Welche Punkte prüft man in der Zulässigkeit einer Erinnerung gem. § 766 ZPO?
I. Statthaftigkeit
II. Zuständigkeit
III. Allgemeiner Verfahrensvoraussetzungen
Wann ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO statthaft?
Wenn der Erinnerungsführer formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme geltend macht.
Bei welchem Gericht ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen?
(Ausschließlich) bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfindet, §§ 766 I, 764, 802 ZPO.
Worauf geht man im Rahmen der Erinnerung bei dem Prüfungspunkt "Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen" regelmäßig nur ein?
Auf das Rechtsschutzbedürfnis.
Wann ist der Erinnerungsführer rechtsschutzbedürftig?
Wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat und noch nicht beendet ist.
Wann ist die Erinnerung gem. § 766 ZPO begründet?
Wenn dem Erinnerungsführer tatsächlich formelle Einwendungen gegen die Vollstreckungsmaßnahme zustehen, die Vollstreckungsmaßnahme also rechtswidrig ist.
Was ist die Folge einer erfolgreichen Erinnerung?
Die gerichtliche Entscheidung begründet ein Vollstreckungshindernis, § 775 Nr. 1 ZPO.
Im Beschluss steht normalerweise "In dem Rechtsstreit" unter "Beschluss". Was steht im Falle einer Erinnerung üblicherweise unter "Beschluss"?
"In der Zwangsvollstreckungssache".
Wie heißen die Beteiligten, die im Rubrum des Beschlusses nach § 766 ZPO aufzuführen sind?
- "Gläubiger"- "Schuldner"
Wenn ein Dritter Erinnerung einlegt, wo ist dieser dann im Beschluss anzuführen?
Nach dem Schuldner linksbündig "Erinnerungsführer: Name, Anschrift".
Welche Punkte zur Zulässigkeit der Erinnerung sind in den Gründen II regelmäßig anzusprechen?
- Statthaftigkeit
- Erinnerungsbefugnis
- Zuständkeit
- Rechtsschutzbedürfnis
Zuletzt geändertvor 5 Monaten