Buffl

Versuch & Rücktritt, §§ 22 f. StGB

RH
von Robin H.

Der erste Versuch des Täters ist fehlgeschlagen. Der Täter verzichtet entweder auf die Durchführung weiterer ihm mögliche Ausführungsakte oder er nimmt einen zweiten Versuch vor, von welchem er wirksam zurücktritt. Woran muss ich denken?

P: Betrachtet man die Vorgänge isoliert voneinander, wäre ein Rücktritt des Täters hinsichtlich des ersten Teilaktes (fehlgeschlagener Versuch) ausgeschlossen.

-> Meinungsstreit zwischen Einzelaktstheorie und Gesamtbetrachtungslehre.

OS: Der Rücktritt wäre ausgeschlossen, wenn der Versuch fehlgeschlagen wäre. Vorliegend handelt es sich um einen mehraktigen Versuch. Umstritten ist, wie dies zu beurteilen ist.

  • Nach der sog. Einzelaktstheorie ist für den jeweiligen Teilakt eine isolierte Betrachtung anzustellen, ob der Versuch fehlgeschlagen ist.

    • Kritik:

      • Sie reißt in lebensfremder Weise einheitliche Lebensvorgänge auseinander

      • und führt zu einer unmäßigen Einengung der Rücktrittmöglichkeit.

  • Demgegenüber steht die Gesamtbetrachtungslehre.

    Danach sind mehrere Handlungen zusammenzufassen, wenn diese ein einheitliches, räumlich und zeitlich zusammenhängendes, Geschehen darstellen.

    • Arg.:

      • Gesamtbetrachtungslehre dient dem von § 24 StGB verfolgten Opferschutz, denn Anreiz zum Rücktritt ist größer, wenn gesamtes Unrecht getilgt ist.

      • Begehung eines weiteren Teilaktes beruht auf dem selben Tatentschluss.

    • Kritik: Täter wird weitestgehend straffreo gestellt, obwohl er durch die Versuchshandlungen seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt hat.

—> Gesamtbetrachtungslehre vorzugswürdig.

Ist im Falle des § 24 I 1 Alt. 1 StGB das bloße freiwillige Aufgeben der Tatfortführung ausreichend, wenn der Täter nur deshalb von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, weil das ursprüngliche, mit dolus eventualis eingeplante Tatziel, für den Täter keinen Sinn mehr machtm weil er sein außertatbeständliches Ziel erreicht hat?

Insbesondere Denkzettelfälle!

OS: Diskutiert wird, ob das bloße freiwillige Aufgeben genügt, wenn das ursprüngliche, mit dolus eventualis eingeplante Tatziel für den Täter keinen Sinn mehr hat, da er sein außertatbestandliche Ziel erreicht hat.

  • e.A.: Bloßes Aufgeben nicht ausreichend.

    • Arg.:

      • Es mangelt an einer honorierbaren Verzichtsleistung des Täters.

      • Ziel und Zweck des § 24 ist der Schutz des Opfers vor weiteren Angriffen des Täters. Von einem Täter, welcher sein Ziel bereits erreicht hat, sind keine weiteren Angriffe zu erwarten, sodass dies mit der ratio legis des § 24 nicht vereinbar ist.

  • a.A. (h.M.; großer BGH Senat): Aufgeben ausreichend.

    • Arg.: Eine andere Handhabung würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung des Täters mit direktem Vorsatz führen.

    • Arg.: Wortlaut des § 24 StGB. “Tat” i.S.d. § 24 StGB ist die in den Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg. Dementsprechend bezieht sich beim unbeendeten Versuch der Entschluss, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Außertatbestandliche Ziele können daher keine Berücksichtigung finden.


Author

Robin H.

Informationen

Zuletzt geändert