Beruf, Art. 12 GG
Jede auf eine gewisse Dauer angelegte, der Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit
Eingriff (klassischer Eingriffsbegriff)
Ein Eingriff im klassischen Sinne ist jeder final und unmittelbar wirkende Rechtsakt, welcher mit Zwang durchsetzbar ist und grundrechtliche Freiheiten verkürzt.
Moderner Eingriffsbegriff
Ein Eingriff im modernen Sinne ist jede Hoheitsmaßnahme, die dem Einzelnen ein grundrechtlich geschütztes Verhalten erschwert oder unmöglich macht, sofern eine ausreichende Intensität oder Intention angenommen werden kann.
Geeignetheit (Verhältnismäßigkeit)
Das eingesetzte Mittel ist zur Erreichung des Zwecks geeignet, wenn mit seiner Hilfe das angestrebte Ziel erreicht oder die Zielerreichung zumindest gefördert werden kann
Erforderlichkeit (Verhältnismäßigkeit)
Das Mittel ist ferner erforderlich, wenn es kein anderes Mittel gibt, das unter geringeren Belastungen des Grundrechtsträgers zur Zielerreichung ebenso geeignet ist
Angemessenheit
Die beim Grundrechtsträger eintretenden Nachteile müssen in einem angemessenen Verhältnis zum bezweckten Vorteil stehen
Meinung Art. 5 I 1 Hs.1
Subjektive, vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile
Schmähkritik (Art. 5 I 1 GG)
Diffamierung einer Person und nicht Auseinandersetzung in der Sache steht im Vordergrund
keine Abwägung, daher sehr restriktiv
Tatsachen (Abgr. zu Meinung Art. 5 II)
Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind
Zuletzt geändertvor 2 Monaten