Begriffe: Polizei und Polizeirecht
Polizei:
institutionell: Stellen der öffentlichen Verwaltung, die Organisationsbereich der Polizei zuzuordnen sind (Trennung Verwaltungsbehörde und Polizei in Niedersachsen)
materiell: staatliche Tätigkeit mit Aufgabe der Gefahrenabwehr
Polizeirecht:
Recht der staatlichen Gefahrenabwehr
Handlungsformen der Polizei
Beispiele
Nicht regelnd:
nicht regelnde Äußerung: § 12a NPOG
Realakt: § 12, 15a NPOG
Regelnd:
VA: § 16a NPOG
RVO: §§ 54 ff. NPOG
Systematik polizeirechtlicher EGL
Spezialgesetzliche Befugnisse
zB. §§ aus NVersG, NBauO, NHundG
Standardmaßmaßnahmen (“Besondere Befugnisse”)
§§ 12-49a NPOG
Polizeirechtliche Generalklausel
§ 11 NPOG
Wegen des Vorbehaltes des Gesetzes muss EGL umso bestimmter sein, je intensiver die Maßnahme in Grundrechte eingreift.
Verwaltungsbehörden und Polizei
Verwaltungsbehörden:
grds. Ordnungsämter der Gemeinden, § 97 I NPOG
insbes. Polizeidirektionen (Landesbehörde), aufgeteilt nach Bezirken (§§ 87 I, 90 I, II NPOG)
Zuständigkeiten von Verwaltungsbehörde und Polizei
Grds: gemeinsame sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde und Polizei
§ 1 I 1 NPOG iVm §§ 11 ff. NPOG
Tlw: sachliche Zuständigkeit nur entweder VB oder Polizei
zB. § 14 NPOG
Örtliche Zuständigkeit nach Bezirken (§ 100 I 1 NPOG)
Anforderungen an Verfahren und Form im Polizeirecht
Verfahren:
Anhörung
Besondere polizeirechtl. Verfahrensanforderungen:
richterliche Entscheidung: zB. §§ 19, 22 IV 3, 25 I NPOG
Durchsuchung nur durch gleiches Geschlecht (§ 22 III NPOG)
Körperliche Untersuchung nur durch Arzt (§ 22 IV 1 NPOG)
Form:
Begründung schriftlicher/schriftlich bestätigter VA
Tatbestandliche Grundvoraussetzungen
Pflichtgemäße Ermessensausübung
Gefahr [Def.]
Konkrete Gefahr, dh. Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wkt. besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.
(§ 2 Nr. 1 NPOG)
Gefahr könnte bei ungehindertem Geschehensablauf zu Schaden führen.
Öffentliche Sicherheit – Schutzgüter
Öffentliche Ordnung
Ungeschriebene Regeln, deren Befolgung nach jeweiligen sozialen und ethischen Anschauungen als unentbehrliche Vrs. für ein gedeihliches Miteinander innerhalb eines best. Gebietes angesehen werden.
subsidiär ggü. öffentlicher Sicherheit (Vorrang des Gesetzes)
unbestimmt (Anschauungen müssten erst verbindlich festgestellt werden)
grundrechtlich problematisch (Minderheiten kommen zu kurz)
Öffentliche Ordnung als Schutzgut daher bloße Reservefunktion für rechtlich-ungeregelte Bereiche
Schadensprognose – Grundbedingungen
Schadensprognose – Wahrscheinlichkeitsmaß und zeitliche Nähe
“Tatsachen die Annahme rechtfertigen” entspricht polizeirechtlicher Figur des Gefahrenverdachts
P: Reicht Situation des Gefahrenverdachts aus, um Maßnahmen auf EGL zu stützen, die “Gefahr” voraussetzen?
hM: lässt Maßnahmen zur Gefahrerforschung auf Grundlage § 11 NPOG zu!
aA: lässt sogar schon der Gefahrenabwehr dienende Maßnahmen zu (con: Gefahrbegriff wird relativiert!)
aA: lehnen Maßnahmen ab
Schadensprognose – konkrete vs. abstrakte Gefahr
§ 9 NPOG
Keine Anwendung der §§ 6-9 NPOG, soweit Vorschriften des Dritten Teils Maßnahmen gegen andere Personen zulassen.
Bsp: § 12 I, § 13 I, § 17 I 1, § 24 II, § 26 Nr. 2 NPOG
§ 6 NPOG (Verhaltensverantwortlichkeit)
Person muss die Gefahr “verursachen”
Maßstab der unmittelbaren Verursachung [hM]
Gefahr verursacht, wessen Verursachungsbeitrag Schadenseintritt unmittelbar herbeiführt, wer also bei wertender Betrachtung Gefahrenschwelle überschreitet
P: noch wertungsoffen
andere Maßstäbe: adäquate Verursachung | sozial inadäquate Verursachung | rechtswidrige Verursachung
unpassend: bloße Kausalität, Vorsatz + FL, Inhaberschaft des Gegenmittels
Verhaltensverantwortlichkeit – Zusatzverantwortlichkeit
Verantwortlichkeit für das Verhalten des Dritten tritt zur eigenen Verantwortlichkeit des Dritten hinzu. (“können … auch”)
Person unter 14 J. (§ 6 II 1 NPOG)
Person in rechtlicher Betreuung (§ 6 II 2 NPOG)
Verrichtungsgehilfe (§ 6 III NPOG)
Verhaltensverantwortlichkeit – Zweckveranlasser
§ 7 NPOG (Zustandsverantwortlichkeit)
Zweck der Zustandsverantwortlichkeit:
Als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 I 2 GG) die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 II GG) sicherstellen und in Ausgleich mit der Privatnützigkeit des Eigentums bringen.
Zustandsverantwortlichkeit – Erforderliche Beziehung zur Sache
Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Grund: Einwirkungsmöglichkeit auf Sache)
Eigentümer oder sonstige Berechtigung (Zusammenfallen von Nutzen und Risiken/Lasten des Eigentums)
-> ausgeschlossen, wenn tatsächl. Gewalt ohne Willen des Eigentümers ausgeübt
Herrenlose Sache: letzter Eigentümer (Nachwirkung des Eigentums, Verhinderung missbräuchlicher Eigentumsaufgabe)
P: Teleologische Reduktion des § 7 II NPOG für Fälle, in denen Eigentümer selbst in Opferposition
(Naturereignis oder unbefugter Dritter hat Sache gefährlich gemacht)
P: Inanspruchnahme des Eigentümers auch insoweit, als Gefahrenabwehr Wert des Grundstücks übersteigt?
Anscheins- Schein- und Verdachtsverantwortlichkeit
(Kontext § 6 und § 7 NPOG)
§ 8 NPOG – Inanspruchnahme nichtverantwortlicher Personen
Auswahlermessen bezüglich Adressaten
Vorrang verantwortliche ggü. nichtverantwortlichen Personen!
Auswahl zw. mehreren verantwortlichen Personen:
kein genereller Vorrang verhaltensverantwortl. Pers. vor zustandsverantwortl. Pers.
Auswahl zw. mehreren nichtverantwortlichen Personen:
nur relevant, wenn keine verantwortliche Person in Anspruch genommen werden kann
Leitlinien der Auswahl:
Durchsuchung, § 24 II NPOG [Def]
Das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts.
Beachte: § 24 II NPOG greift nur, falls keine Einwilligung des Inhabers vorliegt (Einwilligung muss freiwillig erfolgt sein!)
Gefährderansprache, § 12a NPOG
Muss best. inhaltliche Anforderungen erfüllen (zur Entfaltung der verhaltenssteuernden Wirkung + damit nach § 4 I NPOG zur Gefahrenabwehr geeignet):
Adressat informieren, welche Gefahr/Straftraten die Polizei anhand welcher Tatsachen voraussieht!
Zuletzt geändertvor 4 Monaten