Beschwerdeführer
jede partei- und prozessfähige natürliche/juristische Person
Beschwerdegegenstand
Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
Beschwerdelegitimation
Zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein beahuptet
Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG
Rechtswegerschöpfung
Besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ein zweigliedriger innergemeindlicher Intanzenzug, muss dieser erschöpft sein
Beschwerdefrist
4 Wochen nach Tag der Zustellung, Verkündung, Kenntnisnahme
§ 7 Abs 4 VwGVG
Form
schriftlich
§ 12 VwGVG
Bezeichnung des angefochtenen Bescheids
§ 9 Abs 1 Z 1 VwGVG
Bezeichnung der belangten Behörde
§ 9 Abs 1 Z 2 VwGVG
Begründung
§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG
Begehren
§ 9 Abs 1 Z 4 VwGVG
Angabe zur Rechtzeitigkeit
§ 9 Abs 1 Z 5 VwGVG
Einbringung bei der belangten Behördw
§ 9 Abs 2 Z 1, § 12 VwGVG
Begründetheit
Die Beschwerde ist begründet, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.
formelle Rechtmäßigkeit:
Einhaltung der Zuständigkeits und Verfahensvorschriften durch die belangte Behörde
materielle Rechtmäßigkeit:
Einhaltung der inhaltlich relevanten Rechtsvorschriften
Entscheidung des VwG
Das VwG entscheidet grundsätzlich in der Sache selbst
Zuletzt geändertvor 4 Monaten