Beruf, Art. 12 GG
Jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist, der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin gemeinschädlich ist
Eingriff (klassischer Eingriffsbegriff)
Nach dem klassischen Eingriffsbegriff ist ein Eingriff ein Rechtsakt, der final, unmittelbar und durch Zwang durchsetzbar die Grundrechtsausübung verkürzt. Final bedeutet, dass eine staatliche Maßnahme gezielt bzw. beabsichtigt eine Grundrechtsbeeinträchtigung bewirken will oder dass alleiniger und vorrangiger Zweck einer staatlichen Maßnahme eine Beeinträchtigung von Grundrechten ist. Unmittelbar ist die Grundrechtsbeeinträchtigung, wenn sie dem staatlichen Handeln ohne Zwischenursachen folgt.
Geeignetheit (Verhältnismäßigkeit)
Das eingesetzte Mittel ist zur Erreichung des Zwecks geeignet, wenn mit seiner Hilfe das angestrebte Ziel erreicht oder die Zielerreichung zumindest gefördert werden kann
Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit)
Das Mittel ist ferner erforderlich, wenn es kein anderes Mittel gibt, das unter geringeren Belastungen des Grundrechtsträgers zur Zielerreichung ebenso geeignet ist
Angemessenheit
Die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis zum bezweckten Vorteil stehen
Zuletzt geändertvor 5 Monaten