Inwiefern hat der Prozessvergleich eine "Doppelnatur"?
Der Prozessvergleich ist eine Prozesshandlung und muss daher prozessual wirksam sein. Außerdem ist er materiell-rechtlich ein Vertrag, so dass auch die materielle Wirksamkeit zu prüfen ist.
Was sind die Voraussetzungen für die prozessuale Wirksamkeit des Prozessvergleichs?
1. Abschluss vor deutschem Gericht/deutscher Gütestelle
2. Streitverfahren anhängig, aber noch nicht abgeschlossen
3. Vorliegen der allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen
4. Einhaltung der Formvorschriften, §§ 160 ff. ZPO
In welcher Form wird der Prozessvergleich üblicherweise abgeschlossen?
Der Prozessvergleich wird vorgelesen und genehmigt ("v.u.g."), §§ 160 III Nr. 1, 162 I ZPO.
Was ist die Folge, wenn eine der prozessualen Wirksamkeitsvoraussetzungen für den Prozessvergleich nicht vorliegen?
- Prozessuale Unwirksamkeit des Prozessvergleichs
- Evtl. Unwirksamkeit des gesamten Vergleichs, also auch des materiallrechtlichen Vergleichs (Auslegungsfrage)
- Keine Beendigung des anhängigen Verfahrens
In welchen Schritten prüft man die materielle Wirksamkeit eines Prozessvergleichs?
1. Einigung
2. Wirksamkeit
3. Voraussetzungen des § 779 BGB
4. Nichtvorliegen von Widerruf, Anfechtung, Rücktritt
Was sind die Voraussetzungen des § 779 BGB?
- Streit/Ungewissheit
- Beseitigung durch gegenseitiges Nachgeben
Was ist die Folge, wenn eine der Voraussetzungen für die materielle Wirksamkeit des Prozessvergleichs fehlen?
Der Prozessvergleich ist insgesamt unwirksam.
Was ergibt sich aus einem wirksamen Prozessvergleich?
- Der Rechtsstreit ist beendet.
- Ein Rückgriff auf die alte Rechtslage ist verboten.
- Der Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel, § 794 Nr. 1 ZPO
Inwiefern unterscheidet sich der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel von einem Urteil?
Der Prozessvergleich erwächst nicht in Rechtskraft.
Zuletzt geändertvor 6 Monaten