (bösgläubiger Eigenbesitzer)

Erwerber einer Uhr von einem Dieb (ohne Wissen, dass sie gestohlen ist) besitzt sie als ob er Eigentümer wäre (gutgläubiger Eigenbesitzer)


5. Fremdbesitz

= Der Besitzer erkennt bei seinem Besitz einen anderen als Eigenbesitzer oder sonst besser Berechtigten an

Beispiel: Mieter erkennt bei seinem Besitz der Wohnung den Vermieter als Eigentümer an


6. Berechtigter Besitz

= Der Besitzer hat ein Recht zum Besitz

Beispiele: Kraft Mietvertrags, Leihvertrags, Werkvertrags


7. Unberechtigter Besitz

= Der Besitzer hat kein Recht zum Besitz

Beispiele: Vertrag ist nichtig, Vertragszeit ist abgelaufen, Besitzerlangung durch Diebstahl


8. Unmittelbarer Besitz

= Der Besitzer kann unmittelbar auf die Sache zugreifen

Beispiel: Mieter einer Wohnung


9. Mittelbarer Besitz

= Der Besitzer kann nicht unmittelbar auf die Sache zugreifen, ihm ist ein anderer als unmittelbarer Besitzer vorgeschaltet (sog. Besitzmittler)

Beispiel: Vermieter einer Wohnung

-> Auch mehrstufiger mittelbarer Besitz möglich, sodass über dem mittelbaren Besitzer erster Stufe ein mittelbarer Besitzer zweiter Stufe usw. steht (§ 871 BGB)

Beispiel: Mieter vermietet Wohnung unter an Untermieter

=> Untermieter (unmittelbarer Besitzer) - Mieter (mittelbarer Besitzer erster Stufe) - Vermieter (mittelbarer Besitzer zweiter Stufe)

Author

Alia Q.

Informationen

Zuletzt geändert