Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
Umfasst sind vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens
Auch nicht verbale Ausdrucksformen (bloße Anwesenheit, Art des Auftretens, Wahl des Ortes -> Stellungnahme)
Demonstrationen = gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen
Einrichtungen (Zelte etc.) dann in Schutzbereich einzubeziehen, wenn sie funktionalen/symbolischen Bezug zur Versammlung aufweisen
Bedeutung der Versammlungsfreiheit
Konstituierend für eine freiheitliche demokratische Staatsordnung
Sehr bedeutend im Hinblick auf Willensbildungsprozess im demokratischen Gemeinwesen
Gemeinsam mit Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) ermöglicht sie erst die geistige Auseinandersetzung und den Kampf der Meinungen als Lebenselement dieser Staatsform
Zwecke des NVersG
Verwirklichung der Versammlungsfreiheit
-> Faktische Ermöglichung & Schutz von Versammlungen
Gefahrenabwehr
-> Schutz der Versammlung, Teilnehmenden, Allgemeinheit und Dritter vor versammlungstypischen Gefahren
Systematischer Überblick NVersG
§§ 1-4 NVersG: allgemeine Bestimmungen
§ 2: Definition Versammlung (= Anwendungsbereich)
§ 3: Verbot unfriedlichen Verhaltens, Waffen, Vermittlung von Gewaltbereitschaft
§ 4: Verbot, V. zu stören
§§ 5-12 NVersG: V. unter freiem Himmel
§§ 13-17 NVersG: V. in geschlossenen Räumen
§§ 24 NVersG: Zuständigkeiten
Versammlungen unter freiem Himmel [Def.]
Wenn die V. nicht durch seitliche Begrenzungen von der Außenwelt abgetrennt ist.
Inmitten eines allgem. Publikumsverkehrs und von diesem nicht räumlich getrennt.
Versammlungen in geschlossenen Räumen [Def.]
Wenn der Ort der V. durch seitliche Begrenzungen umschlossen ist.
Bsp: Stadion
Unterschiedliche Eingriffsermächtigung in Art. 8 I, II GG
Zu V. in geschlossenen Räumen:
V. außerhalb allgem. Publikumsverkehr weniger gefährlich und störanfällig als V. unter freiem Himmel
Eingriffe grundrechtlich nur zum Schutz kollidierenden Verfassungsguts möglich (im NVersG zum Schutz der Friedlichkeit der V.)
Leitung der Versammlung
Unter freiem Himmel:
Von der die Versammlung anzeigenden Person bestimmt (§ 5 II Nr. 4)
Muss auf Verlangen Angaben zum geplanten Ablauf/mitgeführten Gegenständen/Ordnern machen (§ 5 III)
Bestimmt Ablauf | sorgt mit Anweisungen für Ordnung | kann V. beenden | muss anwesend und erreichbar sein (§ 7 I, III)
In geschlossenen Räumen:
Einladende Person oder von ihr bestimmt (§ 13 I)
Verweigert bei Verstoß gegen § 3 II Zutritt | schließt Personen aus (§ 13 IV, V)
Bestimmt Ablauf … (s.o.) (§ 13 VI iVm § 7 I, III)
Verhältnis NVersG vs. NPOG
VA ggü. Versammlung
Jeweils gem. § 8 und § 14 NVersG:
Beschränkung (Abs. 1)
Staatliche Vorgabe der Art und Weise der Durchführung
Verbot (Abs. 2 Alt. 1)
Untersagung einer geplanten V. vor deren Beginn
Auflösung (Abs. 2 Alt. 2)
Ausdrückliche (!) Beendigung einer V. während Durchführung
Entziehung des Schutzes des NVersG + Aktivierung der gesetzl. Entfernungspflicht
§ 14 NVersG -> strengere Anforderungen! (außerhalb Publikumsverkehr, weniger gefährlich)
VA ggü. Teilnehmenden
Jeweils gem. § 10 und § 15 NVersG:
Teilnahmeuntersagung (§ 10 III 1 Alt. 1, § 15 III 3)
Verbot der Teilnahme vor Beginn
Ausschluss von Versammlung (§ 10 III 1 Alt. 2)
-> nur bei V. unter freiem Himmel!
-> in geschl. Räumen: ausschl. Zuständigkeit der Leitung (vgl. § 13 IV, V)
Ausdrückliche (!) Beendigung der Teilnahme während Durchführung
Mildere Maßnahmen ggü. Teilnehmenden (VA oder nicht-regelndes Handeln)
Ablehnung als Leiter oder Ordner (§§ 10 I, 15 II)
Maßnahme ggü. anzeigender bzw. einladener Person
Erforderliche Maßnahmen gegen Teilnehmende (§ 10 II, 15 III 1 und 2)
Maßnahmen unterhalb Schwelle von Untersagung und Ausschluss
Bild- und Tonübertragungen (§§ 12, 17)
Zuletzt geändertvor 4 Monaten