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Musterformulierungen

SP
von Sebastian P.

Verwaltungsgerichtliches Urteil (Anfechtungsklage)

Rubrum: “In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Prozessbevollmächtigter”; wegen […], “hat das VG Frankfurt – 10. Kammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […] für Recht erkannt:”

[Tenor:]: “Der Bescheid des […] vom […] in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom […] wird aufgehoben


[Kostentenor:] Die Kosten des Verfahrens trägt […].


[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


[Zuziehung Bevollmächtigter:] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


Tatbestand





[Beweisaufnahme:] Das Gericht hat zur Frage des Sehvermögens des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf den Inhalt des Gutachtens des Herrn […] vom […] Bezug genommen.


[Einverständnis Entscheidung ohne mündliche Verhandlung:] Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom […] und vom […] ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.“


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom […] gem. § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.


[Gesamtergebnis:] Die zulässige Klage ist begründet.


[Eröffnung Verwaltungsrechtsweg:]


[Statthaftigkeit:]


[Zuständigkeit:] Das angerufene Gericht in […] ist sachlich gem. § 45 VwGO und örtlich gem. § 52 Nr. 3 VwGO zuständig.


[Ordnungsgemäße Klagerhebung § 81 VwGO:]


[Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten:] Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711/§709 ZPO.


[Berufung:] Die Berufung war nicht von Amts wegen zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.


[Rechtsmittelbelehrung:] Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO


[Unterschrift]

Verwaltungsgerichtliches Urteil (Verpflichtungklage)

Rubrum: “In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Prozessbevollmächtigter”; wegen […], “hat das VG Frankfurt – 10. Kammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […] für Recht erkannt:”


[Tenor Vornahmeurteil:] “Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom […] und des Widerspruchsbescheides vom […] verpflichtet, dem Kläger die am […] beantragte […] nach Maßgabe seines Antrags vom […] zu erteilen.

[Tenor Bescheidungsurteil:] “Der Bescheid des […] vom […] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom […] wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrags des Klägers vom […] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen [bei Antrag auf Vornahmetenor]


[Kostentenor:] Die Kosten des Verfahrens trägt […]

[Sonderfall: Bescheidung statt Vornahmetenor]: “Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Bekklagte zu 3/4.


[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


[Zuziehung Bevollmächtigter:] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass einer […]


Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks [Gemarkung, Flur, Flurstück] in Detmold. Dieses ist mit einem EFH bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer des nicht bebauten Grundstücks […], welches unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück des Klägers grenzt. An der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich […]. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans […]


Mit Schreiben vom […] hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer […] bei der Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom […] hat die Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass die beabsichtige, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass […], und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum […] eingeräumt. Mit Bescheid vom […] hat die Behörde den Antrag abgelehnt.



Entscheidungsgründe




[Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten:] Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711/§709 ZPO.


[Berufung:] Die Berufung war nicht von Amts wegen zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.


[Rechtsmittelbelehrung:] Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO


[Unterschrift]


Verwaltungsgerichtliches Urteil (FFK)

Rubrum: “In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Prozessbevollmächtigter”; wegen […], “hat das VG Frankfurt – 10. Kammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […] für Recht erkannt:”


[Tenor AK:] “Es wird festgestellt, dass der Bescheid des […] vom […] und der Widerspruchsbescheid des […] vom […] rechtswidrig gewesen sind.”

[Tenor VK Bescheidung:] “Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des beantragten [Baugenehmigung] in dem Bescheid des […] vom […] und des Widerspruchbescheids vom […] rechtswidrig gewesen ist.

[Tenor VK Bescheidung:] “Es wird festgestellt, dass diie Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger die mit Bescheid vom […] und Widerspruchsbescheid vom […] abgelehnte Baugenehmigung zu erteilen.”


[Kostentenor]


[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch die Beklagte vorgenommene/erlassene […].


Der Kläger ist […]. Am Abend des […] suchte er […] auf, um […]. Dabei […]. [Darlegung Umstände, die zur Erledigung geführt haben]


Der Kläger hat mit Schriftsatz vom […], eingegangen bei Gericht am […], Klage erhoben, mit der er die Festellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Beklagten vom […] egehrt. Zur Begründung trägt er vor, dass […].


Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten/die Aufforderung vom […] rechtswidrig gewesen ist.


Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Zur Begründung macht sie geltend, […].


Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung.



Entscheidungsgründe




[Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten:] Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711/§709 ZPO.


[Berufung:] Die Berufung war nicht von Amts wegen zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.


[Rechtsmittelbelehrung:] Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO


[Unterschrift]


Verwaltungsgerichtliches Urteil: Einseitige Erledigungserklärung

Rubrum: “In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Prozessbevollmächtigter”; wegen […], “hat das VG Frankfurt – 10. Kammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […] für Recht erkannt:”

[Tenor:]: “Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat” [auch wenn schutzwürdiges Feststellungsinteresse des Beklagten]


[Kostentenor:] Die Kosten des Verfahrens trägt […]


Tatbestand


Entscheidungsgründe


Die Klage ist zulässig.

Mit der - von der Beklagten widersprochenen Erledigungserklärung - hat der Kläger sienen ursprünglichen Antrag in eine Feststellungserklärung in eine Feststellungsklage geändert. Die hierin liegende Klageänderung in einen Antrag auf gerichtliche Feststellung der Erledigung unterliegt als privilegierte Klageänderung nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO und ist nicht von einer Einwilligung des Beklagten abhängig.


Der demnach vorliegende Erledigungsfeststellungsantrag ist als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.


Hierbei begründet der ursprüngliche Rechtsstreit das für die Statthaftigkeit der FFK erforderliche Rechtsverhältnis.


Das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gleichfalls gegeben. Nur durch die begehrte gerichtliche Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, kann der Kläger die andernfalls notwenidg Kostenlast gem. § 155 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO abwenden.


Die ursprüngliche Anfechtungsklage hat sich erledigt. Erledigung ist gegeben, wenn ein nach Klageerhebung (nach Rechtshängigkeit gem. §§ 81, 90 VwGO) eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage daher für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Dies ist bei einer AK der Fall, wenn die mit dem angefochtenen VA verbundene rechtliche oder sachliche Beschwer entfallen ist oder die Regelungswirkung nachträglich entfallen sind. Vorliegend […]


Der Erledigungsfeststellungsantrag ist auch begründet. Dies setzt im vorliegenden Fall ausnahmsweise auch voraus, dass die ursprünglich erhobene Klage zulässig und begründet gewesen ist. Hierbei bedurfte es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine derartige Prüfung nur bei berechtigtem Interesse des Beklagtenan einer Sachentscheidung zu erfolgen hat. Denn die Beklagte kann trotz Erledigung der Hauptsache eine Sachentscheidung begehren, wenn sie nach den besonderen Umständes des Einzelfalles ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellungs des Inhalts hat, dass der vom Kläger geltend gemacht Anspruch von Anfang an nicht bestanden hat. Ein solches Feststellungsinteresse des Bekalagten entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO liegt hier vor. Im Hinblick auf […] kann sich die Beklagte auf [Besonderes FI] berufen, weil […]


Das es sich beim Erledigungsrechtsstreit um eine Feststellungsklage handelt, über die durch Urteil entschieden wird, richtet sich die Kostenentscheidung nach §§ 154, 155 VwGO und nicht nach § 161 Abs. 2 VwGO.

Beschluss: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO

[Rubrum: Beschluss, "In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Antragsteller”, “wegen”, “hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – 10. Kammer – durch Richter am Verwaltungsgericht Gugelkopf als Einzelrichter am […] beschlossen”]


[Tenor]

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom […] wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


G R Ü N D E


I.

Die Antragstellerin wender sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom […], mit dem ihr die Zahlung von […] EUR auferlegt wird.

Die Antragstellerin ist [….] Am […] beantragte sie […]. Mit Bescheid vom […] forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, […].


Die Antragsstellerin hat hiergegen am […] Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Verfügung vom […] gerichteten Widerspruchs wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, […].

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.


Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Auch ist das Verwaltungsgericht […] als Gericht der Hauptsache zuständig (§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO). Ebenso liegt ein ordnungsgemäßer Antrag analog §§ 81, 82 VwGO vor.


Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ist statthaft, weil der Widerspruch des Antragsstellers gegen den Bescheid […] der Antragsgegnerin aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zudem vorrangig gegenüber § 123 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO), da es um die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes geht.


Der Antrag ist auch begründet. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung insbesondere gemessen an § 80 Abs. 3 VwGO formell fehlerhaft erfolgt ist oder wenn bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen ist, dass das Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangi ist. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach dem Erfolg der Hauptsache. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil [Fehlerhaft/Abwägung].


[Formelle Anforderung:] Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Sie wurde durch die zuständige Ausgangsbehörde erlassen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Sie genügt auch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Eine dieser Vorschrift genügende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Nicht hinreichend ist die Verwendung stereotyper Wendungen, die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, die Wiederholung der den Erlass selbst rechtfertigender Gründe sowie der Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung. Der auf den vorliegende Sachverhalt bezogene Verweis auf […] zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist.

[Falls problematisch:] Eine Anhörung vor Erlass der Anordnung war nicht nach § 28 Abs.1 VwVfG erforderlich. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 S. 1 VwVfG. Denn die Anordnung bezweckt nicht den Abschluss der Verwaltungssache, sondern betrifft nur einen Teil davon, nämlich die Frage, ob eine getroffene Regelung bereits vor ihrer Bestandskraft vollzogen werden kann. Ein Anordnungserfordernich kann auch nicht aus einer analogen Anwendung oder allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden.


[Interessenabwägung:] [Ergebnis voranstellen]

[Problem: Erfordernis einer Interessensabwägung bei formell fehlerhafter Anordnung:] Eine Interessensabwägung ist mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auch bei unzureichend begründeter Vollzugsanordnung vorzunehmen. Denn die formell rechtswidrige Begründung der Vollziehungsanordnung führt nur zur deren Aufhebung. Ein unbeschränkter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert eine weitere summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen VAs. Ansonsten stünde der Antragsteller in Fällen, die denen die Vollziehungsanordnung formell und materiell rechtswidrig ist, schlechter als bei einer nur materiellen Rechtswidrigkeit, denn letzte führt unstreitig zur Wiederherstellung (und nicht nur zur Aufhebung) der aufschiebenden Wirkung mit umfassender Bindungswirkung des Beschlusses.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA überwiegt, kann der Antrag in der Sache Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse nur, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorhanden ist.

Diesen Grundsätzen folgend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung, […], das private Interesse des Antragstellers, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu bleiben. Der Verwaltungsakt vom […] erweist sich nämlich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Zudem besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches über das Interesse hinausgeht, welches den VA selbst rechtfertigt.

[Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit: Rechtsgrundlage sowie formelle und materielle Rechtmäßigkeit]

[Ergebnis Interessenabwägung:] Schließlich überwiegt das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung auch das private Suspensivinteresse. Ein solches besonderes Interesse ist erforderlich, da die für den Regelfall in § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlichen Prozessrechts. Zewar gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkunge nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträger einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Für die sofortige ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Ein solches Interesse liegt hier vor, weil […] [besondere Gefahr, etc.]


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


Eine Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war nicht zu treffen. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO gilt nur im Hauptsacheverfahren. Denn das Widerspruchsverfahren ist kein Vorverfahren für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.


[Streitwertfestsetzung]


[Rechtsmittelbelehrung]: Beschwerde gem. §§ 146, 147 VwGO


[Unterschrift]

[Name des Richters]




Beschluss: Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO

[Rubrum: Beschluss, "In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Antragsteller”, “wegen”, “hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – 10. Kammer – durch Richter am Verwaltungsgericht Gugelkopf als Einzelrichter am […] beschlossen”]


[Tenor]

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsachenentscheidung […]

Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.


G R Ü N D E


I.

Die Antragstellerin begehrte sich im Wege einer einstweiligen Anordnungen die […]


Die Antragstellerin ist [….] Am […] beantragte sie […]. Mit Bescheid vom […] forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, […]. Mit Bescheid vom […] lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab.


Die Antragsstellerin hat hiergegen mit Schreiben vom […], eingegangen bei der Behörde am […], Widerspruch erhoben, der noch nicht entschieden. Am […] ersucht die Antragsstellerin einstweiligen Rechtsschutz.

Sie ist Ansicht, ein Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sei zulässig und begründet. Die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit liege darin begründet, dass […]


Sie beantragt,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, […].

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, der Antragssteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. […].

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.


II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.


Ein Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft. (§ 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für die Bestimmung der Art des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Verfahren in der Hauptsache. Der Antragsteller begehrt [das Unterlassen von Äußerungen des Oberbürgermeisters des Antragsgegners]. Für dieses Rechtsschutzbegehren ist in der Hauptsache eine allg. LK in Gestalt der sog. Unterlassungsklage statthaft. Angesichts der fehlenden Regelungswirkung der in Rede stehenden Äußerungen ist eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO nicht statthaft. Insoweit ist ein grundsätzlich vorrangiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO (§ 123 Abs. 5 VwGO) nicht einschlägig.


Der Antragsteller ist analog § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Er kann sowohl einen Anordnungsanspruch als einen Anordnungsgrund behaupten. Es ist nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass der Antragssteller einen Anspruch auf [Unterlassungen der Äußerungen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin hat].  Schließlich hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund behauptet. Denn […]


Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragssteller hat den Antragsgegner erfolglos aufgefordert, [die Behauptung künftig zu unterlassen].


Der Antrag ist auch begründet. Der Antragssteller kann einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO).


[Abgrenzung Sicherungs- und Regelungsanordnung]: Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragssteller begehrt eine Erweiterung seines Rechtskreises, da […]. Es geht ihm nicht um die Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition (status quo), die im Wege einer Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) erreicht werden könnte.


[Anordnungsanspruch:] Die Antragsstellerin kann zur Begründung des Antrags auf Erlass einer Sicherungsanordnung einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Der Anordnungsanspruch ist das materielle Recht, das auch im Hauptsachverfahren durchgesetzt werden soll. Ein solcher Anspruch folgt hier aus […]. Danach hat [Gesetzestext abschreiben]

[Materiellrechtliche Prüfung]

[Ergebnis: Die Glaubhaftmachung dieses Anordnungsanspruchs ist dem Antragsteller mit seinem Vortrag gelungen]


[Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrund:] Der Antragssteller kann auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) fordert, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Existenz des Anordnungsanspruchs besteht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Anrtragssteller hat eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht, da besonders schwere Nachteile drohen, wenn er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.


[Definition Vorwegnahme Hauptsache:] Führt die begehrte Handlung – wie im vorliegenden Fall – zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, sind an das Besehen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unter Berücksichtigung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur zulässig, wenn ein effektiver Rechtsschutz im Hauptsachverfahren nicht gewährleistet werden kann, weil für den Antragssteller schwerwiegende, nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile zu befürchten sind. Zudem muss eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsachverfahren bestehen.



[Ergebnis/Rechtsfolge]: Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO bestimmt das Gericht den Inhalt der einstweiligen Verfügung nach freiem Ermessen. Hier […].


[Kostenentscheidung:]: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.


[Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG]



[Rechtsmittelbelehrung]: Beschwerde gem. §§ 146, 147 VwGO


[Unterschrift]

[Name des Richters]

Verwaltungsgerichtliches Urteil (Verpflichtungklage auf Erteilung einer Baugenehmigung)

Rubrum: “In dem Verwaltungsstreitverfahren”, “Prozessbevollmächtigter”; wegen […], “hat das VG Frankfurt – 10. Kammer – durch […] aufgrund der mündlichen Verhandlung vom […] für Recht erkannt:”


Beigeladener!


[Tenor Vornahmeurteil:] XXX


[Kostentenor:] Die Kosten des Verfahrens trägt […]


[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

[Vorläufige Vollstreckbarkeit bei Streitwert < 10.000 EUR]: Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 & des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


[Zuziehung Bevollmächtigter:] Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.


Tatbestand

Der Kläger begehrt den Erlass einer […]


Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks [Gemarkung, Flur, Flurstück] in Detmold. Dieses ist mit einem EFH bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer des nicht bebauten Grundstücks […], welches unmittelbar an der nördlichen Grundstücksgrenze an das Grundstück des Klägers grenzt. An der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich […]. Beide Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans […]


Mit Schreiben vom […] hat der Kläger einen Antrag auf Erlass einer […] bei der Beklagten gestellt. Mit Schreiben vom […] hat die Beklagten dem Kläger mitgeteilt, dass die beabsichtige, den Antrag mit der Begründung abzulehnen, dass […], und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum […] eingeräumt. Mit Bescheid vom […] hat die Behörde den Antrag abgelehnt.



Entscheidungsgründe




[Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten:] Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711/§709 ZPO.


[Berufung:] Die Berufung war nicht von Amts wegen zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenzberufung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.


[Rechtsmittelbelehrung:] Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO


[Unterschrift]


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Sebastian P.

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