Was ist der Unterschied zwischen § 296 und § 296a ZPO?
- § 296 ZPO regelt die Präklusion von Vorbringen vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
- § 296a ZPO regelt die Präklusion von Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung.
Was sind die Voraussetzungen für die Präklusion nach § 296 ZPO?
I. Angriffs- und Verteidigungsmittel (vgl. § 282 ZPO)
II. Fristversäumung
III. Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Keine Entschuldigung
Wann liegt eine "Verzögerung des Rechtsstreits" i.S.v. § 296 ZPO vor?
Wenn dadurch ein neuer Termin erforderlich wird (absoluter Verzögerungsbegriff).
Wie wird die Verspätung gem. § 296 ZPO im Tatbestand kenntlich gemacht?
- 1. Möglichkeit: Bei dem streitigen Vorbringen der jeweiligen Partei wird das Datum des Schriftsatzes mitgeteilt (und später in der Prozessgechichte wird die Tatsache der Fristsetzung mitgeteilt).-
2. Möglichkeit: Fristsetzung und Datum des Schriftsatzes werden in der Prozessgeschichte mitgeteilt.
Was ist die Rechtsfolge des § 296a ZPO?
Stets Präklusion des Vorbringens.
An welcher Stelle im Tatbestand ist auf Vorbringen einzugehen, das gem. § 296a ZPO verspätet ist?
In der Prozessgeschichte ("Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom …").
Zuletzt geändertvor 6 Monaten