Öffentliches Baurecht [Def.]
Rechtliche Beziehungen, an denen ein Träger öffentlicher Gewalt beteiligt ist und die sich auf bauliche Anlagen beziehen (vgl. § 2 XVII NBauO).
Städtebauliches Planungsrecht
Bauordnungsrecht
Baunebenrecht
Baurecht – Gegenstände und Zwecke
Eigentümer soll Grund und Boden prinzipiell frei privat nutzen können (Art. 14 I 1 GG)
Inhalt und Grenzen des Rechts, zu bauen, werden aber als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums durch Gesetzgeber bestimmt (Art. 14 I 2 GG)
Dazu:
Bauplanungsrecht = städtebauliches Planungsrecht
legt rechtliche Qualität und Nutzbarkeit des Bodens fest —> Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 I Nr. 18 GG)
Bodennutzung verteilen, um Nutzungsinteressen auszugleichen
insb. BauGB und BauNVO
besonderes Gefahrenabwehrrecht —> Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 I GG)
Anforderungen an konkrete bauliche Anlagen
Materiell: Grenzabstände, Brandschutz etc.
Formell: Regelungen über präventive/repressive Bauaufsicht
insb. NBauO
Präventive Bauaufsicht
Bauaufsichtsbehörde wird zu Gefahrenabwehr tätig, bevor Vorhaben umgesetzt wird
Zweck: Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vermeiden
Mittel: Genehmigungsbedürftigkeit nach § 59 I NBauO
Vorteile: effektiver, planbar, Rechtssicherheit für Bauherrn
Repressive Bauaufsicht
Bauaufsichtsbehörde wird zur Gefahrenabwehr tätig, weil ein bereits umgesetztes Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht.
Zweck: Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände
Mittel: nachträgliche Anordnungen nach § 79 I NBauO
Vorteile: schnellere Umsetzung von Bauvorhaben, Entlastung der Behörden, Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn
Wirkungen der Baugenehmigung
Gestattungswirkung
Legalisierungswirkung
hebt gesetzliches Bauverbot aus §§ 59 I, 72 I 1 NBauO auf
räumt Recht ein, Baumaßnahme durchzuführen
rechtsgestaltende Wirkung
stellt verbindlich fest, dass Vorhaben den im BG-Verfahren geprüften Vorschriften des öffentl. BR entspricht
schützt vor Maßnahmen der repressiven Bauaufsicht
Vorhaben gilt im Umfang der LW als nicht dem öffentl. BR widersprechend (passiver Bestandsschutz)
feststellende Wirkung
Genehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben
§ 59 I NBauO: Baumaßnahmen sind genehmigungsbedürftig!
Baumaßnahme: § 2 XIII NBauO
Ausnahmen:
Verfahrensfreie Baumaßnahme (§ 60 NBauO)
nicht einmal anzeigen
Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahme (§ 61 NBauO)
öffentl. Bauherr selbst für Einhaltung von Recht und Gesetz verantwortlich (Art. 20 III GG)
Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahme (§ 62 NBauO)
beabsichtigte Baumaßnahme mitteilen + Bauvorlagen beifügen
Beantragung eines vereinfachten BG-Verfahren möglich (§ 62 X NBauO), zwecks Legalisierungswirkung
Prüfungsumfang im Baugenehmigungsverfahren
Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, Vorbescheid
Baugenehmigung (§ 70 I NBauO)
Legalisierungswirkung im Umfang der Prüfung
Teilbaugenehmigung (§ 70 III NBauO)
Gestattungswirkung, bezogen auf Gegenstand
Vorbescheid (§ 73 NBauO)
keine Gestattungswirkung
Legalisierungswirkung im Umfang der Prüfung + Bindungswirkung für Entscheidung über Erteilung der BG
siehe Slides
Vom Bauordnungsrecht ins Bauplanungsrecht
Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der §§ 30-37 BauGB (Schema)
Flächennutzungsplan (§§)
§ 1 iVm § 5 BauGB
Bebauungsplan (§§)
§ 1 iVm. § 8 BauGB
Inhalte eines Bebauungsplans
siehe abschließenden Katalog in § 9 I BauGB
Baunutzungsverordnung (systematischer Aufbau)
Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, § 30 I BauGB (Schema)
Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans, § 30 III BauGB (Schema)
Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung (Schema)
Unzulässigkeit im Einzelfall nach § 15 I BauNVO
§ 15 I 1 und 2 BauNVO ermöglichen Feinsteuerung von Vorhaben und können im Einzelfall zu Korrekturen von Ergebnissen führen, die bei bloßer Anwendung der Festsetzungen bzw. §§ 2-14 BauNVO untragbar wären.
Anwendungsbereich: alle Vorhaben, die nach jew. Abs. 2 regelhaft oder jew. Abs. 3 ausnahmsweise zulässig
Gebot der Erhaltung der Eigenart des Baugebiets – § 15 I 1 BauNVO
Verliert Baugebiet Gebietscharakter? zB. aus allgem. würde reines Wohngebiet werden
Gebot der Rücksichtnahme (!) – § 15 I 2 BauNVO
unzumutbare Belästigungen oder Störungen
zur Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze: Interessen BH und Dritter abwägen
Zu berücksichtigende Interessen: die in § 1 V BauGB genannten
Kriterien: Intensität der Beeinträchtigung, Schutzwürdigkeit, Eigenart des jew. Baugebiets
Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB
Abgrenzung Innen- und Außenbereich
Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich, § 34 BauGB (Schema)
Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich – Systematik und Anforderungen
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich, § 35 BauGB (Schema)
Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich – Systematik und Anforderungen
Zulässigkeit von Vorhaben im Gebiet eines Planaufstellungsbeschlusses
lies § 33 BauGB
Baurechtliche Bsp. für VA mit Drittwirkung
Begünstigende VA mit belastender Drittwirkung:
zB. Baugenehmigung
Belastende VA mit begünstigender Drittwirkung:
zB. Maßnahmen der repressiven Bauaufsicht
Grundlagen des baurechtlichen Drittschutzes
Verhältnis von Art. 14 I 1 GG zum einfachen Recht:
Genereller vs. partieller Drittschutz
Bauvorhaben iSd. § 29 I BauGB
Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind und bodenrechtliche Relevanz aufweisen (≠ bauliche Anlage iSv. § 2 I NBauO)
Bodenrechtliche Relevanz wird indiziert, wenn Bauvorhaben bodenrechtliche Belange aus § 1 VI BauGB nicht unerheblich berührt.
Zuletzt geändertvor 4 Monaten