Vertragliche Nebenpflichten
Schutzpflichten
Vertragspflichten
Mitwirkungspflichten
Aufklärungs- und Hinweispflichten
Äquvalenzinteresse
Darunter ist das Interesse am Erhalt des Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistrung zu verstehen.
Integritätsinteresse
Darunter wird das Interesse des Gläubigers verstanden, dass seine Rechte und Rechtsgüter in ihrem konkreten Bestand erhalten bleiben.
Dilatorische Einreden
Der betreffende Anspruch ist nur so lange gehemmt, wie die Vorraussetzungen für die Hemmung vorliegen.
temporär
Bsp.:
Zurückbehaltungsrecht §§ 273, 320
Stundung
Deremptorische Einreden
Der betreffende Anspruch ist dauerhaft gehemmt.
Dauerhaft
Paetum de non petendo
Verjährung §§ 214 ff.
Faktische Unmöglichkeit § 275 II
Moralische Unmöglichkeit § 275 III
Pflichten eines Schuldverhältnisses
Ergeben sich unmittelbar aus dem Schuldverhältnis. Kommen zusammen, wenn das Schuldverhältnis geschlossen wird
Unterteilbar in:
Leistungspflicht § 241 I BGB; Hauptleistungspflicht, Nebenleistungspflicht
Schutzpflicht § 241 II BGB; Rechtsgut des Gegenüber
Ergeben sich erst dann, wenn eine Primärpflicht verletzt worden ist.
Z.B.:
Schadenersatzansprüche
Aufwendungsersatzansprüche
Minderungsansprüche
…
Konkretisierung
§ 243 II BGB
Das bedeutet, dass wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche tut, die Schuld auf die von ihm ausgewählte Sache beschränkt. Die ursprünglich vorliegende Gattungsschuld hat sich zu einer Stückschuld konkretisiert.
Art der vereinbarten Schuld
Bestimmung der Art anhand von dem, was beide Parteien vereinbart haben
Falls nichts vereinbart, aus der Natur des SV
Falls das auch nicht geht, dann gesetzlicher Normalfall der Holschuld § 269 I BGB
Culpa in contrahendo
§ 311 II BGB -> vorvertragliche Schuldverhältnisse:
Aufnahme von Vertragsverhandlungen
Vertragsanbahnung
Ähnliche geschäftliche Kontakte
Wirtschaftliche Unmöglichkeit
-> Abgrenzung zur Faktischen Unmöglichkeit
Klärung über die Störung der Geschäftsgrundlage
§ 275 I BGB - Interesse des Gläubigers an der Leistung bleibt gleich
§ 313 BGB - Wirtschaftliches Interesse des Gläubigers an der Leistung erhöht sich
Problem - Transport durch firmeneigenes Personal
herrschende Meinung:
§ 447 I BGB Wortlaut umfasst auch firmeneigenes Personal
-> Verkäufer versendet auf Verlangen des Käufers
Verjährung
§ 194 I BGB
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
§ 195 BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 197 I BGB
In 30 Jahren verjähren, soweit nicht anders bestimmt ist
Schadensersatzansprüche auf vorsätzliche Verletzung von Rechtsgütern
Herausgabeansprüche aus Eigentum
rechtskräftig gestellte Ansprüche
Ansprüche aus vollstreckbaren Urkunden
Ansprüche durch Insolvenzverfahren
Ansprüche auf Konstenerstattung von Zwangsvollstreckungen
§ 199 I BGB
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht anders bestimmt, mit dem Schluss des Jahres, in dem:
Der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
§§ 203 ff. BGB
Hier wird bestimmt wann die Verjährung gehemmt ist und die Frist mithin nicht weiterläuft.
§ 209 BGB
Der Zeitraum, während die verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
§ 214 I BGB
Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten