§51 VwVfG
I. Zulässigkeit des Antrags
Antrag des Betroffenen
Möglichkeit (!) des Vorliegens eines Wiederaufgreifensgrundes
Unanfechtbarer Verwaltungsakt
Antragsbefugnis: materielle Beschwer
Kein grobes Verschulden: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Antragsfrist
II. Begründetheit des Antrags
tatsächliches Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes
III. Neuentscheidung in der Sache durch die Behörde (= Verwaltungsakt)
1. Stufe des Verfahrens:
Behörde hält Antrag für unzulässig/unbegründet: Verpflichtungsklage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens
2. Stufe des Verfahrens:
Behörde entscheidet nicht neu in der Sache: Verpflichtungsklage auf Neuentscheidung (Anspruch aus § 51 VwVfG)
Behörde erlässt belastenden neuen Verwaltungsakt: Anfechtungsklage auf Aufhebung
Zuletzt geändertvor 5 Monaten