Aufgaben und Grundsätze des Strafrechts
Rechtsgüterschutz
Individualrechtsgüter
z.B. Leben, Leib, Freiheit, Eigentum, Vermögen
Universalrechtsgüter
z.B. Rechtspflege, Sicherheit des Straßenverkehrs, Umwelt
Strafrecht als ultima ratio
= Staatliche Strafgewalt als schäfstes Machtinstrument darf nicht in beliebiger Weise, sondern nur als äußerstes Mittel/letztmöglicher Weg eingesetzt werden (Vorrang milderer anderer Mittel aus Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Art. 20 III GG)
-> Subsidiarität des Strafrechts:
Strafrecht fällt allein die Aufgabe zu, besonders sozialschädliche Verhaltensweisen zu bekämpfen, wo andere z.B. zivil-, polizei-, oder verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Möglichkeiten einen ausreichenden Rechtsgüterschutz gewähren, tritt der Schutz durch das Strafrecht zurück
Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 II GG (§ 1 StGB)
= Die Strafbarkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann sich nur aus einem vor der Tat erlassenen Gesetz ergeben
-> daraus abgeleitet:
Verbot von (belastendem) Gewohnheitsrecht
= Strafrechtliche Unrechtsfolgen dürfen nur aus einem geschriebenen Gesetz abgeleitet werden
Rückwirkungsverbot
= Im Bereich der gesetzlichen (! nicht Auslegung der TBM durch Rechtsprechung) Strafbarkeit dürfen strafrechtliche Unrechtsfolgen nicht auf ein zur Zeit der Tatbegehung noch nicht geltendes Gesetz gestützt werden
Verbot unbestimmter Strafgesetze oder Bestimmtheitsgebote
= Der Anwendungsbereich von Strafgesetzen muss so genau bestimmt sein, dass er für den Normadressaten schon aus dem Gesetz erkennbar ist
Analogieverbot
= Die Rechtssprechung darf Strafbarkeitslücken nicht zuungunsten des Täters schließen
-> Garantiefunktion des Strafgesetzes: Schützt den Bürger vor willkürlicher und unberechenbarer Strafverfolgung und gibt ihm die Möglichkeit, sein Verhalten eigenverantwortlich so einzurichten, dass eine Straftat vermieden werden kann
Der objektive Tatbestand
Grundsätzlich wiederkehrende Elemente im objektiven Tatbestand:
1. Tatsubjekt
-> Wer kann tauglicher Täter sein
Allgemeindelikte: Jeder
Sonderdelikte: Nur ein bestimmter Personenkreis (z.B. § 203 I Nr. 1 StGB, §§ 331 ff. StGB)
2. Tatobjekt
3. Tathandlung
-> Strafbares Verhalten
4. Weitere Tatbestandsmerkmale
Besondere Begehungsweisen (z.B. § 211 II StGB: “heimtückisch”, “grausam”, § 224 I Nr. 3 StGB: “hinterlistiger Überfall”)
Bestimmte Tatmittel (z.B. § 224 I Nr. 2 StGB: “gefährliches Werkzeug”, § 244 I Nr. 1a Alt. 1 StGB: “Waffe”)
Konkretisierende Beschreibung des Tatobjekts (z.B. S 225 I StGB: “wehrlos”, § 242 I StGB: “fremd”)
5. Ungeschriebene Tatbestandsmerkmale
AT: Kausalität, Objektive Zurechnung
BT: z.B. Vermögensverfügung bei § 263 StGB
Kausalität und Kausalitätsgruppen
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