=> als eigenständiger Rechtsbehelf
A. Zulässigkeit
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO analog)
II. Statthaftigkeit des Widerspruchs (§ 68 I VwGO)
III. Widerspruchsführer
Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§§ 11, 12 VwVfG)
Widerspruchsbefugnis (§ 42 II VwGO analog)
V. Widerspruchsfrist und -form (§ 70 VwGO)
VI. Rechtsschutzbedürfnis
VII. Zuständige WS-Behörde (§ 73 I 3 VwGO, § 7 I AGVwGO)
B. Begründetheit
Der Widerspruch ist begründet, wenn der Verwaltungsakt (oder seine Ablehnung) rechtswidrig oder zweckwidrig ist und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 68 I 1 bzw. § 68 II VwGO – jeweils in Anlehnung an § 113 I 1 bzw. § 113 IV VwGO)
I. Rechtswidrigkeit des VA
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
Zuständigkeit §73 I, §7 AGVwGO
Verfahren §71
Form §73 III
3. Materielle Rechtmäßigkeit
II. Rechtsverletzung
III. (Unzweckmäßigkeit/ Interessenabwägung)
Objektives Recht = Bindung der Verwaltung an rechtliche Maßstäbe.
Subjektives Recht = Recht des Einzelnen von der Verwaltung, ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern.
Möglichkeitstheorie: Es muss zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist.
Adressatentheorie (ergänzt die MT, wenn jemand Adressat eines VAs ist): Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes ist immer zumindest möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) verletzt.
Schutznormtheorie: Eine Norm begründet dann ein subjektiv-öffentliches Recht, wenn sie nicht nur öffentliche Interessen, sondern auch Individualinteressen des Einzelnen schützt.
Dabei muss die individualschützende Wirkung intendiert und nicht nur bloßer Rechtsreflex sein.
=> Drittbeteiligung
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit
Nachschieben von Gründen (§ 114 Satz 2 VwGO)
Entscheidung der Ausgangsbehörde:
1: Abhilfe (Aufhebung oder Erlass des Verwaltungsakts)
2: Abgabe an die Widerspruchsbehörde (Devolutiveffekt)
Entscheidung der Widerspruchsbehörde
Prüfungsumfang: Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts (§ 68 I 1 VwGO)
Entscheidung durch Widerspruchsbescheid (selbst Verwaltungsakt!)
Position der Rechtsprechung:
pro: Selbstkontrolle, die Widerspruchsbehörde ist „Herrin des Vorverfahrens“ => ist ein behördeninternes Verfahren
Ausnahme: Verwaltungsakte mit Drittwirkung, wenn der Dritte eine gefestigte Rechtsposition erhalten hat.
Kritik im Schrifttum:
Fristen gelten objektiv
Widerspruchsverfahren ist Zulässigkeitsvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Entlastungsfunktion)
§113 V VwGo
Vornahmeurteil
Bescheidungsurteil
=> Zulässigkeit
h.M.
Rechtsbindung der Verwaltung (Art. 20 III GG) und Umfang der Befugnisse der Widerspruchsbehörde nach § 68 I 1 VwGO
Zulässigkeit vorgesehen in § 79 II 1 VwGO
Gegenauffassung
Verwaltungsakt schafft Vertrauenstatbestand
„ne ultra petita“ (vgl. § 88 VwGO)
Rechtsstaatsprinzip und rechtliches Gehör verbieten es, negative Konsequenzen an die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu knüpfen.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten