Buffl

Fahrlässigkeitsdelikte

LK
von Lizzy K.

A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung / Körperverletzung gem. § 222 / 229 StGB (z.B.)

  1. TB

    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

    2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg

    3. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung

    4. Obj. Vorhersehbarkeit

    5. Obj. Zurechnung

      => Pflichtwidrigkeitszusammenhang

      • P.: Verhalten im Straßenverkehr ➔ Wo setzt man an?


  • Grds. Prüfung der Zurechenbarkeit eines verkehrswidrigen Verhalten erst mit Eintritt der konkreten kritischen Verkehrslage, die unmittelbar zu dem schädigenden Ereignis geführt hat

  • P.: Welches Verhalten ist verkehrsgerecht?

  • e.A.: Bei einem betrunkenen Fahrer, der sich an die Höchstgeschwindigkeit gehalten hat und der in der konkreten Situation auch nüchtern den Unfall nicht abwenden hätte können: Pflichtwidrigkeitszusammenhang (-)

  • Rspr.: Autofahrer, der entgegen § 316 StGB am Straßenverkehr teilnimmt, muss den alkoholbedingten Beeinträchtigungen Rechnung tragen und seine Geschwindigkeit entsprechend herabsetzen

    • Arg.: Gebot ergibt sich aus § 3 I 1, S.2 StVO ➔ Geschwindigkeit ist auch den persönlichen Fähigkeiten anzupassen

    • Arg.: Käme nicht nur darauf an, ob ein nüchterner Fahrer den Unfall hätte vermeiden können, sondern auch darauf, ob der Erfolg bei im Übrigen gleichem SV, aber mit angepasster Geschwindigkeit, auch eingetreten wäre

    • Insoweit hier nicht die Trunkenheit unmittelbar ursächlich, sondern der Verstoß gegen § 3 I 1, S. 2 StVO

    • Arg. BGH: Die wegen persönlicher Mängel unzulässige Teilnahme am Straßenverkehr könne nicht anders beurteilt werden als die infolge mangelhafter Bremsen oder abgefahrener Reifen unzulässige Teilnahme

    • (-): BGH fragt nicht nach rechtmäßigem Alternativverhalten, sondern ersetzt eine Sorgfaltspflichtverletzung (Fahren im fahruntüchtigen Zustand) durch eine andere (Fahren mit einer dem fahruntüchtigen Zustand nicht angepassten Geschwindigkeit)

    • (-): Begründung der Sorgfaltspflicht aus § 3 StVO, die Geschwindigkeit anzupassen, steht in einem klaren Widerspruch zu dem nach § 316 StGB bestehenden Verbot für den angetrunkenen Fahrer, überhaupt zu fahren


A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung / Körperverletzung gem. § 222 / 229 StGB (z.B.)

  1. TB

    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

    2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg

    3. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung

    4. Obj. Vorhersehbarkeit

    5. Obj. Zurechnung

      => Fallgruppen, die die objektive Zurechnung ausschließen:

      • Selbstgefährdung:

        • Fall: T und O haben bereits einiges an Alkohol konsumiert. Zusätzlich hat O Valiumtabletten eingenommen. Irgendwann holt T ein Heroiengemisch aus der Tasche, dass sich er und O spritzen. T wusste, dass O bereits Erfahrung mit Rauschgift hatte. O wird ohnmächtig. Wiederbelebungsversuche des T bleiben erfolglos. Aus Angst vor der Polizei ruft T nicht den Notarzt und hofft, dass schon alles wieder gut werde.


  • Strafbarkeit des T gem. § 222StGB wegen Übergabe des Heroins?

    • Freiverantwortliche Selbstgefährdung des O ➔ somit keine objektive Zurechenbarkeit

    • Überlegenes Wissen des T (-) ➔ O hatte Rauschgifterfahrung

    • § 222 StGB (-)

  • Strafbarkeit des T nach §§ 222, 13 I StGB durch Unterlassen, indem er keinen Notarzt gerufen hat

    • Rufen des Notarztes = objektiv erforderliche Rettungshandlung

    • Garantenstellung des T?

    • Garantenstellung aus der freundschaftlichen Beziehung (-)

    • Beim Rauschgiftkonsum ist eine Gefahrgemeinschaft abzulehnen (-)

    • Garantenstellung aus Ingerenz?

      • h.Lit.: (-)

        • Arg.: Eigenverantwortliche Selbstgefährdung beim Rauschgiftkonsum begründet gerade kein pflichtwidriges Vorverhalten

        • Strafbarkeit nach §§ 222, 13 I StGB (-)

      • Rspr.: (+)

        • Arg.: Garantenstellung aus Ingerenz wegen dem Verstoß gegen § 28 BtMG

        • Arg.: Straflosigkeit des Vorverhaltens aufgrund der Selbstschädigung ändere daran nichts

        • Strafbarkeit nach §§ 222, 13 I StGB (+)


A. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung / Körperverletzung gem. § 222 / 229 StGB (z.B.)

  1. TB

    1. Eintritt des tatbestandlichen Erfolges

    2. Kausalität zwischen Handlung und Erfolg

    3. Obj. Sorgfaltspflichtverletzung

    4. Obj. Vorhersehbarkeit

    5. Obj. Zurechnung

      => „Klimakleber“-Fall: Wenn Rettungswagen nicht durchkommt, weil die Autofahrer keine Rettungsgasse bilden, die Klimaaktivisten die Fahrbahn aber rechtzeitig hätten räumen können


  • Todeserfolg wäre nicht eingetreten, hätte der Aktivist sich sorgfaltskonform verhalten

    • Somit: Nach herrschender Vermeidbarkeitstheorie und der Risikoerhöhungslehre gleichermaßen Pflichtwidrigkeitszusammenhang (+)

  • Schutzzweckzusammenhang?

    • § 18 IX 1 StVO soll unmittelbare Gefahren für den Autobahnverkehr verhindern

      • Bei Aktion auf der Autobahn

    • § 1 II StVO ist weiter formuliert => erfasst sämtliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr

    • Im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften der StVO: Schutzzweckzusammenhang (+)

  • P.: Abgrenzung von Verantwortungsbereichen

    • Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch die anderen Aktivisten?

      • Weil für eine Blockade immer mehrere Personen erforderlich sind

      • (-): Aktivisten kleben sich gleichzeitig und nicht nachträglich auf die Straße

      • (-): Handlung der anderen Aktivisten führt nicht allein unmittelbar den Taterfolg herbei

      • Sondern: Täter ist mit den übrigen Aktivisten gemeinsam verantwortlich => Dazwischentreten Dritter (-)

    • Unterbrechung durch die anderen Verkehrsteilnehmer, die keine Rettungsgasse bilden?

      • Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens ergibt sich aus § 323c II StGB und § 11 II StVO

        • Verhalten der Autofahrer ist besonders sorgfaltswidrig und stellt damit grob fahrlässiges Verhalten dar

      • Die gegen § 11 II StVO verstoßenden Stauteilnehmer schaffen ein neues Risiko

      • Aktivisten haben zwar die Gefahr des Staus bewirkt

        • Aber: Fehlen einer Rettungsgasse ist nicht auf sie zurückzuführen

        • Dürfen nach dem Vertrauensgrundsatz auf das sorgfaltskonforme Handeln der anderen verlassen

          • Grundsatz gilt nicht, wenn der Dritte erkennbar tatgeneigt ist

          • Aber: Dafür gibt es i.d.R. keine Anhaltspunkte

        • Somit: Durchbrechung des Zurechnungszusammenhangs (+) => Strafbarkeit der Klimaaktivisten gem. § 222 StGB (-)


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Lizzy K.

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