Wie prüfe ich Vorsatz in der Klausur?
B müsste auch vorsätzlich gehandelt haben (§ 15 StGB). Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale
Zu welchem Zeitpunkt muss der Täter den Vorsatz gefasst haben?
Koinzidenzprinzip: objektive Tatbestandsverwirklichung und Vorsatz müssen zeitlich zusammenfallen, d.h. Vorsatz muss bei Vornahme der Tathandlung gegeben sein (nach Überschreiten der Versuchsschwelle).
-> Ableitung aus dem Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB: “bei Begehung der Tat”
Was ist ein Irrtum?
Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung.
Auf was mus sich der Tatbestandsirrtum beziehen?
§ 16 I 1 StGB: “wer einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, …”
-> Der Täter muss sich über ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal irren.
Prüfungsort des TBI?
§ 16 I 1 StGB: “..handelt nicht vorsätzlich” -> RF des TBI ist der Ausschluss vorsätzlichen Handelns und somit der Ausschluss vortsätzlicher Strafbarkeit. Mithin betrifft dieser den Vorsatz, weshalb er im Rahmen des subjektiven TB zu prüfen ist.
Ist ein nicht vorsätzlich handelnder Täter stets straffrei?
Nein, § 16 I 2 StGB: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt unberührt.
Sofern der Täter dennoch fahrlässig handelte und fahrlässiges Handeln unter Strafe gesetzt ist, ist dessen Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu prüfen.
Der Täter irrt sich über die Identität des Opfers/des Tatobjektes - woran muss ich denken?
- Error in Persona -
Der Täter irrt sich über die Identität des Opfers. Wegen dieser Fehlvorstellung könnte sich T in einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum nach § 16 I 1 StGB befunden haben.
Hierfür ist erforderlich, dass der T bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, § 16 I 1 StGB.
Somit stellt sich die Frage, ob die Identität des Opfers Teil des gesetzlichen TB des § XY ist.
Bsp.: § 212 StGB -> Wortlaut: “Wer einen Menschen tötet”, es kommt nicht auf die Identität sondern darauf an, dass ein Mensch getötet wird.
Nimmt der T die Tathandlung gegen die Person vor, auf welche sich sein Vorsatz konkretisierte, handelt es sich um einen sog. error in persona, der wegen der Gleichwertigkeit der Objekte - zweier Menschen - unbeachtlich ist.
- Error in obiecto - , dasselbe nur mit einer Sache.
Zuletzt geändertvor 10 Tagen