Wann felt dem Antrag auf jeden Fall das Rechtschutzbedürfnis?
Dann, wenn eine Klage evident unzulässig wäre.
=> Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klage verfristet ist.
Was ist der Maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteiling durch das Gericht?
Der der letzen mündlichen Entscheidung.
Was meint der Fall des “faktischen Vollzugs”
Welcher Antrag ist hier richtigerweise zu stellen?
Faktischer Vollzug meint, dass die Behörde verkennt, dass durch ein Rechtsmittel bereits aufschiebende Wirkung eingetreten ist, der Va als nicht vollstreckt werden darf, die Behörde abre dennoch zumindest die Vollstreckung androht.
Der Antrag muss lauten auf: “Die Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung”.
Wie lautet der Obersatz für einen Antrag nach § 80 V VwGO?
Für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung:
“Das Antrag ist begründet, soweit nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Ast. dem Vollzugisinteresse der AG vorgeht. Maßgeblich sind hierfür die Erfolgsaussichten der Hauptsache”
Für die Widerherstellung:
“Der Antrag ist begründet, soweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die AG rechtswidrig ist, oder nach einer vom Gericht selbstständig durchzuführenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Ast. Vorrang hat vor dem öff. Vollziehungsinteresse. Maßgehlich sind hierfür die Erfolgsaussichten in der Hauptsache.
Muss für den Erlass einer AsV angehört werden?
Nein. SChon kein VA. Auch keine analoge Anwendung des § 28 VwVfG NRW, weil die formellen VSS abschließend in § 80 geregelt wurden.
Wieso kann die Behörde eine unzureichende Begründung nich innerhalb des Gerichtsverfahrens nachholen?
Weil ansonsten die Warnfunktion der Begründuungspflicht verloren ginge.
Wie was im Rahmen der Interessenabwägung zu prüfen?
Was muss für die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich gegeben sein?
Die Erfolgsaussichten der Hauptsache
=> Hätte die Hauptsache im Fall der Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg, ist im Zweifel noch eine Folgebnetrachtung nach der Doppelhypothese anzustellen => Das Gesetz geht davon aus, dass die Verfügung der Behörde sofrt vollzogen werden kann.
=> Hat sie keinen Erfolg, dann ist auch die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen.
=> Im Fall der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist diese wiederherzustellen, wenn die Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat. Wenn die Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg hat, dann ist zudem noch zu prüfen, ob die Behörde ein besonderes Vollzugsinteresse hatte. => Ratio: Die Behörde soll die gesetzlich vorgesehene auschiebende Wirkung nicht nach gut dünken aushelbeln können (sondern eben nur mit einem entsprechenden Grund).
Was ist fpr einen Antrag nach § 80 VII, 80a VwGO in der regel das entscheidende Zulässigkeitskriterium?
Dass sich Umstände nach dem Erlass der ersten Entscheidung im einstweiligen Rechtsschuzt so geändert haben, dass diese Änderung entscheidungserheblich ist.
An welcher Norm kann man sich für den Umfang der Prüfung eines Antrages nach § 80 V VwGO orienteiren?
§ 80 III 2 VwGO
=> Hier ist zumindest mal das Kroterium genannt, dass der zu vollziehende VA nicht offensichtlich rw sein darf.
Auf was sollte bei der Einleitung der Prüfung eines Antrages nach § 80 V hingewiesen werden?
Dass das Gericht eine eingene Ermessenentscheidung trifft, bei der die widerstreitenden Interessen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgener gegeneinander abgewogen werden müssen.
Wann nur kommt es darauf an, dass auch ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug des VA besteht?
Darauf kommt es nur dann an, wenn sich der VA bei summarischer Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidirg erweist.
==> Denn auch wenn der VA rechtmäßig ist, muss die behörde, wegen der Wertung des § 80 VwGO ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA haben.
Auf welche Norm kann bei der Festlegung des Maßstabes für die Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verwiesen werden?
Auf den § 80 IV 3 VwGO
=> Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Welches Problem gibt es, wenn sich die AST nicht gegen einen sofort vollziehbaren VA wenden, sondern gegen eine Maßnahme die Verwaltungsvollstreckung?
Dass prinzipiell der Antrag sinnlos ist
=> Der Anwtrag würde lediglich die Aufschiebende Wirkung einer Klage (wider) herstellen, was aber in Ansehung der durchgeführten Vollstreckung keinen Wert hat.
Früher hat diesbezüglich § 112 JustG NRW auf die ANwendbarkeit von § 80 V VwGO verwiesen. Dieser Verweis wurde jedoch mittlerweile entfernt.
==> Daher behilft man sich mit der analogen Anwendung von § 18 II VwVG Bund.
An was musst du IMMER denken, wenn die aufsch. Wirkung einer AK wiederhergestellt werden soll und sich die AK gegen einen Bescheid richtet, der auch verwaltungsvollstreckungsrechtliche Elemente enthält, i.e. Androhung/Festsetzung Zwangsgeld; Ersatzvornahme?
Daran, dass dann zu unterscheiden ist, zwischen der Anordung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sofern diese von der Behörde nach § 80 II Nr. 4 angeordnet wurde, und der Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Maßnahmen der Zwangsvollstreckung von sich aus sofort vollstreckbar sind, § 112 JustG NRW
An was ist in formaler HInsicht zu denken, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsaktes anordnet?
Dass hierbei auch das Begründungserfordernis des § 80 III VwGO gilt
=> Auch die positive Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher formell rechtswidirg, wenn sie nicht ausreichend begründet ist.
Wieso brauch der AST, der sich gegen die AodsV eines begünstigenden VAs, der einem Dritten gegenüber ergangen ist, kein besonderes Aussetzungsinteresse?
Weil die Entscheidung, dass der VA jetzt schon vollziehbar sein soll, auf einem Enschluss der Behörde beruht. Daher muss der AST nur geltend machen können, dass sein Interesse an der Aussetzung/Aufschiebung des sofortigen Vollzugs zumindes gleichwertig ist mit dem Vollzugsinteresse des Begünstigten.
=> der AST richtet sich also nicht gegen die gesetzliche Wertung, dass der VA schon vollziehbar sein soll, sondern nur gegen die “fixe Idee” der Behörde, den VA schon für vollziehbar zu erklären.
=> Daher ist für das Ergebnis des Antrages chon entscheidend, ob die Hauptsache erfolgreich wäre oder nicht.
Zuletzt geändertvor einem Monat