Recht auf Körperliche Unversehrtheit
Art. 2 II GG
Art. 16 I SächsVerf
Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger: Natürliche Personen
Grundrecht: - Menschenrecht
- nicht polizeifest
- Schutzrecht
Sachlicher Schutzbereich
=Schutz vor Schmerzen, Schädigung der Gesundheit sowie vor körperlichen und geistige-seelischen Misshandlung
Schranken
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Schranken-Schranken
Allgemeingeltungsgebot
Wesensgehaltsgarantie
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Zitiergebot
Recht auf Leben
Grundrechtsträger: Natürliche Personen Grundrecht: - Menschenrecht
=umfasst das körperliche Dasein des lebenden Menschen
Polizeilicher Bezug
Finaler Rettungsschuss
Freiheit der Person
Art. 2 II GG i.v.m Art. 104 GG
Art. 16 I SächsVerf i.v.m Art 17 SächsVerf
- Freiheitsrecht
=Das Grundrecht schützt die körperliche Bewegungsfreiheit, das heißt, die Freiheit, einen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten und ihn wieder zu verlassen
Einfacher Gesetzesvorbehalt (2 II, 16 I)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (104, 17 I
Freiheitsbeschränkungen
Freiheitsenziehung
Versammlungsfreiheit
Art. 8GG
Art. 23 SächsVerf
Grundrechtsträger: Natürliche; juristische Personen
Grundrecht: - Menschenrecht; Freiheitsrecht
- Bürgerrecht
=Das Recht, über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt von Versammlungen sowie über seine Teilnahme oder sein Fernbleiben selbst zu entscheiden
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (8 II; 23 I
—> grundrechtsimmanente Schranken
Demonstrationen
Kundgebungen
Freizügigkeit
Art. 11 I, II GG
Grundrechtsträger: Natürliche Personen Grundrecht: - Bürgerrecht
= ist die Freiheit, sich an einem bestimmten Ort zu begeben und dort dauerhaft zu verweilen
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (11 II)
Anordnung & Durchsetzung von Aufenthaltsverbot
Wohnungsverweisung
Unverletzlichkeit der Wohnung
Art. 13 II GG
Art. 30 SächsVerf
Grundrechtsträger: Natürliche, juristische Personen
= Das GR schützt die räumliche Privatsphäre. Es schützt vor dem widerrechtlichen Eindringen staatlicher Organe in den räumlich abgegrenzten Lebensraum
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (13 VII, 30 III)
Wohnungsdurchsuchung
Wohnraumüberwachung
Eigentum
Art. 14 GG
Art. 31 SächsVerf i.v.m 32 SächsVerf
= garantiert das Recht, Eigentum zu erwerben und zu besitzen, darüber frei zu verfügen zu können und eine unberechtigte Einwirkung auf den Bestand des Eigentums abzuwehren
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (14 III)
Regelungsvorbehalt (14 I, 31)
Beschlagnahme/ Sicherstellung
Einziehung
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
Art. 10 GG
Art. 27 SächsVerf
= Schutz der Vertraulichkeit privater Fernkommunikation
Bezieht sich auf unbefugtes lesen, mithören, erfassen, speichern und weitergeben von Nachrichten, Gedanken und Meinungen
Einfacher Gesetzesvorbehalt (10, 27)
Abhörmaßnahmen
Brief öffnen
Online-Durchsuchung
Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person
Art. 2 I GG
Art. 15 SächsVerf
= die Freiheit, den eigenen Wünschen gemäß in allen Lebensbereichen tätig zu werden oder untätig zu bleiben
Regelungsvorbehalt in Form der Schrankentrias
Durchsetzung Maskenpflicht
Ruhestörung
Gurtpflicht Auto
Helmpflicht Motorrad
Zuletzt geändertvor 4 Monaten