Buffl

Anstiftung, § 26 StGB

LK
von Lizzy K.

B. Strafbarkeit des Anstifters

  1. TB, § 26 StGB

    1. Obj. TB

    2. Subj. TB

      1. Vorsatz bzgl. der Haupttat

        => P.: Error in persona des Haupttäters


  • z.B. wenn der Haupttäter aus Versehen den Falschen erschießt

  • Beim Haupttäter ist der error in persona unbeachtlich => beim Anstifter auch?

  • e.A.: Auch für Anstifter unbeachtlich

    • Arg.: Anstifter hat nur seinen Zweck nicht erreicht => ist nicht von rechtlicher Bedeutung

    • Arg.: § 26 StGB, wonach der Anstifter „wie ein Täter“ zu bestrafen ist

    • (-): sehr formalistisch

  • h.Lit.: aberratio ictus

    • Somit: error in persona des Vorbeters ist Aberration ictus des Anstifters

    • Arg.: Täter geht aus Sicht des Anstifters gleich einem mechanischen Werkzeug fehl

    • Deshalb: Höchstens Strafbarkeit wegen täterschaftlicher fahrlässiger Begehung und versuchter Anstiftung

    • (-): Sehr mechanistisch

  • a.A.: Differenzierung danach, inwieweit der Anstifter die Konkretisierung des Opfers dem Täter überlassen hat

    • Wenn der Anstifter nur gewisse Angaben zur Individualisierung gemacht hat, muss er sich Abweichungen zurechnen lassen

    • Arg.: Dann hat er Raum für Verwechselungen geschaffen

  • BGH: Differenzierender Ansatz

    • Beachtlichkeit für den Anstifter nur, wenn die Verwechslung durch den Täter außerhalb der Grenzen der Lebenserfahrung liegt

    • Somit: error in persona ist auch für den Anstifter unbeachtlich, wenn er in der Streubreite des gesehenen Risikos liegt

  • Bei einem error in obiecto auch daran denken/genauso prüfen

    • Wenn also der Täter über den Eigentümer irrt / eine Sache zerstört/beschädigt, etc. Wird, die tatsächlich jemand anderem gehört

    • Entsprich einem error in persona


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Lizzy K.

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