Deliktsrecht (§823 I) hat 7 Voraussetzungen. Was muss ich als Geschädigter tun, damit man Anspruch darauf hat?
Als Geschädigter beweisen können, dass der Andere beim Verschulden VORSÄTZLICH U. FAHRLÄSSIG gehandelt hat (§276)
=> bei Schaden an gelieferter Sache u. Folgeschaden
Schadensersatz nach §249ff. (Formen v. Schadensersatz) bei fordern
7 Voraussetzungen v. Deliktsrecht (§823 I)?
Verletzungshandlung
Verletzungserfolg
Kausalität zw. Verletzungshandlung u. -erfolg
Rechtswidrigkeit
Verschulden (Vorsatz u. Fahrlässigkeit §276)
Ersatzfähiger Schaden (§249ff.)
Kausalität zw. Verletzungserfolg u. Schaden
Schadensersatzpflicht/Deliktrecht (§823 BGB) vs. Gefährdungshaftung (§1 ProdHaftG)
es gilt nicht das Verschuldensprinzip, sondern es wird verschuldensunabhängig gehaftet -> kein Vorsatz/Fahrlässigkeit nötig
wenn Schaden entsteht/ Pflicht verletzt wird, muss Schaden ersetzt werden
Nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung! -> in der Regel bei besonders hohem Risiko des Schadenseintritts bzw. erheblicher Schadensfolgen
Als Grundsatz gilt im deutschen Recht (Deliktsrecht), dass man bei der Verletzung von Rechtsgütern Anderer nur bei schuldhaftem Handeln (Verschulden) zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Gibt es ausnahmsweise auch ohne Verschulden Schadensersatz? Wie nennt man diese Haftung?
Geben Sie ein Beispiel für eine gesetzliche Regelung
Ausnahme: Gefährdungshaftung: es gilt nicht das Verschuldnerprinzip -> es wird verschuldenunabhängig gehaftet, dh kein Vorsatz o. Fahrlässigkeit nötig
ProdHaftG §1: Schadensersatz bei Schäden einer Sache oder Person (jemand getötet, Körper/Gesundheit verletzt), die durch fehlerhaftes Produkt hervorgerufen werden
T beschädigt fahrlässig das Auto des G. Eine Werkstatt meint, es würde 200 € kosten, wenn sie den Schaden reparieren.
Was kann G nach Schadensersatzrecht von T Fordern? Nennen Sie die Norm im BGB.
Welche Wiedergutmachung hat nach Schadensersatzrecht nach dem Gesetz zunächst Vorrang?
Nach §823 I (Deliktsrecht), weil Verschulden vorsätzlich u. fahrlässig ==> T zum Schadensersatz verpflichtet nach (§249ff.)
Nach §249 I(Naturalrestitution) muss T den Zustand wiederherstellen, der vor dem Unfall vorlag. Dies kann nach §249 II auch als Entschädigung mit Geld, durch den erforderlichen Geldbetrag (200 €) geschehen, wenn Naturalrestitution aus rechtlichen o. tatsächlichen Gründen nicht möglich o. unzureichend
Vorrang: Naturalrestitution §249 I
Besitz vs. Eigentum
Besitz: §854 I BGB:
=tatsächliche Sachherrschaft v. Person über Sache
- KEIN umfassendes Herrschaftsrecht →Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich innehat (z.B. auch Dieb!)
• Eigentum: §903 BGB
=rechtliche Sachherrschaft über Sache
- umfassendes Herrschaftsrecht über eine Sache
- Eigentümer darf mit Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen
==>Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört ➔ Besitzer nicht notwendigerweise auch Eigentümer u.u
Nach welchem Gesetz Übereignung v. beweglichem Eigentum (keine Grundstücke)?
Nach welchem Gesetz Übereignung v. Grundstücken?
§929 S. 1: Eigentumsübereignung v. beweglichen Sachen
§873: v. Grundstücken
-> notarielle Beurkundung notwendig: §925 I
-> Eintragung Rechtsänderung im Grundbuch: §873 I
-> Berechtigung des Veräußerers: §873, 891
Ablauf v. Eigentumsübereignung einer beweglichen Sache?
Übereignung nach §929 S. 1
Einigung über Eigentumsübergang (2 wirksame WE => dinglicher Vertrag)
Übergang d. Sache (Wechsel des unmittelbaren Besitzers)
Berechtigung des Veräußerers (§185): Abgrenzung zum Nicht-Berechtigten nach §932
Zuletzt geändertvor 5 Monaten