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Probleme

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von Alia Q.

Kläger klagt auf Rückgabe der entzogenen Sache wegen verbotener Eigenmacht gem. § 861 I BGB doch Beklagter macht petitorische Einwendung (z.B. aus § 433 I 1 BGB) im Wege der Widerklage im selben Prozess geltend

Wie ist damit umzugehen, wenn beide Klagen zeitgleich entscheidungsreif sind?

Grundsatz:

Gem. § 863 BGB bleibem beim Anspruch aus § 861 I BGB sonstige schuldrechtliche oder sachenrechtliche Einwendungen des Anspruchgegners, dass dieser doch ein Recht auf die Sache habe (z.B. als Käufer aus § 433 I 1 BGB oder als Vermieter aus § 564 BGB) unberücksichtigt

-> Denn dem Anspruchsteller soll unabhängig von der (späteren) Klärung der Besitzrechte die rasche Wiederherstellung der früheren Besitzverhältnisse ermöglicht werden


Problem:

Der Anspruchsgegner kann seine petitorischen Einwendungen jedoch im Wege der Widerklage im selben Prozess geltend machen

-> Sollten possesorische Klage und petitorische Widerklage dann zeitgleich entscheidungsreif sein, macht es wenig Sinn, der Klage stattzugeben und den Beklagten zur Herausgabe zu verurteilen, obwohl er angesichts der erfolgreichen Widerklage sogleich wieder Rückgabe verlangen kann

Lösung:

=> Der Anspruch aus § 861 BGB erlischt hier deswegen gem. § 864 II BGB analog


Beispiel:

Nachdem V trotz mehrfacher Aufforderung nicht liefert, holt sich K die gekaufte Sache selbst aus dem Lager

-> Da verbotene Eigenmacht des K vorliegt, kann V auf Rückgabe der Sache gem. § 861 I BGB klagen

-> Im Wege der Widerklage kann K jedoch seinen Anspruch aus § 433 I 1 BGB geltend machen

=> Sollten beide Klagen gleichzeitig entscheidungsreif sein, wird das Gericht die Klage des V abweisen und der Widerklage des K stattgeben

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Alia Q.

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