Was ist nach der rein privatrechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts?
- Bestehen der Forderung
- Eigentum des Vollstreckungsschuldners
Erwirbt nach der rein privatrechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache ein Pfändungspfandrecht
Nein.
Erwirbt nach der rein privatrechtlichen Theorie der Ersteigerer das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache?
Ja, aber nur bei Gutgläubigkeit, § 1244 BGB.
Was ist nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts?
Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen.
Erwirbt nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache ein Pfändungspfandrecht?
Ja.
Erwirbt nach der rein öffentlich-rechtlichen Theorie der Ersteigerer das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache?
Ja, und zwar unabhängig von Gut- oder Bösgläubigkeit.
Was ist nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts?
- Beachtung der wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen
Erwirbt nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie der Vollstreckungsgläubiger bei Pfändung einer schuldnerfremden Sache ein Pfändungspfandrecht?
Erwirbt nach der gemischt privatrechtlichen-öffentlich-rechtlichen Theorie der Ersteigerer das Eigentum an einer schuldnerfremden Sache?
In welchen Fällen ist insbesondere die rein öffentlich-rechtliche Theorie inkonsequent?
Die rein öffentlich-rechtliche Theorie bejaht einen Anspruch des Eigentümers gegen den Vollstreckungsgläubiger aus § 812 I 1 2. Fall BGB, obwohl sie eigentlich die Entstehung eines Pfändungspfandrechts auch bei Vollstreckung in schuldnerfremde Sachen bejaht.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten