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Leistungsstörungsrecht

RH
von Robin H.

Wann ist der Gläubiger verantwortlich für einen Umstand?

Verantwortlichkeit ist nicht gleich Vertretenmüssen.

Hinsichtlich der Feststellung der Verantwortlichkeit wird § 276 BGB analog angewandt, d.h. der Gl. ist verantwortlich für einen Umstand, wenn er diesen fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt.

Der Unterschied liegt darin, dass darüber hinaus Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären hinzutritt.

Im Rahmen der Abwägung nach (vertraglichen) Risikosphären ist zu fragen, zu prüfen, ob der Gl. in dem Vertrag ausdrücklich oder konkludent das Risiko des betreffenden Leistungshindernisses übernommen hat = d.h., wer ist näher an der Sache dran?)


Bsp. BGH NJW 2002, 595: Ein Konzertveranstalter hat einen Lichtmann für ein Konzert gebucht. Die Band hat sich vor dem Konzert zerstritten und sich aufgelöst, Konzert findet also nicht statt.

-> mit § 276 BGB analog kommt man nicht weiter, da der Streit der Band vom Veranstalter nicht fahrlässig nicht verhindert wurde.

-> Nun ist die Frage zu stellen, wer eher das Risiko übernimmt: hier natürlich der Veranstalter, er ist näher an der Sache als der Lichtmann oder der Würstchenverkäufer, etc.

-> Daraus folgt, Sch. seine Einsparungen etc. anrechnen muss.


Gegenteiliges Bsp.:

A und B schließen einen Internetvertrag. A zieht als Kunde in eine Gegend, in welcher ein Internet nicht angeboten werden kann. Kunde ist am Umzug näher dran und trägt damit das Risiko. Mithin wird der Gegenleistungsanspruch für den Internetanbieter aufrechterhalt.

Haftung bei Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten, § 241 II BGB - A vermietet B ein Fahrzeug und vereinbaren, dass B den PkW nach der Leihe in die Garage des A stellt. Nach dem Abstellen tritt B auf einen Rechen und sticht sich das Auge aus.


Welche Ansprüche hat B gegen A?

A. B -> A gem. § 280 I, III, 282, 241 II BGB

  • SV (+)

  • LP?

    • Indem A und B das Abstellen des Fahrzeugs in der Garage vereinbart haben, wurde dies zum Bestandteil des Leihvertrags.

    • Fraglich ist, ob eine Warnung des A gegenüber des B nicht eine Nebenpflicht i.S.d. § 241 II BGB darstellt. Dies ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Als Auslegungshilfe kann der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB hernagezogen werden. Danach sind die Parteien dazu verpflichtet, die Durchführung des Vertrags zu ermöglichen und den anderen vor Schäden zu bewahren. Hieraus lassen sich regelmäßig Nebenpflichten ableiten (sog. Ergänzungsfunktion). Unter Berücksichtigung von § 242 BGB bestand Seitens A eine Hinweispflicht dahin, dass Gartengeräte wie Rechen in der Garage stehen und B somit vorsichtig sein sollte.

  • LPV (+) -> A hat B nicht darüber aufgeklärt.

  • Vt.-Müssen

    • A hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen.

      • P: Haftungsmilderung aus § 599 BGB -> nur grobe Fahrlässigkeit

      • Außer acht lassen in besonders hohem Maße kann nicht festgestellt werden, da es doch eher denkbar ist, dass der andere etwas aufpasst und auch das Rumstehen von Gartengeräten in einer Garage auch anzunehmen ist.

    • Vt.-Müssen (-)

B. B -> A aus § 823 I BGB (-) mangels Vt.-müssen -> wichtig: Haftungsmilderung aus § 599 auch auf § 823 anwendbar? (nächste KK)


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Robin H.

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