Schema
A. Strafbarkeit des Haupttäters
grds. Zuerst die Strafbarkeit des Tatnäheren prüfen
B. Strafbarkeit des Gehilfen
Tatbstandsmäßigkeit, § 27 StGB
Obj. TB
Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
Hilfeleisten
Subj. TB
Vorsatz bzgl. der Haupttat
Vorsatz bzgl. Hilfeleisten
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafausschließungs-/Strafaufhebungsgründe, Prozesshindernisse
Strafmilderung nach § 28 I, §§ 27 II S. 2, 49 I StGB
grds. zuerst die Strafbarkeit des Tatnäheren prüfen und dann hier darauf verweisen
Inzidentprüfung ist erforderlich, wenn nach dem Bearbeitervermerk nur nach der Strafbarkeit des Teilnehmers gefragt wird
Grundsatz der limitierten Akzessorietät
Hilfeleisten meint die Förderung der Haupttat durch deren physische oder psychische Unterstützung
Hilfeleisten = Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt
Gehilfe hat keine Tatherrschaft
= Unterschied zur Mittäterschaft
Beihilfe ist durch Unterlassen möglich, sofern der Gehilfe eine Garantenstellung innehat
=> P.: Neutrale Handlungen
e.A.: Es liegt schon gar keine Beihilfehandlung vor
a.A.: Obj. Zurechnung mangels rechtlich missbilligtes Risiko (-)
Rspr.: Dann besondere Bedingungen an den Beihelfervorsatz
Dolus directus 2. Grades bzgl. der Haupttat erforderlich
Oder beim dolus eventualis muss das erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Haupttäters derart hoch sein, dass sich der Beihelfer mit seiner Hilfeleistung der Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täter angelegen sein ließ
=> Psychische Beihilfe
Bloße Anwesenheit am Tatort an sich nicht ausreichend
Sondern: Konkrete Feststellung erforderlich, dass der Gehilfe dadurch den Tatentschluss des Haupttäters bestärkt oder ihn bei der Tatausführung unterstützt
z.B. indem er ihm durch seine Anwesenheit ein Gefühl der Sicherheit gibt
=> P.: Muss der Gehilfenbeitrag für den Erfolg der Haupttat ursächlich gewesen sein?
Rspr.: Gehilfentätigkeit muss nicht kausal für den Erfolgseintritt geworden sein
Genügt, dass die Gehilfentätigkeit die Handlung des Täters irgendwie fördert
Somit: Keine Anwendung der conditio sine qua non-Formel
Nur eine bloße Unterstützungsabsicht reicht nicht aus
m.M.: Beihilfe als Gefährdungsdelikt
Ausreichend, wenn die Gehilfenhandlung die Chancen für den Erfolg der Haupttat erhöht (= Risikoerhöhungslehre)
h.Lit.: Gehilfenhandlung muss für den Erfolg der Haupttat in irgendeiner Weise kausal geworden sein
Allg. Kausalitätsregeln finden Anwendung
Arg.: Verzicht auf die Kausalität würde im Widerspruch zum Strafgrund der Teilnahme stehen
Str.: Wie ist die Kausalität der Beihilfe zu definieren?
Conditio sine qua non ist nicht erforderlich
Gehilfenbeitrag muss die Chancen des Taterfolgs erhöht haben => bis zum Eintritt des Taterfolgs
Strafloser Beihilfeversuch liegt vor, wenn der Gehilfenbeitrag noch vor Versuchsbeginn unwirksam wird
Beihilfe zum Versuch (+), wenn der Gehilfenbeitrag seine chancensteigernde Wirkung nach Versuchsbgeinn verliert
=> Abgrenzung von der sukzessiven Beihilfe und § 257 StGB:
Sowohl § 27 StGB als auch § 257 StGB erfordern ein „Hilfeleisten“
§ 257 StGB = Anschlussdelikt
Rspr.:
Wenn es dem Helfenden v.a. darum geht, dem Täter überhaupt erst Vorteile aus der Tatbegehung zu verschaffen, greift § 27 StGB
Wenn es dem Helfenden darum geht, den bereits erlangten Vorteil gegen eine drohende Entziehung zu sichern: § 257 StGB
=> P.: Zeitpunkt des Hilfeleistens?
Beitrag des Gehilfen muss nicht bei der Tatausführung selbst geleistet werden
Gehilfenhandlung zur Vorbereitung einer später zu begehenden Tat genügt
=> P.: Ist die Beihilfe noch zu einem Zeitpunkt zwischen Vollendung und Beendigung möglich?
m.M.: Keine Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung möglich
Arg.: Verstoß gegen den Grundsatz des „nullum crimen sine lege“
Denn: Keine konkreten Kriterien für den Eintritt der Beendigung
Führt auch zu einer nicht tragbaren Rechtsunsicherheit
Arg.: Tat kann nicht mehr gefördert werden
Arg.: Es bestünde die Gefahr, die Abgrenzung zwischen einer Teilnahme an der Vortat und einer Bestrafung wegen Anschlussdelikte (§§ 257 ff. StGB) zu verwischen
h.M. (st. Rspr.): Beihilfe zwischen Vollendung und Beendigung ist möglich
= sog. Sukzessive Beihilfe
Arg.: Bis zur Beendigung ist ein einheitlich, auf eine Rechtsgutsverletzung bezogener Deliktsvorgang gegeben, den der hinzukommende Gehilfe noch fördern kann
„Tat“ i.S.d. § 27 StGB wird weit ausgelegt
Jedenfalls (+), wenn das Versprechen von Hilfe bei der Beuteverwertung überhaupt erst die Grundlage für die Tat schafft
Aber: ggfs. Abgrenzung zwischen Beihilfe und Begünstigung gem. § 257 StGB erforderlich
=> P.: Beihilfe durch Unterlassen
§ 13 I StGB dann oben mitzitieren
Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen erfolgt aufgrund einer normativen Betrachtungsweise nach dem Schwerpunkt der Vowerfbarkeit
Gerade durch das Unterlassen Förderung der Haupttat => Quasi-Kausalität
Quasi-Kausalität (+), wenn der Erfolg bei Hinzudenken der rechtlich gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfallen wäre
Doppelter Gehilfenvorsatz
Dolus eventualis reicht
Vorsatz bzgl. Vollendung der Haupttat erforderlich
Nicht erforderlich: Dass es tatsächlich zu der Vollendung gekommen ist
Beihilfe zur versuchten Tat ist möglich
Geringere Anforderungen an die Konkretisierung der Haupttat als bei der Anstiftung
Opfer, Tatzeit oder nähere Details zur konkreten Tatbegehung müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein
BGH: Beihilfe zum Betrug schon (+), wenn der Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich aus der Hand gibt (z.B. inhaltlich falsches Wertgutachten) und dadurch bewusst das Risiko erhöht, dass durch seinen Einsatz ein Betrug verübt wird
Gehilfe haftet nur so weit, wie die begangene Tat mit seinem Vorsatz übereinstimmt
z.B. wenn er sein Hilfeleisten davon abhängigmacht, dass der Täter eine bestimmte Qualifikation nicht erfüllt (z.B. Waffe), der Täter diese aber dennoch erfüllt
Dann keine Beihilfe zur Qualifikation
Nach § 27 II 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen grds. nach der Strafandrohung für den Haupttäter
Aber: Zwingende Strafmilderung gem. §§ 27 II 2, 49 I StGB
Zuletzt geändertvor 5 Monaten