Schema
A. Strafbarkeit des Haupttäters
grds. Zuerst die Strafbarkeit des Tatnäheren prüfen
B. Strafbarkeit des Anstifters
TB, § 26 StGB
Obj. TB
Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Bestimmen
Subj. TB
Vorsatz bzgl. der Haupttat
Vorsatz bzgl. des Bestimmens
Tatbestandsverschiebung
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafausschließungs-/aufhebungsgründe
Strafmilderung nach § 28 I StGB
grds. zuerst die Strafbarkeit des Tatnäheren prüfen und dann hier darauf verweisen
Inzidentprüfung ist erforderlich, wenn nach dem Bearbeitervermerk nur nach der Strafbarkeit des Teilnehmers gefragt wird
=> P.: Anstiften zum Unterlassen
Ganz h.M.: Möglichkeit einer Anstiftung zum Unterlassungsdelikt (+)
Anstiftervorsatz bezieht sich hinsichtlich der Haupttat darauf, dass der Täter den Willen besitzt, in einen rechtsgutsgefährdenden Kausalverlauf nicht einzugreifen
P.: Führt fehlende Garantenstellung beim Anstifter über § 28 I StGB zu einer Strafmilderung?
Bei Strafzumessung prüfen
Lit.: Garantenstellung ist kein persönliches Merkmal i.S.d. § 28 I StGB
Sondern: Dient nur der Gleichstellung von aktivem Tun und Unterlassen
Somit: Strafmilderung (-)
BGH: Strukturelle Gleichheit zwischen Garantenstellung bei Unterlassungsdelikten und der Amtsträgereigenschaft bei echten Amtsdelikten, bei welchen § 28 I StGB zur Anwendung kommt
Deshalb: Anwendung des § 28 I StGB ist bei der Garantenstellung gerechtfertigt
=> P.: Anstiftung zu einem erfolgsqualifizierten Delikt, wenn der Täter nur aus dem Grunddelikt strafbar ist
h.M.: Beteiligung am erfolgsqualifizierten Delikt = Kombination aus Beteiligung am Grunddelikt und fahrlässiger Nebentäterschaft an der schweren Folge
Nach § 29 StGB ist jeder Beteilgter nach seiner Schuld zu bestrafen
Somit: Fahrlässigkeit des Anstifters bzgl. der schweren Folge, darf nicht außer Betracht bleiben
Entspricht auch Wortlaut des § 18 StGB, wonach der Teilnehmer nur zu bestrafen ist, wenn ihm hinsichtlich der Folgen wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fällt
Somit: Ob der Anstifter wegen Anstiftung zum erfolgsqualifizierten Delikt zu bestrafen ist, beurteilt sich allein danach, ob ihn insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf trifft
„Bestimmen“ ist das Hervorrufen des Tatentschlusses.
=> P.: Was ist für ein „Bestimmen“ erforderlich
e.A.: „Unrechtspakt“ erforderlich
h.M.: Kausales Hervorrufen durch eine kommunikativen Akt
Arg.: Wortlaut => Keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer „Vereinbarung“ zwischen Anstifter und Haupttäter
Arg.: Systematik => Fälle der Abrede werden von § 25 II StGB erfasst
Arg.: Telos => keine Strafbarkeitslücken
Abrede lässt sich einseitig bestreiten
=> P.: Wenn kein geistiger Kontakt stattfindet, sondern nur eine tatanreizende Situation geschaffen wurde
z.B. wenn man einem Sprayen eine Spraydose hinlegt
m.M.: Unrechtspakt zwischen den Beteiligten erforderlich
a.A.: Schaffung tatanreizender Umstände ausreichend
h.M.: Geistiger Kontakt zwischen dem Anstifter und dem Täter erforderlich
Arg.: Bestimmen ist ein kommunikativer Akt
Somit: Bloße Verursachung des fremden Tatentschlusses, insb. Durch Schaffung objektiver Tatanreize reicht nicht aus, sofern nicht zumindest konkludiert eine hinreichend bestimmte Gedankenerklärung vorliegt
Dann aber prüfen, ob die tatanreizende Situation (z.B. Hinstellen der Spraydose) eine Beihilfe i.S.d. § 27 StGB darstellt
=> Mit welchen Mitteln möglich?
Unerheblich ist, welcher Mittel sich der Anstiftende bedient
Mögliche Anstifterhandlungen: Überredung, Anregungen, konkludierte Aufforderungen, Zusage einer Belohnung, Geschenke
Auch grds. Geeignete Anstifterhandlungen: Drohungen, Missbrauch eines Überordnungsverhältnisses, Hervorrufen oder Fördern eines Motivirrtums
=> wann kann der Täter nicht angestiftet werden?
Ein zur Tat bereits fest Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden
Dann: Nur versuchte Anstiftung gem. § 30 I StGB möglich
Oder: psychische Beihilfe durch Bestärken des Tatvorsatzes
Angestiftet werden kann der nur allgemein zur Tat Bereite
Wer trotz Tatgeneigtheit noch unschlüssig ist, kann noch angestiftet werden
Wer sich zu einer Tat bereit erklärt hat, aber och auf den entscheidenden Anstoß wartet, kann angestiftet werden
=> P.: Aufstiftung/Überstiftung
= wenn der Täter schon den erforderlich Entschluss zur Begehung des Grunddelikts hat und nun zur Begehung der Tat in qualifizierter Form angestiftet wird
h.M.: Anstifter haftet in vollem Umfang wegen Anstiftung zum qualifizierten Delikt
Arg.: Täter ist ursprünglich zu einer Tat bereit, die einen wesentlich niedrigeren Unrechtsgehalt aufweist als die nun begangene qualifizierte Tat
teilw. Lit.: i.d.R. nur psychische Beihilfe zum Tatganzen
Anstiftung nur dann, wenn die Anstiftung zur qualifizierten Ausführung zu einem neuen, selbstständig strafbaren Tatbestand geführt hat
Tatentschlossener kann zu einer anderen Tat angestiftet werden (Umstiftung)
=> P.: Abstiftung
= Täter ist zu einem qualifizierten Delikt entschlossen und „Anstifter“ überredet ih zu einem weniger schweren Delikt
Anstiftung (-)
Arg.: Weniger schlimmes Delikt ist als „Minus“ bereits im Tatvorsatz der Qualifikation enthalten
Wenn das Abwiegeln den Täter in der Begehung des weniger schweren Delikts bestärkt: evtl. Psychische Beihilfe
=> P.: Anstifterhandlung führt dazu, dass der Täter eine andere Variante innerhalb desselben qualifizierten Tatbestands erfüllt
= nur unwesentliche Modifikation der Tatausführung
Nur psychische Beihilfe, aber keine Anstiftung kommt in Betracht
=> P.: Anstiftung zur Anstiftung (= Kettenanstiftung)
= Anstiftung zur Haupttat(+)
Kettenanstifter muss den Haupttäter nicht kennen
Unter rechtswidriger Tat i.S.d. § 26 StGB ist die Haupttat zu verstehen, nicht die Anstiftung hierzu
Auch mehrere Kettenmitglieder sind möglich
Beihilfe zu Beihilfe: Möglich
= Kettengehilfe
Wichtig: Strafmilderung des § 27 II 2 StGB ist nicht doppelt anzuwenden => Auch hier wird die Haupttat selbst gefördert
=> P.: Anstiftung zur Beihilfe
Bestrafung richtet sich nach dem schwächsten Glied in der Kette
Somit: Strafbarkeit aller Teilnehmer richtet sich nach den Regeln der Beihilfe
=> Mitanstiftung, mittelbare Anstiftung, Nebenanstiftung
Regeln der Mittäterschaft finden entsprechende Anwendung, wenn mehrere gemeinschaftlich den Täter anstiften (Mitanstiftung)
Mittelbare Anstiftung ist möglich
= wenn sich der Anstifter zur Beeinflussung des Willens des Täters eines Dritten (Werkzeug) bedient
Auch möglich: Nebenanstiftung
= wenn mehrere unabhängig von einander zum Tatentschluss des Täters beitragen
Doppelter Anstiftervorsatz erforderlich
Dolus eventualis ausreichend
Vorsatz muss sich auf die Ausführung und Vollendung einer bestimmten Haupttat richten
= eine in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisierte Tat durch einen bestimmten Täter oder einen individuell bestimmbaren Personenkreis
Haupttäter muss auch die Vollendung der Haupttat ollen
Somit: Straflosigkeit des sog. Lockspitzels, dem es am Vollendungswillen fehlt (s.u.)
Anstifter muss nicht alle Einzelheiten der Tat kennen
Aber nicht ausreichend: Allgemeiner Wille, einen anderen zu einer nicht näher konkretisierteren Tat zu bestimmten
Nicht erforderlich: Dass der Anstifter den Haupttäter kennt
Personenkreis, aus dem der Haupttäter kommen soll, muss hinreichend bestimmt sein
=> P.: Wann ist die Haupttat hinreichend bestimmt?
h.M.: Vorsatz muss zumindest so viele die Tat kennzeichnende Merkmale enthalten, dass die Tat selbst als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar ist
Möglichkeiten, eine Tat zu konkretisieren: Täter, Tatobjekt, Tatzeit, Straftatbestand
=> P.: Exzess
Anstifter haftet nur, soweit die begangene Tat mit seinem Vorsatz übereinstimmt
Exzess des Täters belastet ihn nicht
Aber: Grenzen des Anstiftervorsatzes werden weiter gezogen als bei der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft
Grund: Liegt im Wesen der Anstiftung, dass der Anstifter dem Haupttäter die Ausführung der Tat überlässt
Unwesentliche Abweichungen sind unbeachtlich
=> P.: Error in persona des Haupttäters
z.B. wenn der Haupttäter aus Versehen den Falschen erschießt
Beim Haupttäter ist der error in persona unbeachtlich => beim Anstifter auch?
e.A.: Auch für Anstifter unbeachtlich
Arg.: Anstifter hat nur seinen Zweck nicht erreicht => ist nicht von rechtlicher Bedeutung
Arg.: § 26 StGB, wonach der Anstifter „wie ein Täter“ zu bestrafen ist
(-): sehr formalistisch
h.Lit.: aberratio ictus
Somit: error in persona des Vorbeters ist Aberration ictus des Anstifters
Arg.: Täter geht aus Sicht des Anstifters gleich einem mechanischen Werkzeug fehl
Deshalb: Höchstens Strafbarkeit wegen täterschaftlicher fahrlässiger Begehung und versuchter Anstiftung
(-): Sehr mechanistisch
a.A.: Differenzierung danach, inwieweit der Anstifter die Konkretisierung des Opfers dem Täter überlassen hat
Wenn der Anstifter nur gewisse Angaben zur Individualisierung gemacht hat, muss er sich Abweichungen zurechnen lassen
Arg.: Dann hat er Raum für Verwechselungen geschaffen
BGH: Differenzierender Ansatz
Beachtlichkeit für den Anstifter nur, wenn die Verwechslung durch den Täter außerhalb der Grenzen der Lebenserfahrung liegt
Somit: error in persona ist auch für den Anstifter unbeachtlich, wenn er in der Streubreite des gesehenen Risikos liegt
Bei einem error in obiecto auch daran denken/genauso prüfen
Wenn also der Täter über den Eigentümer irrt / eine Sache zerstört/beschädigt, etc. Wird, die tatsächlich jemand anderem gehört
Entsprich einem error in persona
=> P.: Lockspitzel
Fall: Wenn ein Polizist eine Person, die bislang nicht polizeibekannt ist, zu einer Tat überredet und die Person dann unmittelbar nach Veruchsbeginn festnimmt, was von dem Polizist von Anfang an geplant war.
= Straftat wird durch ein den staatlichen Stellen zurechenbares Verhalten ausgelöst
P.: Strafbarkeit des Polizisten wegen Anstiftung?
Strafbarkeit wegen Anstiftung (-), wenn der Vollendungswille fehlt
P.: Wenn der Anstifter zwar die Vollendung, aber nicht die Beendigung der Haupttat will
z.B. wenn die „Falle“ erst zuschnappen soll, wenn er mit den gestohlenen Münzen aus der Villa kommt, die er bereits in der Villa in seine Hosentasche steckt (= Vollendung)
e.A.: Vorsatz (+), aber ggfs. Rechtfertigung nach § 34 StGB
a.A.: Vorsatz (-), wenn zwar die Vollendung in Kauf genommen wird, aber durch rechtzeitiges Eingreifen die erfolgreiche Beendigung od. Jedenfalls der Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert wird
=> P.: Wenn der Täter die Tat nicht so ausführt, wie es sich der Anstifter vorstellt
Ab wann handelt es sich um eine für den Anstiftervorsatz relevante Abweichung?
Keine Kenntnis vom genauen Tatablauf erforderlich
Aber: Unrechtsgewicht muss vergleichbar sein
Prüfung, ob der Kausalverlauf wesentlich vom Vorgestellten abweicht
Falls (+): psychische Beihilfe prüfen
Wenn der Täter nur fahrlässig handelt: Kommt nur Strafbarkeit wegen (neben)täterschaftlich begangenem Fahrlässigkeitsdelikt in Betracht
Zuletzt geändertvor 5 Monaten