Angebot, § 145 BGB
Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält.
Willenserklärung
Unter einer Willenserklärung versteht man die Äußerung eines Willens der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist.
Konsens
Konsens bedeutet, dass sich zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bezüglich aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen inhaltlich decken
Tatbestand der Willenserklärung
Äußerer Erklärungstatbestand
1. Äußerer Handlungswille
2. Äußerer Rechtsbindungswille
3. Äußerer Geschäftswille
Innerer Erklärungstatbestand
1. Innerer Handlungswille
2. Innerer Erklärungswille
Äußerer Handlungswille (Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden überhaupt als willensgesteuerte Handlung erscheinen.
Äußerer Rechtsbindungswille (Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden darauf schließen lassen, dass er sich rechtsgeschäftlich erklären will.
Äußerer Geschäftswille
(Erklärungstatbestand)
Aus der Sicht eines objektiven Geschäftspartners muss das Verhalten des Erklärenden auf eine ganz bestimmte Rechtsfolge gerichtet sein.
Zugang der Willenserklärung
Zugegangen, wenn die verkörperte Willenserklärung gem. § 130 BGB dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalem Verlauf der Dinge die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Falsa demonstratio non nocet
Die äußeren Erklärungstatbestände unterscheiden sich, aber die inneren Erklärungstatbestände stimmen überein -> Antragender und Empfänger sagen was Unterschiedliches aber meinen das gleiche
AGB Kontrolle
I. Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
1. Kein Ausschluss wegen Vorrangs der Mängelgewährleistug
2. Kein Ausschluss nach § 310
II. Vorliegen von AGB i.s.d. § 305 I BGB
- nach der Legaldefinition gehen
III. Einbeziehung in den Vertrag
IV. Inhaltskontrolle
1. Eröffnung der Inhaltskontrolle
2. § 309
3. § 308
4. §§ 307 I 1 i.V.m. § 307 II BGB
V. Rechtsfolge
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Vertragsverhandlungen mit Klarstellungsbedürfnis
III. Echtes Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
IV. Gibt wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlung wieder
V. Schreiben muss nach kurzer Zeit nach den Vertragsverhandlungen zugegangen sein
VI. Schweigen des Vertragspartners während der Widerspruchsfrist
VII. Rechtsfolge: Vertrag mit Inhalt des KBS
“rechtlich vorteilhaft” i.S.d. § 107 BGB
Rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB ist jedes Rechtsgeschäft, durch das der Minderjährige nicht unmittelbar einen rechtlichen Nachteil erleidet. Ein solcher rechtlicher Nachteil liegt vor, wenn der beschränkt Geschäftsfähige persönlich verpflichtet wird oder ein Recht verliert oder in einem Recht beschränkt wird.
Rechtlich neutrale Geschäfte
Rechtlich neutral sind solche Geschäfte, die für den bestimmten Geschäftsfähigen weder rechtlich Vorteile, noch rechtliche Nachteile mit sich bringen. -> teleologische Extension
Zweck Gesetzlicher Formvorschriften
- Warnfunktion (Übereilungsschutz)
- Beweisfunktion
- Kontrollfunktion
- Beratungsfunktion (nur bei notarieller Beurkundung)
Fallgruppen, § 138
1. Kreditverträge mit auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
2. Andere Verträge über Sachen von erheblichem Wert, soweit der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung
3. Krasse Überforderung des Bürgen
4. Knebelverträge (Verlust der freien Selbstbestimmung)
5. Übersicherung und Verleitung zum Vertragsbruch oder zu einer Straftat
Definition Sittenwidrigkeit (objektiv)
Das Rechtsgeschäft muss gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.
Schema Anfechtung
I. Anwendbarkeit (Konkurrenzen)
II. Zulässigkeit
III. Anfechtungsgrund
IV. Anfechtungserklärung gem. § 143 I BGB
V. Gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner, § 143 I - IV BGB
VI. Anfechtungsfrist, § 121 oder § 124 (arglistige Täuschung)
VII. Kein Ausschluss
VIII. Rechtsfolgen
Definition Eigenschaftsirrtum
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft
Definition Eigenschaft
Eigenschaft sind alle wertbildenden Merkmale (tatsächliche und rechtliche), die in der Sache selbst begründet sind und ihr für eine gewissen Dauer anhaften
Definition „Verkehrswesentlich”
Die der Sache anhaftende Verhältnisse haben einen unmittelbaren Einfluss auf den Wert oder die Brauchbarkeit.
Definition Irrtum
Wenn der innere Erklärungstatbestand der WE unbewusst vom äußeren Erklärungstatbestand abweicht.
Definition Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB
Der Erklärende erklärt das, was er auch erklären wollte, irrt jedoch über die Bedeutung der Erklärung.
Definition Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
Der Erklärende erklärt etwas anderes als das, was er erklären wollte (versprechen, verschreiben, vergreifen, verklicken).
Definition „Durch Täuschung“, § 123 I 1. Fall BGB
Einwirken auf das Vorstellungsbild eines Anderen, um einen Irrtum zu erregen oder aufrechtzuerhalten, durch positives Tun oder Unterlassen.
Anfechtungsgrund, § 123 I 1. Fall
1. Durch Täuschung
2. Zur Abgabe einer WE
3. Kausalität zwischen Täuschung und WE
4. Arglist (dolus eventualis genügt)
5. Rechtswidrigkeit der Täuschung
Schema Störung der Geschäftsgrundlage
I. Wirksamer, schuldrechtlicher Vertrag
II. Keine Umgehung spezieller Regelungen
III. Störung der Geschäftsgrundlage
Umstand wurde Geschäftsgrundlage
Veränderung/ Wegfall/ Fehlen der Geschäftsgrundlage
Veränderung muss “schwerwiegend” sein und darf nicht allein in den Risikobereich der Partei fallen, die sich auf § 313 beruft
IV. Rechtsfolge, § 313 BGB
Geschäftsgrundlage Definition
Geschäftsgrundlage ist ein gegenwärtiger oder künftiger Umstand, der von zumindest einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und auf dessen Vorhandensein der Geschäftswille unmittelbar aufbaut.
§ 242 Fallgruppen
1. Unredlicher Erwerb oder Ausnutzung einer Rechtsstellung
2. Eigene Rechtsuntreue (Abbruchjäger Ebay)
3. Fordern einer Leistung, die alsbald zurückzugewähren ist = dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
4. Venire contra factum proprium – Verhalten gegen vorangegangenes Tun
5. Verwirkung
6. Unverhältnismäßigkeit oder Geringfügigkeit
7. Rechtsformmissbrauch
8. Exceptio doli praeteriti = missbilligendes früheres Verhalten
Definition “Verbot” in Verbotsgesetz nach § 134 BGB
Die Norm richtet sich spezifisch gegen den Inhalt des Rechtsgeschäftes, da heißt gegen seine Wirksamkeit und gegen seinen wirtschaftlichen Erfolg.
Definition “negatives Interesse”
Das Interesse, das dadurch entsteht, dass der Vertragspartner auf die Gültigkeit eines Geschäftes bzw. einer Willenserklärung vertraut. Der Geschädigte ist beim Ersatz des negativen Interesses so zu stellen, als hätte er von dem gültigen Rechtsgeschäft niemals gehört.
Definition “positives Interesse”
Das Interesse des Gläubigers an die ordnungsgemäße Erfüllung des Schuldverhältnisses. Schadensereignis ist die Nichteinhaltung oder Nichtleistung einer Leistungspflicht.
-> Geschädigte ist so zu stellen, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden
Grundstruktur, § 164 ff. BGB
I. Zulässigkeit der Stellvertretung
II. Abgabe einer eigenen WE im fremden Namen
Eigene WE des Vertreters
im fremden Namen
III. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
IV. Formfreiheit gem. § 167 II BGB
V. Kein Ausschluss der Vertretung
Rechtsscheinvollmacht Schema
I. Anwendbarkeit
II. Rechtsschein der Bevollmächtigung beim Vertreter -> Vertreter setzt den Rechtsschein der Bevollmächtigung
III. Zurechenbarkeit beim Vertretenen
IV. Gutgläubigkeit des Dritten (analog § 173 BGB)
Rechtsnatur der Duldungsvollmacht
Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben so verstehen darf, dass der als Vertreter Auftretende Bevollmächtigt ist.
Rechtsnatur der Anscheinsvollmacht
Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln seines vermeidlichen Vertreters zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Dritte diese annimmt.
Grundaufbau des § 179 I, Ansprüche des Dritten gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, § 179 I
I. Voraussetzungen
Voraussetzungen des § 164 I liegen bis auf die Vertretungsmacht vor
Genehmigungsfähiges Rechtsgeschäft
Keine Genehmigung
II. Kein Ausschluss
Dritte hatte Kenntnis/ hätte Kenntnis haben müssen
Vertreter war beschränkt geschäftsfähig und handelte ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
Dritte hat von seinem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht
III. Rechtsfolge: Wahlrecht des Dritten
Erfüllung
Schadensersatz aufs positive Interesse (bei Unkenntnis des Vertreters nur auf das negative Interesse)
Zuletzt geändertvor einem Monat