Urkunde
Eine Urkunde ist jede verkörperte, d.h. mit einer Sache fest verbundene, allgemein oder für Eingeweihte verständliche menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die bestimmt und geeignet ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Verfälschen einer Urkunde
Verfälschen ist jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, als habe der Aussteller die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben, den die Urkunde erst durch die Verfälschung erlangt hat.
Unechte Urkunde
Unecht ist eine Urkunde, die den Anschein erweckt, als rühre sie von einer anderen Person her als derjenigen Person, die in Wahrheit geistig hinter der verkörperten Erklärung steht.
Zur Täuschung im Rechtsverkehr (Urkundenfälschung)
Eine Wille zur Täuschung im Rechtsverkehr liegt vor, wenn ein Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregt und der Getäuschte durch den gedanklichen Inhalt zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmt werden soll.
Gebrauchen einer Urkunde (Urkundenfälschung)
Eine Urkunde wird gebraucht, wenn sie dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass dieser von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und im regelmäßigen Fortgang mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich.
Zusammengesetzte Urkunde
Eine zusammengesetzte Urkunde liegt vor, wenn eine verkörperte Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.
Echte Urkunde
Eine Urkunde ist echt, wenn sie den Aussteller erkennen lässt, der die in der Urkunde enthaltene Erklräung auch selbst abgegeben hat.
Beweiserhebliche Daten i.S.d. § 269
Beweiserheblich sind nur solche elektronischen Daten, die unmittelbar als Informationsträger für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt werden.
Verdächtigen (i.S.d. § 164 I)
Verdächtigen ist das Lenken eines Verdachts oder auch Verstärken eines schon bestehenden Verdachts auf einen anderen (vom Täter personenverschiedenen lebenden Menschen), sei es durch ausdrückliche oder stillschweigende Äußerung oder durch Vorlegen oder Unterschieben belastenden Beweismaterials (sog. Beweismittelfiktion) oder auch durch garantenpflichtwidriges Unterlassen der Beseitigung eines bestehenden Verdachts.
Einsperren (Freiheitsberaubung § 239)
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumens durch äußere Vorrichtungen.
Eindringen (Hausfriedensbruch § 123)
Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
Drohung mit einem empfindlichen bel (Nötigung § 240)
Hierunter versteht man das bedingte Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Heimtücke
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Arglosigkeit liegt nur dann vor, wenn das Opfer nicht mit einem Angriff auf sein Leben oder mit einem schweren Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Voraussetzung dafür ist, dass das Opfer konstitutionell in der Lage ist, Argwohn zu schöpfen.
Habgier
Habgier ist das übersteigerte Erwerbsstreben um jeden Preis.
Unglücksfall i.S.v. § 323c
Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht.
Niedrige Beweggründe
Niedrig sind solche Handlungsantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung
Eine Gesundheitsschädigung ist die Herbeiführung oder Steigerung eines pathologischen Zustandes.
Gewalt (i.S.d. § 249 I; Raub)
Gewalt i.S.d. § 249 I ist eine zumindest mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird und geleisteten Widerstand überwinden soll.
durch Wegnahme (i.S.d. § 249 I; Raub)
Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Beweggründe sind Tatmotive. Diese sind niedrig, wenn sie von triebhafter Eigensucht bestimmt sind und deshalb nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen.
Schlägerei (i.S.d. § 231 I)
Schlägerei ist jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene Auseinandersetzung von mehr als zwei Personen.
Gift
Gift ist jede Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag.
Überfall (i.S.d. § 224)
Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlist (i.S.d. § 224)
Hinterlist liegt vor, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.
Daten i.S.d. § 269 StGB
Daten sind Informationen, die codiert und auf einen Datenträger fixiert sind und von einer (außerhalb des verwendeten Zeichensatzes) liegenden Wirklichkeit künden.
Beweiserheblichkeit (von Daten iSd § 269 StGB)
Beweiserheblichkeit liegt vor, wenn die Daten dazu geeignet und bestimmt sind, bei einer Verarbeitung im Rechtsverkehr als Beweisdaten für rechtlich erhebliche Tatsachen benutzt zu werden.
Speichern (von Daten iSd § 269 StGB)
Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren auf einem Datenträger zum Zwecke der weiteren Verwendung.
Verändern (von Daten iSd § 269 StGB)
Inhaltliches Umgestalten des Datensatzes.
Vernichten (der Urkunde iSd § 274 StGB)
Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Urkunde, dh, völlige Beseitigung des gedanliches Inhaltes derart, dass sie als Beweismittel nicht mehr vorhanden ist.
Beschädigen (der Urkunde iSd § 274 StGB)
Vornahme von Veränderungen, die den Wert als Beweismittel beeinträchtigen. Wird der Beweisinhalt verändert, so kann dies mit einem Verfälschen iSd § 267 I, 2. Alt. StGB zusammenfallen.
Unterdrücken (einer Urkunde iSd § 274 StGB)
Die Urkunde wird der Benutzung des Berechtigten zu Beweiszwecken entzogen. Ein dauerndes Vorenthalten ist nicht erforderlich.
Löschen (Urkundenunterdrückung iSd § 274 StGB)
Unkenntlichmachung der gespeicherten Daten.
Unbrauchbar machen (Urkundenunterdrückung iSd § 274 StGB)
In der Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist.
Verdächtigen (iSd § 164 StGB - falsche Verdächtigung)
Hervorrufen, Verstärken oder Umlenken eines Tatverdachtes durch das Behaupten von Tatsachen, die im konkreten Fall geeignet sind, einen anderen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Die Handlung muss geeignet sein, einen Anfangsverdacht gem. § 152 StPO hervorzurufen.
Vortat (iSd § 258 StGB - Strafvereitelung)
Vortat ist jede mit Strafe bedrohte Handlung, ein vermögensdelikt (wie bei § 259 StGB) ist nicht erforderlich, auch muss die Tat nicht zu irgendeinem rechtswidrigen Vorteil für den Vortäter (wie bei § 257 StGB) geführt haben.
Gewalt (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Nach Rspr. des BVerfG und dem folgend des BGH reicht psychisch wirkender Zwang zur Bejahung von Gewalt nicht mehr aus. Erforderlich ist nach derzeitiger Rspr. und hL:
eine zumindest geringe körperliche Kraftentfaltung,
die regelmäßig körperlich “vermittelt” wird
und eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer auslöst.
“3 K Methode”
Drohung (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Drohung ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines Umstandes, auf dessen Eintritt der Drohende zumindest Einfluss zu haben vorgibt (anders eine Warnung, bei der letzteres nicht der Fall ist).
Empfindliches Übel (iSd § 240 StGB - Nötigung)
Empfindliches Übel ist eine Werteinbuße, die bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu motivieren. Dies ist nicht der Fall, wenn vom konkret Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält (hM; str.). Unerheblich ist, ob es sich um ein erlaubtes Übel (zB Kündigung, Boykottaufruf) handelt.
Wohnung (iSd § 123 StGB - Haufriedensbruch)
Inbegriff von Räumlichkeiten, deren Hauptzweck in der ständigen Benutzung durch Menschen liegt, ohne dabei Arbeitsträume zu sein und die eine abgeschrimte Privatsphäre schaffen (“Lebensmittelpunkt”; zB Wohnwagen, Schiff, Obdachlosenbaracke)
Geschäftsräume (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Abgeschlossene. auch mobile Betriebs- und Verkaufsstätten, die zumindest vorübergehend gewerblichen, wissenschaftlichen u.ä. Zwecken dienen (Fabriken, Kneipen, Losbuden).
befriedetes Besitztum (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Grundstücke, die in äußerlich erkennbarer Weise durch eine idR zusammenhängende Schutzvorrichtung gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert sind (zB Zäune, Gräben). Hierzu gehören unbezogene Neubauten ebenso wie leer stehende Wohnungen oder zum Abbruch bestimmte Häuser (hM).
abgeschlossene Räume zum öffentlichen Dienst oder Verkehr (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Räumlichkeiten, in denen öffentlich rechtliche Geschäfte erledigt werden und die wenigstens mittelbar im öffentlichen Interesse liegen (zB. Strafvollzugsanstalten, Wahllokale, Kirchen der privilegierten Religionsgemeinschaften).
eindringen (iSd § 123 StGB - Hausfriedensbruch)
Betreten gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers, wobei zumindest ein Teil des Körpers in die geschützten Räumlichkeiten gelangen muss. Das bloße Hineinlangen (zB in den Türbriefkasten reicht nicht.
einsperren (iSd § 239 StGB - Freiheitsberaubung)
Verhinderung am Verlassen eines Raumes durch äußere Vorrichtungen.
Unfall (iSd § 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt (Wertgrenze für Sachschaden derzeit nach hM ca. 25€; bei Personenschaden Belanglosigkeit idR ausgeschlossen (Ausnahme kleine Kratzer, Schürfwunden).
Straßenverkehr (iSd § 142 StGB - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Faktisch öffentliche Verkehrsfläsche, dh Wege, Plätze und Straßen, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern dauern oder vorübergehend zur Benutzung offen stehen.
Unfallbeteiligter (iSd § 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Es genügt eine nicht ganz unbegründete, aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation zu folgernde Möglichkeit der Mitverursachung. Auf tatsächliche Unfallbeteiligung oder deren spätere Feststellung kommt es nicht an.
sich Entfernen (iSd § 142 StGB - Unerlaubtes Enternen vom Unfallort)
Sich Entfernen bedeutet eine Ortveränderung, die eine für die Durchführung sofortiger Feststellung beeinträchtigende räumliche Trennung des Unfallbeteiligten vom Unfallort bewirkt.
Sich in einen Rausch versetzen (iSd § 323a StGB - Vollrausch)
Sich in einen Rausch versetzen, also Hervorrufen eines Zustandes akuter Intoxikation, durch den der sichere Bereich des § 21 StGB überschritten, dh die Schuldunfähigkeit des Täters gem. § 20 StGB zumindest nicht auszuschließen ist.
Gebäude/ Hütten (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Durch Decken und Wände mit dem Erdboden fest verbundene Räumlichkeiten die zum Betreten von Menschen bestimmt und geeignet sind. Hütten zeichnen sich dabei durch eine geringere Festigkeit als Gebäude aus. Zelte etc. reichen nicht.
Betriebsstätten, technische Einrichtungen, Maschinen (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Jede fest Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; erforderlich ist Funktionseinheit von erheblichem Ausmaß, bestimmter Größe und Wert (zB nicht die Schreibmaschine).
Warenlager, Vorräte (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Räumlichkeit zur Aufbewahrung von Produkten; nicht Tankbehälter
KFZ, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
vgl. zu KFZ § 248b IV StGB; Wasser-/Luftfahrzeuge müssen nicht von Maschinenkraft bewegt werden können; Schlauchboot/Gleitschirm kann reichen (str.)
land-, ernährungs-, fortwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Nur solche, die in größerer Menge erfasst sind und nicht unerheblichen Wert verkörpern.
in Brand setzen (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Objekt bzw. wesentlicher Bestandteil desselben (insbes. bei Gebäuden) muss so vom Feuer erfasst sein, dass ein Weiterbrennen nach Entfernen des Brandherdes erfolgt. Wesentliche Bestandteile sind solche, die nach der Verkehrsauffassung für den bestimungsgemäßen Gebrauch erheblich sind.
durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören (iSd § 306 ff StGB - Brandstiftungsdelikte)
Brandlegung ist eine Handlung, die auf das Verursachen eines Brandes zielt. Führt diese Handlung zur Entflammung des Brandherdes oder des Zündstoffes, aber nicht zu einer Brandsetzung, reicht eine erhebliche Sachbeschädigung durch die Brandlegungshandlung aus (Ruß, Explosion, Hitze etc.)
Vorteil (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Vorteil ist eine Zuwendung, auf die die Amtsperson oder der begünstigte Dritte keinen Rechtsanspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv messbar verbessert.
Fordern (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Fordern ist das einseitige Verlangen, sei es auch in einer verdeckten Form.
Sich Versprechen lassen (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Sich Versprechen lassen ist die annahme eines auch nur bedingten Angebots der späteren Zuwendung.
Annehmen (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Annehmen ist das tatsächliche Empfangen des Vorteils mit dem Willen der Ausnutzung im eigenen oder Drittinteresse.
Anbieten (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Anbieten ist die auch stillschweigende Offerte (Unrechtsofferte) und entspricht dem Fordern.
Versprechen (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Versprechen ist das künftige verbindliche in aussicht stellen und entspricht dem sich Versprechen lassen.
Gewähren (iSd Bestechungstatbestände §§ 331 ff StGB)
Gewähren ist die tatsächliche Zuwendung des Vorteils und entspricht dem Annehmen.
Heimtückisch (iSd § 211 StGB - Mord)
Besusstes (subj.) Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (obj.) in feindlicher Willensrichtung (subj.).
Arglosigkeit (iSd § 211 StGB - Mord)
Arglos ist, wer sich bei Eintritt der Tat in das Versuchsstadium eines tätlichen Angriffs auf Leib oder Leben durch den Täter nicht versieht.
Wehrlosigkeit (iSd § 211 StGB - Mord)
Wehrlos ist, wer in Abwehrbereitschaft und Verteidigungsbereitschaft erheblich eingeschränkt ist.
Feindliche Willensrichtung bei Heimtücke (iSd § 211 StGB - Mord)
Ist nach Auffassung von Rspr. und hL Korrekturmerkmal auf Tatbestandsebene in Fällen, in denen der Täter in objektiv nachvollziehbarer Weise zum Wohle des Opfers zu handeln glaubt (zB Mitleidstötung, teilw. bei Mitnahmesuiziden).
Grausam (iSd § 211 StGB - Mord)
Tötung unter Beifügung besonders starker Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelicher Art, die über das zur Herbeiführung des Todes erforderliche Maß hinausgehen (obj.), wobei der Täter aus gefühlsloser oder unbarmherziger Gesinnung gehandelt hat (subj.).
Gemeingefährliche Mittel (iSd § 211 StGB - Mord)
Einsatz von Mitteln, deren typische Wirkungsweise auf Leib und Leben eines Dritten vom Täter in der konkreten Anwendungssituation nicht beherrscht werden können (obj.).
Ermöglichungsabsicht (iSd § 211 StGB - Mord)
Ermöglichungsabsicht ist das Bestreben des Täters, die Begehung einer anderen Straftat durch die Tötung zu beschleunigen oder zu erleichtern. Eine objektive Eignung muss nicht bestehen; es kommt allein auf die Vorstellung des Täters an. Ausreichend ist, wenn die Tötungshandlung der Ermöglichung dienen soll.
Verdeckungsabsicht (iSd § 211 StGB - Mord)
Verdeckungsabsicht ist das Bestreben des Täters, das Bekannt werden einer Vortat oder des Täters zu verhindern. Diese Absicht bezieht sich idR auf Strafverfolgungsbehörden. Nach Vorstellung des Täters muss daher entweder die Tatbestandsverwirklichung als solche oder zumindest die Täterschaft den Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt sein. Wer handelt, um die Aufdeckung durch Dritte zu verhindern, handelt ebenfalls in Verdeckungsabsicht, da § 211 StGB insoweit kein allein auf staatliche Verfolgungsbehörden beschränkter Tatbestands ist. Handelt der bereits ermittelte Täter, um sich seiner Festnahme zu entziehen, liegt keine Verdeckungsabsicht vor.
Mordlust (iSd § 211 StGB - Mord)
Mordlust ist die “unnatürliche” Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens, wobei der Tötungsvorgang alleiniger Antrieb und der Tod alleiniger Zweck der Tat ist.
Zur Befriedrigung des Geschlechtstriebes (iSd § 211 StGB - Mord)
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes handelt, wer durch dsa Töten selbst oder vor oder nach der Tötung sexuelle Befriedigung erreichen will.
Habgier (iSd § 211 StGB - Mord)
Habgier ist ein unnatürliches, rücksichtsloes und durch triebhafte Eigensucht geprägtes Gewinnstreben um den Preis eines Menschenlebens.
Sonstige niedrige Beweggründe (iSd § 211 StGB - Mord)
Die “sonstigen niedrigen Beweggründe” sind solche, die in ihrer Verwerflichkeit mit den im Gesetz ausdrücklich genannten übereinstimmten. Voraussetzung ist daher, dass der Beweggrund auf sittlich niedrigster Stufe steht und geradezu verachtenswert ist, Ob dies der Fall ist, muss durch eine Gewamtwürdigung ermittelt werden.
Beleidigung (iSd § 185 StGB - Beleidigung)
Beleidigung ist die Kundgabe der eigenen Nichtachtung oder Missachtung durch ein herabsetzendes Werturteil gegenüber einem Ehrträger oder Dritten in Bezug auf den Ehrträger oder durch eine unwahre Tatsachenbehauptung gegenüber dem Ehrträger.
Ob eine Äußerung beleidigenden Inhalt hat, ist unter Berücksichtigung aller das Tatgeschehen maßgeblich prägenden Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Anschauungen und sprachlichen Gebrauche der Beteiligten, der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf welcher die Äußerung getätigt wurde, etwaiger Beziehungen zwischen den Beteiligten usw. - allein nach deren objektiven Sinngehalt zu bestimmen. Maßstab für die Auslegung ist, wie ein alle maßgeblichen tatprägenden Umstände kennender unbefangener verständiger Dritte die Äußerung versteht.
hilflose Lage (iSd § 221 StGB - Aussetzung)
Hilflos ist eine Lage, in der sich das Opfer nicht mehr selber helfen kann und auch Hilfe Dritter nicht vorhanden ist.
Nach umstrittener Auffassung soll dies auch der Fall sein, wenn das Opfer die Lage mit dem Ziel ihrer Herbeiführung selbst verursacht hat (vgl. Suizidfälle).
Versetzen (in eine hilfelose Lage) (iSd § 221 StGB - Aussetzung)
Versetzen in eine hilflose Lage, bedeutet das Überführen in eine solche Lage aus dem Zustand relativer Sicherheit heraus.
im Stich lassen (iSd § 221 StGB - Aussetzung)
Im Stich lassen erfasst jede Art der Nichtvornahme einer Beistandspflicht des Garanten.
körperliche Misshandlung (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Üble, unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Das körperliche Wohlbefinden ist der Zustand, der vor der Einwirkung vorhanden war. Das Zufügen eines Schmerzes ist nicht unbedingt nötig.
Gesundheitsschädigung (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Die Beschädigung der Gesundheit setzt das Hervorrufen oder Steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen (krankhaften) Zustandes voraus. Eine bloße psychischee Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinde berührt, ist keine Gesundheitsschädigung.
Gift (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Jeder anorganische oder organische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung der Gesundheit zu schädigen geeignet ist.
Andere Stoffe (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Andere Stoffe sind solche, die auf mechanischem oder thermischem Wege wirken.
Beigebracht (Gift o. Stoff) (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Beigebracht ist das Gift oder der Stoff, wenn es/er dergestalt mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass es/er seine gesundheitsschädigende oder -zerstörende Eigenschaft im Körper entfalten kann.
Waffe (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Jeder Gegenstand, der bereits Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist (sog. Waffe im technischen Sinne), ohne dass es hier auf eine besondere Art des Einsatzes ankäme.
Gefährliches Werkzeug (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Ein Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (immer wieder: der beschuhte Fuß im Gesicht des Opfers).
Hinterlistiger Überfall (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, desser er sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann.
Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, dem anderen die Verteidigungsmöglichkeit zu erschweren, äußerlich manifestiert hat.
eine das Leben gefährdende Behandlung (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Erforderlich ist, dass die Behandlung abstrakt geeignet ist, das Leben zu gefährden. Im konkreten Fall muss sich diese Gefahr nicht realisieren.
Verlust (eines wichtigen Gliedes) (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Verlust bedeutet Abtrennen vom Körper.
Glied (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Glied ist jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit dem Körper oder einem anderen Körperteil durch ein Gelenk (str.) verbunden ist und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllt.
Siechtum (iSd §§ 223 ff. StGB - Körperverletzung)
Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, der wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat.
Werturteil (iSd § 185 StGB - Beleidigung)
Werturteil ist ein Ausdruck persönlicher “Wertschätzung”, die dem einzelnen seinen ethischen oder sozialen Wert ganz oder zT abspricht. Ein Werturteil ist einem objektiven Beweis nicht zugänglich. Ob eine Missachtung oder Geringschätzung vorliegt, bemisst sich nach dem individuellen Geltungsanspruch des Opfers und unterliegt der Einzelfallbetrachtung.
Kundgabe (iSd § 185 StGB - Beleidigung)
Äußerung muss den Bereich des Täters verlassen und den Empfänger erreicht haben. Der Empfänger muss zudem den ehrrührigen Sinn der Äußerung verstehen.
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