Definition Sache - Fremde bewegliche Sache - § 242
Jeder körperliche Gegenstand
Definition “beweglich” - fremde bewegliche Sache - § 242
Beweglich sind alle Sachen, die von ihrem bisherigen Standort fortgeschafft werden können.
Definition „fremd“ - fremde bewegliche Sache - § 242
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Definition „Wegnahme“
Bruch fremden und Begründung neuem, nicht notwendigerweise tätereigenem Gewahrsam.
Definition „Gewahrsam“
Gewahrsam ist die von eine natürlichen Herrschaftswillen getragene Herrschaft über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung.
Definition „Fremder Gewahrsam“
Fremd ist der Gewahrsam schon immer, wenn der Täter nicht ausschließlich selbst Gewahrsamsträger ist.
Definition „Neuer Gewahrsam“
Neuer Gewahrsam liegt vor, wenn der Täter – oder mit dessen Willen ein Dritter – die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ungehindert durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
Gewahrsamsbruch
Handeln gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
Definition „Zueignung“ - Zueignungsabsicht - § 242
Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaft über die Sache (se ut dominum geret). Der Täter muss die Sache oder den ihr verkörperten bestimmungsgemäßen Sachwert dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einverleiben.
Kurzformel: Zueignung setzt dauernde Enteignung und wenigstens vorübergehende Aneignung voraus. Bezüglich der dauernden Enteignung genügt Eventualvorsatz, bezüglich der vorübergehenden Aneignung ist Absicht im engeren Sinne (dolus directus 1. Grades) nötig.
Aneignungsabsicht - Zueignungsabsicht - § 242
Vorsatz gerichtet auf eine zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder eines Dritten bzw. Ausnutzung des entzogenen Sachwertes
Enteignungsvorsatz - Zueignungsabsicht - § 242
Zumindest Eventualvorsatz darauf gerichtet, dass die Sache oder der in ihr verkörperter Sachwert dem bisherigen Eigentümer endgültig entzogen wird.
Definition Gebäude, § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB: Einbruch-, Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl
Ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest, wenn auch allein durch die eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, dass den Eintritt durch Menschen gestattet und Unbefugte abwehren soll.
- Geschäftsräume = gewerblicher, geschäftlicher, beruflicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Art
- Diensträume = öffentlich-rechtlicher Geschäfte
Definition umschlossener Raum, § 243 I S. 2 Nr. 1: Einbruch-, Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl
jedes Raumgebilde, welches dazu gedacht ist von Personen betreten zu werden und von Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen durch Unbefugte verhindern sollen
Definition Einbrechen, § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB: Einbruch-, Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl
das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, um in den geschützten Raum zu gelangen
Definition Einsteigen, § 243 I S. 2 Nr. 1 StGB: Einbruch-, Einsteige- und Nachschlüsseldiebstahl
unter Überwindung von Umschließungen auf einem zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmten Wege in den geschützten Raum gelangen
Definition Verschlossenes Behältnis, § 243 I S. 2 Nr. 2: Diebstahl besonders gesicherter Sachen
Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist das Behältnis, wenn es gegen ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist.
Definition Schutzvorrichtung, § 243 I S. 2 Nr. 2: Diebstahl besonders gesicherter Sachen
Schutzvorrichtungen sind künstliche Einrichtungen, die ihrer Art nach geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Definition Hilflosigkeit, § 243 I S. 2 Nr. 6: Schmarotzerdiebstahl und Plünderung
Hilflosigkeit ist ein Zustand, in dem der Betroffene unfähig ist, einer Wegnahme wirksam zu begegnen.
Definition Unglücksfall, § 243 I S. 2 Nr. 6: Schmarotzerdiebstahl und Plünderung
Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für Personen oder Sachen mit sich bringt.
Definition Gemein Gefahr, § 243 I S. 2 Nr. 6: Schmarotzerdiebstahl und Plünderung
Gemeine Gefahr ist ein Zustand, bei dem die Möglichkeit eines erheblichen Schadens an Leib oder Leben oder an bedeutenden Sachwerten für unbestimmt viele Personen naheliegt.
Definition Waffe, Diebstahl mit Waffen, § 244 I Nr. 1a (§ 250 I Nr. 1a)
Waffe ist jeder bewegliche Gegenstand, der dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeug gegen Menschen eingesetzt zu werden und so erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Definition gefährliches Werkzeug, Gefährliches Werkzeug, § 244 I Nr. 1a (§ 250 I Nr. 1a)
Ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 1a ist jeder bewegliche Gegenstand, der aufgrund seiner objektiv Beschaffenheit und konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Definition Diebes- oder Räuberbande, Bandendiebstahl, § 244 I Nr. 2
Ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzeln noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypen (§§ 242, 249) zu.
Definition Wohnung, (Schwerer) Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 I Nr. 3
Wohnung ist ein umschlossener Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass jedoch zwingend Schlafräume vorhanden sein müssen.
Definition Privatwohnung, (Schwerer) Wohnungseinbruchdiebstahl, § 244 IV
alle Räumlichkeiten, die Menschen tatsächlich als Unterkunft dienen
-> Wohnung muss tatsächlich genutzt werden
Weite Manifestationstheorie (BGH) - Unterschlagung, § 246
Jede beliebige – also auch äußerlich neutrale – Handlung kann Zueignungshandlung sein, wenn sich Zueignungsabsicht durch nach außen erkennbares Verhalten des Täters für einen objektiven Dritten ergibt.
Enge (strenge) Manifestationstheorie - Unterschlagung, § 246
Ein objektiver Beobachter kann auf den Zueignungswillen des Täters schließen, auch ohne Kenntnis des Zueignungswillens des Täters.
Definition Täuschung, Betrug § 263
Täuschung ist jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die geeignet ist, eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen oder aufrechtzuerhalten.
Definition Tatsachen, Betrug § 263
Tatsachen sind alle vergangenen oder gegenwärtigen Zustände oder Geschehnisse, die dem Beweis zugänglich sind.
Definition Irrtum, Betrug § 263
Irrtum ist jede Fehlvorstellung über Tatsachen.
Definition Vermögensverfügung, Betrug § 263
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Definition Vermögensschaden, Betrug § 263
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Gesamtwert des Vermögens des Opfers durch die Vermögensverfügung verringert wurde.
Definition Bereicherungsabsicht, Betrug, § 263
Absicht (dolus directus 1. Grades) bzgl. der Erlangung eines Vermögensvorteils für sich selbst oder einen Dritten. Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage.
Definition Stoffgleichheit, Betrug § 263
Die beabsichtigte Bereicherung muss die Kehrseite des Vermögensschadens darstellen (Gegeben, wenn Vorteil und Schaden auf der gleichen Verfügung beruhen).
Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
Nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff gehören zum Vermögen nur solche Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Wirtschaftlicher Vermögensbegriff
Der wirtschaftliche Vermögensbegriff versteht unter Vermögen die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht.
Definition Daten, Computerbetrug, § 263a Var. 2: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Daten i.S.v. § 263a sind kodierte Informationen in einer im Wege automatisierten Verarbeitung nutzbaren Darstellungsform.
Definition Unrichtig und unvollständig, Computerbetrug, § 263a Var. 2: Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Unrichtig sind die Daten, wenn der durch sie vermittelte Informationsgehalt keine Entsprechung in der Wirklichkeit hat; unvollständig sind sie, wenn sie den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht ausreichend erkennen lassen.
Gewalt, Frühere BGH-Rspr. (Vergeistigter BGH Begriff)
Gewalt ist jeder (auch geringe) Kraftaufwand, der – physisch oder psychisch vermittelt – von dem Opfer als körperlich wirkender Zwang empfunden wird.
Gewalt i.S.d. § 240, Aktueller Gewaltbegriff
Gewalt i.S.d. § 240 ist der physisch wirkende Zwang zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstands.
Definition Drohung, § 240 Nötigung
Drohung ist das auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Definition Übel, § 240 Nötigung
Jede als nachteilig empfundene Veränderung der Außenwelt.
Definition Empfindlich, Nötigung, § 240
Wenn die angedrohte erhebliche Beeinträchtigung geeignet ist, das gewünschte Verhalten zu bestimmen.
Verwerflichkeit, § 240 II nach BGH
Verwerflichkeit i.S.d § 240 II ist zu bejahen, wenn das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung aller Umstände eindeutig so anstößig ist, dass es als grober Angriff auf die Entschlussfreiheit anderer zu verstehen ist und auf einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung hinweist. (BGH)
Gewalt gegen eine Person, Raub § 249
Gewalt gegen eine Person ist jeden körperlich wirkenden Zwang, um einen gegen die Wegnahme geleistestenden oder erwartbaren Widerstand zu brechen.
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, Raub § 249
Das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.
Finalzusammenhang, Zusammenhang zwischen qualifiziertem Nötigungsmittel und Wegnahme bei dem Raub, § 249
Die Gewalt oder die Drohung müssen Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein, nicht nur bloße Begleiterscheinungen.
Definition Entführen, § 239a I Var. 1, Erpresserischer Menschenraub
Entführen bedeutet das Verbringen eines anderen Menschen an einen Ort, an dem er dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist.
Definition Sichbemächtigen, § 239a I Var. 1, Erpresserischer Menschenraub
Das Sich-Bemächtigen setzt voraus, dass der Täter die körperliche Herrschaft über das Opfer erlangt.
Definition “Auf frischer Tat betroffen”, Räuberischer Diebstahl,§ 252
Der Täter ist dann „auf frischer Tat betroffen“, wenn er bei oder alsbald nach Vollendung der Wegnahme am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe wahrgenommen, bemerkt oder angetroffen wird bzw. der Wahrnehmung durch schnelles Zuschlagen zuvorkommt (umstr.).
Absatzhilfe,
Sichverschaffen, Hehlerei, § 259
Einverständliche Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt vom Vorbesitzer (im Wege eines abgeleiteten Erwerbs zu eigenen Zwecken).
Einem Dritten verschaffen, Hehlerei, § 259
Wenn die Sache unmittelbar vom Vortäter an den Dritten weitergeleitet wird, ohne dass der Täter (Hehler) selbst den Besitz erlangte.
Absetzen, Hehlerei, § 259
Im Interesse des Vortäters erfolgende, selbstständige, wirtschaftliche Verwertung der Sache durch deren Veräußerung an Dritte
Absatzhilfe, Hehlerei, § 259
Jede unselbständige, weisungsabhängige Hilfeleistung, bei den Bemühungen des Vortäters um Absatz.
Definition Urkunde
Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
Unecht, § 267 I Var. 1 StGB – Herstellen einer unechten Urkunde
Wenn der tatsächliche und der scheinbare Aussteller nicht identisch sind.
Verfälschen, § 267 I Var. 2 StGB – Verfälschen einer echten Urkunde
Jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, durch die der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung so abgegeben.
Gebrauchen, § 267 I Var. 3 StGB – Gebrauchen
Wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zu gänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die Urkunde wahrzunehmen.
Daten, Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB
Alle codierten und codierbaren Informationen, die entweder bereits elektronisch, mag netisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder entsprechend gespei chert werden sollen.
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