Fortsetzungsfeststellungsklage – Erledigung nach Klageerhebung
Erhebung AK (§ 42 I Alt. 1 VwGO)
Erledigung (§ 43 II VwVfG)
-> Gericht kann VA nicht mehr nach § 113 I 1 VwGO aufheben (AK wird unstatthaft)
Antrag auf Klageänderung – AK wird als FK fortgesetzt (§ 113 I 4 VwGO)
Fortsetzungsfeststellungsklage – Erledigung vor Klageerhebung (inkl. Analogieprüfung)
-> Gericht kann VA nicht mehr nach § 113 I 1 VwGO aufheben (VA wird unwirksam)
Erhebung einer Klage – § 113 I 4 VwGO analog oder § 43 I VwGO?
-> Analogie prüfen (“Statthafte Klageart”)
Situationen ähneln sich stark, daher prozessuale Gleichbehandlung sachgerecht
FK möglich, aber maßnahmenbezogene Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems der VwGO; FK außer im Fall der Nichtigkeit eines VA nicht auf VA zugeschnitten
-> Ergebnis: § 113 I 4 VwGO analog!
Weitere Analogie:
§ 74 I 1 bzw. 2 VwGO analog? (“Klagefrist”)
Kann offenbleiben, wenn FFK innerhalb eines Monats bzw. Jahres nach Erlass des VA erhoben
Ansonsten Analogieprüfung
Ergebnis: Analogie nur, wenn Klagefrist vor Erledigung abgelaufen (!)
Berechtigtes Interesse an der Feststellung (FFK)
-> Def. + Fallgruppen
Grds. jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse wirtschaftlicher, rechtlicher Art oder ideeller Art. (wie bei FK)
Erledigung nach Klageerhebung:
Erledigung vor Klageerhebung:
Zuletzt geändertvor 4 Monaten