1.
Die [Maßnahme] könnte ein Eingriff in [Grundrecht] gemäß [Artikel GG o. SächsVerf] darstellen
2.
Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn der persönliche und sachliche Schutzbereich eröffnet ist
3.
Beispiel
Das Recht auf Körperliche Unversehrtheit ist ein Menschenrecht, nicht polizeifest und ein Schutzrecht. Grundrechtsträger sind natürliche Personen. Damit gilt es auch für den Geschädigten. Der persönliche Schutzbereich ist damit eröffnet
4.
Das Grundrecht schützt vor einer Zufügung von Schmerzem, Schädigung der Gesundheit sowie körperlich-geistiger Misshandlung.
Durch den Einstich der Nadel in die körperliche Hülle des Geschädigten wird dieser verletzt. Der sachliche Schutzbereich ist damit eröffnet.
5.
Da der persönliche und sachliche Schutzbereich eröffnet sind, liegt ein Grundrechtseingriff vor.
6.
Ein Grundrechtseingriff ist rechtsmäßig, wenn das Grundrecht eine Schranke beinhaltet, die Schranke durch eine Rechtsnorm ausgefüllt wird und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde
a.) Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit beinhaltet nach Artikel 16 I SächsVerf. einen einfachen Gesetzesvorbehalt
b.) Die Anordnung der Blutentnahme stützt sich auf §81a StPO. Da es sich bei der StPO um vorkonstituionelles Recht handelt, ist kein Zitiergebot erforderlich
c.) Die Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist
[Prüfung der Verhältnismäßigkeit]
7.
Die Blutentnahme des Harry P. war somit ein rechtmäßiger Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
Zuletzt geändertvor 4 Monaten