Wer handelt mit Handlungswillen?
Mit Handlungswillen handelt, wer den Willen dazu hat, sich in bestimmter, nach außen hervortretender Weise zu verhalten.
-> Der Handlungswille ist elementare Voraussetzung für den inneren Tatbestand der Willenserklärung und muss tatsächlich vorliegen.
Nenne Anzeichen für das Fehlen des Handlungswillens.
Anzeichen für das Fehlen des Handlungswillens wären z.B. Handlungen im Schlaf, in Narkose oder Hypnose.
Was ist das Erklärungsbewusstein?
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, überhaupt am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen und durch sein Handeln eine irgendwie rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben.
Handelt es sich beim Fehlen des Erklärungsbewusstseins weiterhin um eine Willenserklärung?
Umstritten
m.M.: Lehre vom aktuellen Erklärungsbewusstsein: Erklärungsbewusstsein muss vorliegen. Bei Fehlen -> keine WE
Arg.: Verstoß gegen Grundsatz der Privatautonomie -> Freiheit einen Vertrag (nicht) abzuschließen. Würde man das Vorliegen einer WE auch ohne ein Erklärungsbewusstsein bejahen, würde ein Vertrag ohne dessen Willen geschlossen werden.
Arg.: Erst-Recht-Schluss aus $118 -> Dort steht sinngemäß drin, dass eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung nichtig ist. Und zwar obwohl der Erklärende die Erklärung bewusst abgibt. Und wenn schon derjenige, der bewusst handelt, nicht an seine Erklärung gebunden ist, dann muss das erst recht für denjenigen gelten, der unbewusst handelt. Also für denjenigen, der ohne Erklärungsbewusstsein handelt
h.M.: Potentielles Erklärungsbewusstsein: Dieses Bewusstsein liegt vor, wenn der Erklärende den äußeren Anschein einer Willenserklärung zurechenbar verursacht hat. Der Erklärende hätte also bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen können, dass der Empfänger sein Verhalten als rechtlich bindend verstehen wird.
Arg.: Schutz des Rechtsverkehrs -> Ein objektiver Dritter muss davon ausgehen können, dass eine gewollte Erklärung vorliegt, wenn es objektiv so aussieht. Anderenfalls müsstest Du bei jeder konkludenten Erklärung nachfragen, ob der Erklärende wirklich das erklären will, wonach es aussieht.
Arg.: 119 I analog - Anfechtungsmöglichkeit. Dass ein Vertrag gegen den Willen des Erklärenden geschlossen wird, klingt zwar auf den ersten Blick ziemlich schlimm, ist es aber gar nicht. Denn der Erklärende kann seine Willenserklärung nach § 119 I BGB analog anfechten, so dass der Vertrag als von Anfang an nichtig angesehen wird.
Was ist unter dem Geschäftswillen zu verstehen?
Unter dem Geschäftswillen versteht man den Willen, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Der Wille des Erklärenden muss - anders als beim Erklärungsbewusstsein - auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft konkretisiert sein.
Muss der Geschäftswille zwingend vorliegen?
Nein -> Bei fehlendem Handlungswillen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Erklärenden an der Erklärung festzuhalten. Weiß der Erklärende dagegen, dass er eine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt und irrt sich bloß über deren Inhalt, wäre es mit den Interessen des Erklärungsempfängers unvereinbar, jeden Irrtum für beachtlich zu erklären: Niemand könnte sich auf die Erklärungen anderer verlassen. Dem Erklärenden ist deshalb entgegenzuhalten, er hätte besser aufpassen müssen. Der Erklärende kann eher die Folgen tragen, die sich aus seiner Erklärung ergeben, als der Erklärungsempfänger. Der Geschäftswille ist deshalb kein notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung. Die Folgen seines Fehlens regeln die Vorschriften über die Anfechtung (§§ 119ff. BGB).
Welche Möglichkeit hat der Erklärende, welcher ohne Erklärungswillen handelt, um sich vom Vertrag zu lösen?
Erklärungsirrtum, 119 I Alt. 2 -> Erklärender kann WE anfechten; WE erst wirksam und anschließend ex tune nichtig.
Zuletzt geändertvor 5 Monaten