Verhaltensverantwortlichkeit i.S.d. § 13 ASOG
Verhaltensverantwortlich sind Personen, die selbst durch ihr Verhalten - Tun oder Unterlassen - eine Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursachen.
Gefahr i.S.d. § 17 Abs. 1 ASOG
Eine Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Rechsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geschädigt wird.
Gefahrenverdacht
Ein Gefahrenverdacht liegt vor, wenn die Gefahrenabwehrbehörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/ oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht imstande ist.
(Beachte hierzu: Sind die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit betroffen, so dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Schadenswahrscheinlichkeit gestellt werden; deshalb genügt für die Annahme einer konkreten Gefahr bereits die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts. Nur für den Fall, dass nur eine rein theoretische, praktisch aber auszuschließende Möglichkeit eines Schadenseintritts an den genannten Rechtsgütern besteht, ist eine konkrete Gefahr zu verneinen.)
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweil herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird.
Zuletzt geändertvor 4 Tagen