§ 303 (1) StGB - Sachbeschädigung
Sache
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Beschädigen
Unter Beschädigung ist jede körperliche Einwirkung auf eine Sache zu verstehen, durch welche die Sachsubstanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Zerstören
Eine Sache ist zerstört, wenn sie entweder in ihrer Existenz völlig vernichtet oder so erheblich beschädigt worden ist, dass ihre bestimmungsmäßige Gebrauchstauglichkeit vollständig aufgehoben ist.
§ 303 (2) StGB - SB Graffity
Erscheinungsbild
Umfasst das äußere Aussehen einer Sache und schützt somit den Gestaltungswillen des Inhabers
Nicht nur unerheblich
Nicht nur unerheblich verändert sind Sachen, bei denen unmittelbar auf die Substanz eingewirkt wurde
Nicht nur vorübergehend
Sind Veränderungen, welche nicht ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder behebbar sind.
Eine gewissen Dauerhaftigkeit der Sache, die das ERscheinungsbild verändert, muss vorliegen
Unbefugt
Ist der Fall, wenn das Erscheinungsbild einer Sache anders aussieht als vorher und keine Erlaubnis des Berechtigten vorliegt
§ 223 (1) StGB - KV
Körperliche Misshandlung
Üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird
Gesundheit schädigen
Hervorrufen oder Steigerung eines körperlichen oder seelischen Krankheitszustandes
§ 224 (1) StGB - Gef. KV
Waffe
Beweglicher Gegenstand, der tatsächlich dazu geeignet und bestimmt ist Menschen zu verletzen
Gefährliches Werkzeug
Beweglicher Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und in seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorrufen kann
Gemeinschaftlich
mindestens -2- Menschen wirken am Tatort bei der Tat zusammen
Hinterlistiger Überfall
Planmäßiges, listiges Verdecken der wahren Absichten des Täters, um gerade dadurch den Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
Einer das Leben gefährdenden Behandlung
Art und Weise der Handlung ist nach den konkreten Umständen geeignet das Opfer in Lebensgefahr zu bringen
Gift / Gesundheitsschdlicher Stoff
Anorganische / organsiche Stoffe welche die Gesundheit beeinträchtigen
§ 242 (1) StGB - Diebstahl
Fremde / Bewegliche / Sache
Beweglich sind d.h solche körperlichen Gegenstände die nach den Anschauungen des täglichen Lebens im natürlichen Sinne beweglich sind.
Wegnahme
Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
Willensgetragene Sachherrschaft im Sinne einer tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache
Gewahrsamsbruch
Aufhebung der Sachherrschaft gegen / ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Erlangung der Sachherrschaft derart, dass ein anderer ohne vorherige Einwirkung auf den neuen Inhaber, die Sachherrschaft nicht mehr ausüben kann
Rechtswidrige Zuneigungsabsicht
Absicht des Täters den Eigentümer einer Sache zu enteignen und die Sache sich selbst oder einem Dritten anzueignen
Enteignungswille
Wille (billiges in Kauf nehmen) des Täters, den Eigentümer auf von der Sache auszuschließen
Aneignungsabsicht
Absicht der zumindest vorübergehenden Einverleibung der Sache in das Eigentum / Vermögen des Täters oder einen Dritten
rechtswidrig
Wenn der Täter keinen eigentumsrechtlichen Anspruch auf die Sache hat
§ 267 (1) StGB - Urkundenfälschung
Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältmnis Beweis zu erbringen und Ihren Auststeller erkennen lässt.
Herstellem einer unechten Urkunde
Erschaffung einer körperlichen Gedankenerklärung, die nicht von demjenigen stammt welcher als Aussteller aus ihr hervorgeht
Verfälschung einer echten Urkunde
Wer der Urkunde durch eine nachträgliche und unbefugte Veränderung ihres gedanklichen Inhalts eine neue Beweisrichtung gibt
Gebrauch einer unechten / verfälschten Urkunde
Wenn die Urkunde dem zu Täuschenden derart zugänglich gemacht wird, dass dieser sie wahrnehmen kann
Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr
Der Täter will bei einem Dritten einen Irrtum über die Echtheit der Urkunde erregen und den anderen zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen. Die Täuschung muss mit Absicht erfolgen, also mit Wissen und Wollen.
§ 281 (1) StGB - Ausweismissbrauch
Ausweispapier
Öffentliche Urkunde, die zum Nachweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse einer Person bestimmt ist.
Überlassen
Übertragung der Verfügungsgewalt, sodass der Empfänger in die Lage versetzt wird, das Ausweispapier zu gebrauchen
§ 113 StGB - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Zur Vollstreckung von Gesetzten berufen
Vollstreckungshandlung
Widerstand leisten
Gewalt
Drohung mit Gewalt
§ 114 StGB - Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
Diensthandlung
Tätlicher Angriff
Zuletzt geändertvor 4 Monaten