Was ist der Unterschied zwischen einem Teil- und einem Zwischenurteil?
Das Teilurteil beendet den Prozess bezogen auf einen Teil der Streitsache ==> Es ist ein materielles Urteil, dessen Rechtskraft sich nach § 322 ZPO eben nur auf einen Teil des Streitgegenstandes ersteckt.
Das Zwischenurteil trifft eine Entscheidung in prozessualer Hinsicht, § 303 ZPO ==> Wirksamkeit eines Vergleichs ==> Gff. bei einer Titelgegenklage relevant ==> Davon zu unterscheiden ist das Zwieschenurteil zur Frage der Zulässigkeit einer Klage nach § 281 ZPO
Wo ist die formelle Rechtkraft geregelt/definiert?
In § 705 ZPO
“Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.”
Was beschreibt die materielle Rechtkraft?
Inwieweit das Gericht über den anhängig gemachten Streitgegenstand entschieden hat, § 322 ZPO
NB: “Formelle Rechtkraft ==> Rechtmittel, materielle Rechtkraft, § 322 ZPO”
Was genau erwächst nach § 322 ZPO in materielle Rechrkraft?
Wie kann die Rechtskraft eines Urteils ggf. erweitert werden?
Es erwächst nur der Tenor des Urteils in materielle Rechtskraft. Wobei zu dessen Auslegung Tatbestand, Entscheidungsgründe und Parteivortrag herangezogen werden. Anders ist dies nur bei klageabweisenden Urteilen. Hier erwächst auch der Abweisungsgrund in Rechtskraft ==> Relativ zum Streitgegenstand. Think: Anspruch besteht nicht, egal aus welchem Rechtsgrund.
Soll durch das Urteil ggf. auch der Rechtgrund für einen Anspruch festgestellt werde, kann dies durch Zwischenfeststellungsklage erreicht werden. Will der Gegner ausschließen, dass aus dem gleichen Rechtsgrund erneut Klage erhoben wird, dann kann dieser Feststellungswiederklage erheben.
Welche Norm regelt die subjektive Rechtkrafterstreckung?
§ 325 ZPO
Unter welchen Voraussetzungen gewäht das Gericht einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand?
VSS:
Zulässgkeit
==> Nur bei Verpassen einer Notfrist, § 224 I 2 ZPO
Kein Verschulen
==> Zurechung des Prozessvertreters zur Partei, §§ 51 Abs. 2, 85 Abs. 2 ZPO ==> Insb. Organisationsverschulden des Anwalts für den Betrieb seiner Kanzlei
Antrag
Frist ==> zwei Wochen nach Wegfallen des Hindernisses
Nachholen der versäumten Prozesshandlung
Wie kann in absoluen Ausnahmefällen die materielle Rechtskraft eines Urteils durchbrochen werden?
Durch eine Schadensersatzklage nach § 826 BGB.
Ziel ist die Unterlassung der ZV und ggf. Ausgleich erlittener Schäden im Rahmen der Naturalresitution.
Voraussetzung ist jedoch, dass das Urteil objektiv falsch ist, der Gläubiger dies weiß und die Vollstreckung aus dem Urteil deswegen als rechtsmissbräuchlich scheint.
BSP: Vollstreckung unberechtigter Forderungen im Mahnverfahren
Aus welcher Norm ergibt sich, dass das Gericht von Amtswegen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden hat?
§ 308 II ZPO
Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Wann wird dieser von Gesetzeswegen durchbrochen?
§ 97 ZPO ==> Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtmittels
§ 281 ZPO ==> Kosten die durch Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstanden sind
§ 344 ZPO ==> Kosten der Säumnis
Welche Konsequenz hat (unter anderem) die teilweise Klagerücknahme durch Klageänderung (bspw. Reduzierung der Klageforderung von 5.000 auf 4.000 EUR)?
Dass auch die Kostentragungsregelung des § 269 III 2 ZPO zur Anwendung kommt.
==> Der Kläger hat also bei teilweiser Klagerücknahme die Kosten soweit zu tragen, wie die KLage zurückgenommen wurde.
Welche Konsequenz hat die Klagerücknahme auf die Rechtshängigkeit der Streitsache?
Diese entfällt ex tunc.
==> Dh, dass ein Anspruch nach Klagerücknahme wieder vollumfänglich geltend gemacht werden kann.
==> Entfallen aber auch die Wirkungen nach § 262 ZPO (insb. Hemmung der Verjährung)
Wann nur kann von einem Vergleich gesprochen werden?
Wenn “„die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird”
=> Gegenseitiges Nachgeben liegt nur dann nicht vor, wenn eine KLage vollumfänglich annerkannt oder de facto zurückgenommen wird.
Wo ist der prozessuale Vergleich geregelt?
Wo der materiellrechtliche?
Prozessual ==> § 278 Abs. 6 ZPO
Materiell ==> § 779 BGB
Was ist für einen Vergleich innerhalb der mündlichen Verhandlung notwendig?
Dass dieser in das Protokoll aufgenommen wird.
Wem gegenüber kann der Widerruf eines Vergleixhs erklärt werden?
Gegenüber dem Gericht und gegenüber dem Vertragspartner
=> Wegen der Doppenatur des Vergleichs beides gleichermaßen wirksam.
Was ist im Verhältnis zwischen prozessualem und materiellem Teil des Prozessvergleichs maßgebend?
Der materielle Teil.
Wenn die Parteien Vereinbarungen über den Vergleich treffen,
Welche Konstellationen gibt es für die Unwirksamkeit eines Prozessvergleiches?
Prozessuale Gründe:
Fehlende Aufnahme in das Protokoll, §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 1 S. 1 u. S. 2, 165 ZPO
Vergleich vor dem LG ohne einen Anwalt, § 78 ZPO
==> Keine Prozessuale Wirkung => Prozess geht weiter => Anträge sind umzustellen
Materielle Gründe:
Zu unterscheiden zwischen ex tunc und ex nunc Wirkung der Unwirksamkeit
Ex tunc ==> Auch prozessuale Wirkung entfällt ==> Prozess ist fortzusetzen
Ex nunc ==> Prozessuale Wirkung entfällt nicht (da Vergleich im ZP der Beendigung des Prozesses bestand ==> “Vollstreckungsgegenklage”
Wie sind die Anträge des
a) Klägers
b) Beklagten
zu behandeln, wenn diese wegen eines vermeintlich unwirksamen Vergleichs das Verfahren “neu aufrollen” wollen?
a) Geht der Kläger davon aus, dass der Vergleich unwirksam ist, dann wäre der Prozess fortzuführen. Entsprechend stellt der Kläger die ursprünglichen Anträge. Wenn der Vergleich in der Tat unwirksam war, dann steht dieser dem Prozess nicht im Wege (kann im Rechtschutzbedürfnis der Zulässigkeit der Klage angesprochen werden; auch materiell beim eigentlichen Anspruch). Wenn der Vergleich wirksam ist, dann entfällt seinetwegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. DIe Klage ist als unzulässig abzuweisen.
b) Wenn materielle Unwirksamkeit auch prozessual durchgreift, dann wie oben. Entweder steht der Vergleich einem neuen Verfahren im Weg oder nicht. Wenn er einem neuen Verfahren nicht im Weg steht ==> Titelgegenklage.
Muss der Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO tragen, wenn er die Klage vor dem falschen GEricht erhoben hat?
Nein. Es wird eine entsprechender Verweisung nach § 281 ZPO fingiert.
Ist der Kläger an eine Erledigungserklärung gebunden, wenn der Beklagte dieser nicht zusteimmt?
Nein. Er kann, wenn der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt, auch wieder den ursprünglichen Leistungsantrag stellen.
Tritt Erledigung ein, wenn das Ereignis, dass den klageweise geltendgemachten Anspruch zu Fall bringt, zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit passiert?
Nein. Denn dann gibt es noch keine Hauptsache, die durch das Ereignis hätte erledigt werden können.
=> Hier hilft § 269 III ZPO
Welches Problem ergibt sich bei Aufrechnungen im Zusammenahng mit einer Erledigung des Rechtsstreits?
Dass die Aufrechnung prinzipiell auf den Zeitpunkt, an dem sich die FOrderungen das erste mal gegenüberstanden, zurückwirkt. Würde dies so angewand, dann wäre Erledigung in der Regel schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ==> EIne entsprechende Feststellungsklage wäre nach einer einseitigen Erledigungserklärung abzuweisen.
==> Nach BGH wird daher auf den Zeitpunkt der Erklärung abgestellt.
Aus was ist bei der Frage nach dem Fristbeginn bei einem Einspruch gegen ein VU zu achten, wenn die Partei, gegen die das VU ergeht, von einem Anwalt vertreten ist?
Dass das VU grund. erst mit dem Eingang beim Anwalt als zugestellt gilt, § 172 ZPO.
Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn das Gericht (oder die Partei, wenn die Partei zustellen muss) Kenntnis von der Mandatierung haben.
Setzt eine unwirksame Zustellung an bspw. einen Minderjährigen auch die Einspruchsfrist in Gang?
Nach (umstrittener) Rechsprechungs schon.
ARG:
Der Rechtsfrieden müsse gewaht bleiben.
Existenz der Nichtigkeitsklage, § 579 I NR. 4 ZPO
Welchen Einfluss hat es auf ein VU, wenn der Nebenintervenient nicht zur HV geladen würde, an deren Ende ein VU ergeht?
Dass die Entscheidung durch VU nach § 335 I Nr. 2 ZPO unzulässig war.
=> WL der Norm ist zwar, dass eine der Parteien nicht richtig geladen worden sein muss. Allerdings legt § 71 III ZPO fest, dass der Nebenintervenient so lange Teil des Hauptverfahrens sein muss, wie nicht seine Teilnahem durch Ziwschenurteil als unzulässig abgeweisen wurde.
Welche Bewandnis hat es, wenn nach einem (vermeintlich) unwirksamen Prozessvergleich eine der PArteinen einen Antrag auf Feststellung stellt, dass der Prozess nicht durch den Vergleich beendet worden ist?
Keine.
Das Gericht hat die Vorführung des Prozessen von Amts wegen aus zu prüfen. Der Antrag ist ein rechtliches Nullum.
Wenn der Antrag, entsprechend der Klage zu entscheiden, weiterhin hilfsweise gestellt wird, dann ist dieser schlicht hauptantrag => Keine Eventualklagehäufung!
An was ist zu denken, wenn Bweisangebote der Parteien in der HV nicht wargenommen werden?
Dass zu begründen ist, wieso das Gericht entscheiden konnte, ohne den angebotenen Beweis zu erheben.
=> Anders: WIeso es auf die angebotenen Beweise nicht ankam!
An was ist zu denken, wenn ein MInderjähriger als Partei vernommen werden soll?
§ 455 ZPO!
“(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können über Tatsachen, die in ihren eigenen Handlungen bestehen oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind, vernommen und auch nach § 452 beeidigt werden, wenn das Gericht dies nach den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Das Gleiche gilt von einer prozessfähigen Person, die in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten wird.”
Im Umkehrschluss => Minderjährige bis Abschluss des 16. Lebensjahres werden, auch wenn sie Kläger oder Beklagte des Rechtsstreites sind, als Zeugen vernommen.
An was kann bei der Entschiedung über Kosten zu denken sein, wenn sich die Parteien vergleichen und deswegen den Rechtsstreit für erledigt erklären?
Dass die Entschiedung nach § 91a I ZPO von der Kostenentschiedung nach § 98 (Vergleichskosten) abzugrenzen ist.
Wie ist der Tatbestand normalerweise aufzubauen?
Unstreitiger Sachverhalt
Streitiger Tatsachenvortrag des Klägers
=> Kläger behauptet
Rechtansichten des Klägers
=> Kläger meint (Kann man in der Regel auch weglassen)
Anträge des Klägers
Anträge des Beklagten
Streitige Tatsachen des Beklagten
Rechtsansichten des Beklagten
Prozessgeschichte
=> Beweiserhebungen => Verweis auf Akteninhalt wegen des Ergebnisses
=> Zustellungen, soweit relevant => Klage wegen Zinsen
Wie ist der Tatbestand bei einer klassischerweise Widerklage auszubauen?
Welcher Alternative Aufbau ist bei Widerklagen ebenfalls zulässig?
Unstreitiger Sachverhalt (Klage und Widerklage)
Streitiger Klägervortrag
=> Tatsachen und Rechtsauffassungen betrf. Klage
Klageantrag Kläger
Klageabweisungsantrag Beklagter
Widerklageantrag Beklagter
Widerklageabwesiungsantrag Kläger
Streitiger Beklagtenvortag
=> Tatsachen und Rechtsauffassungen betrf. Klage und Widerklage
=> Betreffend. Widerklage
Klage und Widerklage seperat voneinander darzustellen
=> “Hins. der Widerklage stellt sich der SV dem Gericht folgendermaßen dar:
=> Üblicher Aufbau
Wie kann ein Tatbestand aufgebaut sein, wenn der Beklagte hinfsweise Gegenrechte geltend macht?
Unstreitiger Tatbestand
Vortrag Kläger
Antrag Kläger
Antrag Beklagter
Vortrag Beklagter
=> Hilfsweise geltendgemachtes Gegenrecht
=> “hierzu trägt der Beklagte vor”
Wie ist der Tatbestand bei einem VU aufzubauen?
Unstreitiger SV
Klägervortrag
VU
a) Säumnis des Klägers
b) Urspüingliche Anträge des Klägers
c) Erlass und Zustellung des antragsgemäßen VU
d) Einspruch gegen das VU
“Nunmehr” Antrag des Klägers
=> Aufrechterhaltung des VU
Antrag des Beklagten
=> Aufhebung VU und Klageabweisung
Beklagten Vortrag
Wann hat die Partei, die in einem der Termine säuming war und gegen die deswegen ein VU ergangen ist, doch nicht die Kosten der Säumins nach § 344 ZPO zu tragen?
Dann, wenn die Klage von vornherein unschlüssig gewesen ist.
=> Immer dann der Fall, wenn sich eigentlich schon aus der Klage ergeben hat, dass der Anspruch in der geltendgemachten Form nicht besteht.
==> VU hätte so nicht ergehen dürfen (kann immer nur dann der Fall sein, wenn die Entscheidung keiner Beweiserhebung bedurfte)
Wie haften einfache Streitgenossen für die Kosten des Verfahrens?
Wieso haften sie nicht als Gesamtschuldner?
Wieso ist das für den Tenor egal?
Nach Kopfteilen, § 100 ZPO.
Weil es sich um einzelne Prozessverhältnisse handelt bei denen die Kosten jeweils einzeln festzustellen sind?
Weil der Tenor in jedem Fall nur lautet:
“Die Beklagten haben sie Kosten des Rechtsstreits zu tragen”
AUf was kommt es bei der Frage an, ob Erklärungen, die ein notwendiger Streitgenosse allein abgibt, wirksam sind oder nicht?
Auf ihren Bezug.
Wenn die Erklärung dazu führen würde, dass in dem Prozess der notwendigen Streitgenossen eine divergierende Entscheidung ergehen kann, dann ist die Erklärung eines einzelnen Streitgenossen unwirksam.
=> Anerkenntnis, Verzicht, Geständnis und Klageänderung wirken nur, wenn von allen gemeinsam abgegeben
=> Bei Verfügungen über eine Sache/Recht entscheidend, ob materielle Verfügungsbefugnis bestand.
Wann fangen die Fristen, die nach § 239 ff. ZPO unterbrochen wurden, wieder an zu laufen?
Erst dann, wenn der Partei durch die neue Partei (wenn der Unterbrechensgrund eine Änderung des Rechtsträgers gewesen ist) ein Wiederaufnahmeschreiben gerichtlich zugestellt wurde, § 250 ZPO.
Inwieweit wird der absolute Verzögerungsbegriff des BGH doch eingeschränkt?
Kann kann sich das Gericht hierauf “guten Gewissens” zurückziehen?
Insoweit, als dass ohne jeden Aufwand erkennbar sei, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre.
=> Ist meistens der Fall, wenn das Gericht einen frühen ersten Termin anberaumt hat und deswegen bspw. ein Sachverständiger nicht mehr geladen werden kann.
=> Andernfalls Verstoß gegen Art. 103 GG
Das Gericht kann sich in jedem Fall dann darauf zurückziehen, wenn keine prozessleitenden Maßnahmen, §§ 139, 273 BGB, ersichtlich sind, die hätten ergriffen werden können, um eine Verzögerung des Vorbringens zu verhindern.
In welcher Konstellation kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass der Beklagte durch einen Vortrag nach der Klageerwiderungsfrist den Prozess verzögert habe?
Dann, wenn der Kläger nach Hinweis durch das Gericht, § 129 ZPO, ergänzend zum bisherigen Vortrag vorträgt und der Beklagte hierauf erwidert.
=> Insbesondere dann, wenn die Klage nach dem bisherigen Vortrag des Kläger unbegründet gewesen wäre und sich der Beklagte nun (substantiiert) gegen die Klage verteidigen muss.
Wie entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreites, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag unterliegt und nur mit dem Hilfsantrag gewinnt?
Kommt drauf an…
Ist der Hilfsantrag gleich oder mehr wert als der Hauptantrag, dann ist nach Ansicht des BGH der Beklagte zu verurteilen die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen. Wenn der Hiltsantrag unterhalb des Hauptantrages liegt, dann verliert der Kläger in Höhe der Differenz. Hierfür spricht, dass der Kläger von vornherein nur den einen oder den anderen Antrag durchsetzen kann und will.
Nach aA verliert der Kläger den Hauptantrag vollständig und hat daher auch die Kosten hierfür zu übernehmen. Kann allerdings nur dann gelten, wenn die Streeitgegenstände wirtschaftlich verschieden sind und nicht eine Anrechnung nach § 45 GKG erfolgt. Hierfür spricht, dass der Kläger den Anspruch des Hauptantrages rechtskräftig aberkannt bekommt.
An was ist zu denken, wenn eine Veruteilung nach § 258 ZPO in Frage kommt?
Dass, da es sich um eine Ergänzung des § 257 handelt, auch hier die Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein darf.
In welchem Fall nur kan. eine Entscheidung über eine Feststellungklage ergehen die hilfsweise erhoben wurde, wenn der Haupantrag eine gleichgerichtete Leistungsklage gewesen ist?
Nur dann, wenn die Leistungsklage als zurzeit unbegründet abgewiesen wird.
=> Wenn der Leistungsantrag dem Grunde nach scho unbegründet ist, kann kaum festgestellt werden, dass zukünftig ein solcher Anspruch bestehen kann.
Wann nur kommt ein Vorbehaltsurteil in Frage?
Dann, wenn der Klageanspruch untreitig besteht, die Klage somit entscheidungsreif ist , der Anspruch, mit dem gegen den Klageanspruch aufgerechnet werden oll jedoch streitig ist.
==> Kläger bekommt Recht, vorbehaltlich des Ergebnisses hins. der Gegenforderung.
In welcher Norm ist die Kostenverteilung zwischen Streitgenossen geregelt?
Wie haften diese?
§ 100 ZPO
=> Streitgenossen haften nach Köpfen!
Ergeht ein zweites VU, wenn eine Partei zwar im Einspruchstermin verhandelt, aber in einem Nachfolgetermin säumig ist?
Nein. Dann ergeht erneut ein erstes VU.
=> Weil die Partei eben nichit im Einspruchstermin, § 341a ZPO, sondern im Termin zur Hauptsache säumig ist.
Was ist der Hauptzewck der materiellen Rechtskraft und damit einhergehend der entgegenstehenden Rechtskraft von Entscheidungen?
Inwieweit erstreckt sich die materielle Rechtskraft eines Urteils auch auf die zugrunde liegenden Tatsachen?
Dass es in gleicher Sache keine divergierenden Entscheidungen gibt!
=> Andernfalls könnten Kläger einfach alle möglichen Gerichtsstände durchlaufen bis ein Gericht ihnen Recht gibt.
Die Materielle Rechtskraft erstreckt sich genau genommen nur auf den Tenor der Entscheidung. ABER: Damit nicht, wegen eines anders dargestellten oder gewerteten Sachverhaltes es doch zu einer abweichenden Entscheidung kommt, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf diejenigen Sachverhaltsfeststellungen, die, wenn die anders getroffen würden, zu einer anders lautenden Entscheidung in gleicher Sache führen würden.
=> Kann sich eig nur auf Beweiserhebungen beziehen, weil ein andere Sachverhalt einen anderen Streitgegenstand begründen würde.
Was meint der “Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes”?
Dass mit einem Schmerzensgeld auch alle zukünftigen immateriellen Schäden abgedeckt sind.
=> Das kann jedoch (denklogisch) nur für solche immateriellen Schäden gelten, die schon um ZEitpunkt des Urteils zumindest absehbar gewesen sind. Wenn durch unverhersehbare Umstände neue immaterielle Schäden hinzutreten, dann kann das Gericht auch erneut ein Schmerzensgeld anerkennen.
Kann man einen Prozess hilfsweise für erledigt erklären?
Nach hM, nein. Zwar vertrat der BGH mal die Ansicht, dass man auch hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreites erklären könne, weil der Zweck der Erledigungserklärung, das Kostenrisiko zu minimieren, auch hier greife. Allerdings hat der BGH mittlerweile diesen Standpunkt aufgegeben und geht nicht mehr davon aus, dass man die Erledigung des Rechtsstreits auch hilfsweise erklären kann.
=> Arg nach dem BGH: Allein das Interesse des Kl.gers, die Kosten des Rechtstreits nicht vollständig tragen zu müssen, stelle keinen ausreichenden Grund dafür dar, eine hilfsweise Erledigungserklärung zuzulassen.
=> Gegenarg: Der gesamte Zweck einseitiger Erledigungserklärungen ist es, dass der Kläger kein unnötiges Kostenrisiko hat. Einziger Unterschied ist, dass sich der Klöger hins. der Erledigung nich festlegen kann/will.
Wann kann, obwohl es schon ein 1. VU gibt, noch mal ein 1. VU, also ein 2. 1. VU ergehen?
Welche Prozessuale Konsequenz hat es, wenn ein solches 2. 1. VU ergeht?
Dann, wenn die säumige Partei nicht in dem Einspruchstermin säuming ist, sondern in einem Folgetermin.
Termin mV => Säumig => VU => Einspruch => Einspruchstermin => Verhandlung => weiterer Termin => Säuming => wieder 1. VU
Bei einem 2. 1. VU bleiben die Ergebnisse der Hauptverhandlung bis zu diesem Punkt unberücksichtigt => Es wird eben so getan, als sei die Partei (wieder) zum ersten Termin nicht erschienen. Eine Verhandlung und ein entprechendes Verhandlungsergebnis oder eine Beweisaufnahme kann es daher noch nicht gegeben haben.
Gegen was ist ein eventuelles Zurückweisen eines Vorbringens als verspätet abzugrenzen?
Gegen das verfassungsmäßige Verbot der Überbeschleunigung des Verfahrens und damit einen Verstoß gegen Art. 103 GG, das Recht auf rechtliches Gehör.
Gibt es eine Feststellungsklage im Urkundenprozess?
Nein. Weil Zweck des Urkundsverfahrens ist, dass der Kläger schneller einen vollstrecknbaren Titel in der Hand hält. Da aber eine FK nicht vollstreckbar ist (neben den Kosten), kann diese auch nicht im Urkundsverfahren erhoben werden.
Kann ein Vortrag zu den Sachurteilsvoraussetzungen nach § 296 ZPO zurückgewiesen werden?
Nein.
Liegt daran, dass die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen sind, undzwar von Amts wegen.
An was ist bei Erlass des Urteils zu denken, wenn ein Parteilwechsel auf Seiten der Beklagten stattgefunden hat?
Dass dann ein Beschluss über die Kosten der Beklagten in dem Urteil enthalten sein muss, § 269 IV ZPO analog.
Welche (theoretische) Möglichkeit besteht für das Gericht im Falle von possesorischer Klage und petitorischer Widerklage, wenn das eine vor dem Anderen entscheidungsreif ist?
Der Erlass eines Teilurteils.
Wie ist zu entscheiden, wenn der Kläger einen Teil des Rechtsstreites zurücknimmt und der Beklagte der Klagewücknahme nicht zustimmt, der Kläger aber auch nicht mehr zu dem zurückgenommenen Restbetrag vorträgt?
Dann ist ein Teilversäuminsurteil wegen des zurückgenommenen Teils zu erlassen!
=> Wild, ich weiß….
Was ist die Konsequenz einer unzuläössigen Klageänderung?
Dass der neue Anspruch unzulässig ist.
Wo ist in den Entscheidungsgründen die Zulässigkeit einer Klageänderun anzusprechen?
Noch VOR der Zulässigkeit des Rests der Klage
==> Sinnig, da sonst nicht klar wäre, wieso über den einen oder den anderen Anspruch entschieden wird.
Was ist hins. der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über eine Forderung zu unterscheiden, wenn die Aufrechnung vom Gericht nach § 296 ZPO zurückgewiesen wurde?
Dass es einen Unterschied macht, ob der Einwand der Forderung als solcher als verspätet zurückgewiesen wurde, oder aber die Tatsachen, die eine Forderung begründen.
Nur bei zweiterem erwächst die Entscheidung über die Forderung in Rechtskraft nach § 322 II ZPO.
Welche FOrmvorschriften erfüllt das richterliche Protokoll?
Alle, § 127a BGB
Welchen Charakter hat ein Widerrufsvorbehalt bei einem Vergleich nach Ansicht des BGH?
Der Vergleich ist dann aufschiebend bedingt.
=> Ratio ist, dass der Vergleich vor Ablauf der Frist nicht vollstreckt werden können soll.
Wie entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn die Parteien mit dem Vergleich nur die Hauptsache beenden oder § 98 ZPO ausschließen?
Dann entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO analog
Was ist bei einer Streitverkündung mit Blick auf den Tatbestand zu beachten?
Das entweder
der Zeitpunkt angegeben wird, zu dem der Streitverkündete dem Streit beigetreten ist, § 68 ZPO, oder
der Zeitpunkt angegeben wird, zu dem der Beitritt zum Streit zuerst möglich war, § 74 III ZPO
Wo ist erstmalig die Zulässigkeit einer STreitverkündung anzusprechen?
Im Folgeprozess!
Liegt daran, dass der Prozess, ungeachtet der Reaktion des Streitverkündeten, fortgeführt werden kann, also es für die Entscheidung im Vorprozess nie auf die Zulässigkeit einer Streiverkündung ankommen kann.
Aber zur Bestimmung des Umfangs der materiellen Rechtskraft im Vorverfahren gegen den Streitverkündeten ist diese Frage relevant und daher in dem Prozess gegen den Streitverkündeten zu erörtern.
Nach welcher Vorschrift wäre die vom Gericht angenommene Erstreckung der Rechtskraft im Verhältnis zu einem Dritten im Rahmen einer Streitverkündung in einem Folgeprozess zu rügen?
Nach § 295 ZPO
=> Ist eine “einfache” Prozessrüge
An was ist zu denken, wenn es bei einer Entscheidung im Rahmen eines Nachprozesses um die Reichweite der Interventiosnwirkung ggü. einem Streithelfer geht?
Dass es hier nur auf die das Urteil “tragenden Feststellungen” ankommen kann.
Alles was darüber hinaus geht (überschießende Feststellungen/colorandi causa) entfalten keine Wirkung ggü. dem Streithelfer in einem Nachfolgeprozess.
An was ist bei Abfassen der Entscheidung zu denken, wenn es einen Streithelfer gibt und die gegnerische Partei einen Antrag auf Zurückweisung der Streithilfe gestellt hat?
Dass dann, vor der eigentlichen Klageprüfung (Zulässigkeit/Begründetheit), noch die Zulässigkeit der Nebenintervention geprüft wird.
Werden für den Streitwert Haupt- und Hilfsantrag addiert?
=> Ist iwie nicht ganz konsequent, weil das Gericht, im Falle der Entscheidung über den Hilfsantrag, über beides entscheiden musste.
Was ist zwischen Haupt- und Hilfsantrag durch das Gericht innerhalb der Entscheidungsgründe zu prüfen?
Die VSS des § 260 ZPO
=> Diese sollen nämlich echte Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Entscheidung über den Hilfsantrag sein.
=> Kann zumindest insoweit in Zweifel gezogen werden, als das bei einer anderen Prozessart doch “nur” eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt
Ist auch über den Hilfsantrag zu entscheiden, wenn der Kläger den Hauptantrag für erledigt erklärt hat?
Ja.
=> Ergibt sich daraus, dass der Kläger nicht darauf verwiesen werden kann, dass ein abweisendes Urteil in der Hauptsache ergehen muss. Es wäre ihm ja auch unbenommen, die Klage für erledigt zu erklären und dann den Hilfsantrag in einer neuen Klage geltend zu machen.
Wann gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung nicht?
Dann, wenn es keine Konfusion hinsichtlich des gegen das Urteil zulässigen Rechtsmittels gegben kann.
Das ist dann der Fall, wenn sich aus dem Urteil klar ergibt, dass das gericht eine Entscheidung dieser Form erlassen wollte.
Zuletzt geändertvor 2 Monaten