schwere körperliche Misshandlung
Verwenden einer Waffe/ eines gefährlichen Werkzeugs
schwere Gesundheitsschädigung
liegt bereits bei
vor.
setzt konkrete Gefahr voraus:
schwer
bei Gesunddheitsschädigung& körperliche Misshandlung:
= Körperliche Unversehrtheot in gravierendem Maße verletzt, insbes. durch Zufügung erheblicher/ lang dauernder Schmerzen
Waffe
im technischen Sinn
muss gebrauchs- & einsatzbereit sein
(-) bei ungeladenern Waffen
(+) bei ungeladenne Waffen, wenn die Munition griffbereit ist
Beisichführen
Jemand führt eine Waffe bei sich, wenn er sich die ohne besondere Schwierigkeiten& ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
(ausreichend: griffweite)
sonstiges Werkzeug/ Mittel
all diejenigen körperlichen gegenstände, die sich zur Anwendung von Gewalt/ zur Drohung eignen (Nr. 1b)
aber nicht bereits gefährliche Werkezuge sind (Nr. 1a)
Verwendungsabsicht des T erforderlich (im Subj. TB prüfen)
es kommt ausdrücklich auf die VErwendungsabsicht an (Unterschied zu Nr. 1a)
= mind. Wille des Einsatzes
Bande
Zuletzt geändertvor einem Monat