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von Alia Q.

Dispositionsgrundsatz

= Die Parteien sind “Herren des Verfahrens”

-> Allein sie entscheiden über Einleitung, Streitgegenstand und Beendigung des Verfahrens


Ausprägungen:


Einleitung des Verfahrens durch die Parteien

= Durch Erhebung einer Klage gem. § 253 I ZPO

-> Auch für Rechtsbehelfe gilt: Allein die unterlegene Partei bestimmt, ob eine gerichtliche Entscheidung in der nächsten Instanz überprüft wird (§§ 528, 557 ZPO)

Merke:

Das Gericht ist nicht von sich aus befugt, ein Verfahren einzuleiten!


Bestimmung des Streitgegenstand durch die Parteien

= Durch

  • Stellung eines Klageantrags nach § 253 II Nr. 2 ZPO (z.B. Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von 1.000 Euro)

  • Nennung eines Klagegrunds (z.B. Kaufvertrag vom 22.12.2023 über Christbaumkugeln)

-> Gericht darf den Streitgegenstand nicht verändern

-> Der Kläger kann seinen ursprünglichen Klageantrag gem. § 263 ZPO auch während des Verfahrens noch ändern, wenn der Beklagte zustimmt oder das Gericht diese Änderung für sachdienlich erachtet

Ausnahmen davon:

> In sozialpolitischen relevanten Bereichen (z.B. § 308a ZPO, § 721 ZPO) kann das Gericht unabhängig von den Anträgen der Parteien entscheiden

> Nebenentscheidungen (Kostenentscheidung, §§ 308 II, 91. ff. ZPO und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO) ergehen nur von Amts wegen


Beendigung des Verfahrens durch die Parteien

= Die Parteien können das Verfahren auch ohne streitige Entscheidigung des Gerichts beenden, durch:

  • Klagerücknahme des Klägers, § 269 ZPO

  • Verzicht des Klägers auf den geltend gemachten Anspruch, § 306 ZPO

  • Erledigungserklärung des Klägers

  • Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs duch den Beklagten, § 307 ZPO

  • Gemeinsame Erledigungserklärung von Kläger und Beklagtem, § 91a I ZPO

  • Schließung eines Prozessvergleiche

    => Erfolgt danach dennoch eine Entscheidung durch das Gericht ist diese als Verstoß gegen den Dispositionsgrundsatz automatisch unwirksam



Merke:

Gem. § 308 I ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als das was sie nicht beantragt hat

-> Verstößt das Gericht gegen § 308 I ZPO und den Dispositionsgrundsatz, ist die Entscheidung zwar wirksam, kann aber mit Rechtsmitteln angefochten werden

-> Aber Beachte:

Kläger, dem mehr zugesprochen wurde als er beantragt hat, kann die Erweiterung des Klagebegehrens auch noch in der Berufungsinstanz zulässig genehmigen (= Klageerweiterung gem. § 264 Nr. 2 ZPO)

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Alia Q.

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