Wann ist “Erledigung” eines VA eingetreten?
Dann, wenn von dem VA keinerlei Rechtwirkungen mehr ausgehen.
Was sind die Fallgruppen für das Fortsetzungsfeststellunginteresse?
Wiederholungsgefahr
Rehabilitationsinteresse
Erheblicher Grundrechtseingriff
Präjudizinteresse
=> Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses
=> Nur dann, wenn sich die Sache nach Klageerhebung erledigt hat
Gilt für die FFK die Anfechtungsfrist, § 74 VwGO (als kupierte AK)?
Ja, wenn erst AK erhoben wurde und dann sich der angefochtene VA erledigt => AK musste zunächst zulässig sein.
Nein, wenn sich der VA schon vor der Klageerhebung erledigt hat.
=> Zweck der Klagefrist, dass ein VA zwecks Rechtsfriedens in Rechtskraft erwächst, kann dann ohnehin nicht mehr erreicht werden.
Wie lautet der Obersatz der Begründetheitsprüfung einer FFK?
Wenn sich ein VA erledigt hat:
“Die Klage ist begründet, soweit der VA rechtswidrig war und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wurde.”
Wenn Anspruch auf den Erlass eines VA bestanden hätte und sich dieser Anspruch mittlerweile erledigt hat:
“Die Klage ist begründet, soweit die Ablehung des VA rechtswidirg war, der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif war. Das ist der Fall, soweit der behauptete Anspruch tatsächlich bestand.”
Was ist der Maßgeblihe Zeitpunkt für die Überprüfung durch das Gericht im Rahmen der FFK?
Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Erledigung.
Zuletzt geändertvor 2 Monaten