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alles nach LV

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von Arwid F.

die wichtigsten Personengesellschaften:

  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

    • mehrere Gesellschafter,

    • Gesellschaftsvertrag, (keine Formvorschriften)

    • gemeinsamer beliebiger Zweck,

    • keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter,

    • kein Betrieb eines Handelsgewerbes, da dann stets OHG.

    • freie Berufe (Sozietäten der Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Architekten)

    • Betriebe von Kleingewerbetreibenden, wenn sie keine OHG wünschen

    • Gelegenheitsgesellschaften (z.B. Erbengemeinschaft, Grundstücksverwaltungsgesellschaft, Bauherrengemeinschaften, Fahrgemeinschaften, u. a. m.)

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)

    • mehrere Gesellschafter,

    • Gesellschaftsvertrag und Handelsregistereintragung,

    • Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma,

    • keine juristische Person, aber weitgehend verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft,

    • keine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.

    • alle Handelsgewerbe

    • insbesondere geeignet für kleine und mittlere Betriebe, bei denen die Gesellschafter selbst tätig werden

  • Kommanditgesellschaft (KG)

    • Sonderform der OHG; Unterschied liegt in Zweiteilung des Gesellschafterkreises in persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und beschränkt haftende Gesellschafter (Kommanditisten)

    • Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Handelsregister,

    • Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma,

    • keine juristische Person, aber weitgehend verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft,

    • Komplementäre haften unbeschränkt, Kommanditisten beschränkt.

    • Handelsgewerbe

    • insbesondere bei mittelständischen Unternehmen oder Familienbetrieben gewählt


die wichtigsten Kapitalgesellschaften:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    • juristische Person,

    • Gesellschaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals, an dem jeder Gesellschafter mit einer Stammeinlage beteiligt ist,

    • Fremdorganschaft, (Aufsichtsrat kontrolliert Geschäftsführer; Gesellschafterversammlung ernennt/wählt beide; Belegschaft hat Mitbestimmung im Aufsichtsrat)

    • Handelsgesellschaft (Formkaufmann),

    • Haftungsbegrenzung.

    • kleine und mittlere Unternehmen, die ihre Haftung beschränken und die Geschäftsführung ggf. Dritten überlassen wollen.

    • insbesondere für die Bereiche Dienstleistung, Handel und im Fertigungsbereich für kleinere Unternehmen ohne großes Anlagevermögen

    • sowie für Rechtsanwälte und Steuerberater, die eine Gesellschaft gründen wollen.

    • fünf Schritte bei der Gründung:

      • Abschluss des Gesellschaftsvertrages,

      • Bestellung der Organe,

      • Aufbringung des Stammkapitals (mindestens 25.000 Euro)

      • Anmeldung zum Handelsregister,

      • Eintragung in das Handelsregister.

  • Aktiengesellschaft (AG)

    • juristische Person,

    • Grundkapital (mindestens 50.000 Euro), das in Aktien zerlegt ist,

    • Fremdorganschaft, (Hauptversammlung und Belegschaft wählen Aufsichtsrat; dieser bestellt/abberuft den Vorstand)

    • Handelsgesellschaft (Formkaufmann),

    • Haftungsbegrenzung.

    • Prototyp der kapitalistischen Unternehmensverfassung

    • Industrie-, Handels- und Verkehrsunternehmen mit großem Kapitalbedarf,

    • Risikoverteilung und Haftungsbeschränkung minimieren individuelles Risiko

  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

    • Sonderform der AG; verbindet Finanzierungsvorteile der AG mit der starken Stellung der persönlich haftenden Gesellschafter einer KG.

    • eigene Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (Komplementär) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

    • Kommanditaktionäre besitzen weitgehend die gleichen Rechte und Pflichten wie Aktionäre

    • Komplementär steht die Leitung kraft Gesetz zu; Vetorecht gegenüber Hauptversammlung; lediglich beschränktes Kontrollrecht durch Aufsichtsrat

    • juristische Person,

    • voll haftender Komplementär und haftungsbeschränkte Kommanditaktionäre,

    • Handelsgewerbe,

    • Handelsregistereintragung.

    • Großunternehmen, in denen z.B. die Gründerfamilie ihren dominierenden Einfluss wahren und gleichzeitig die Finanzierungsvorteile einer AG nutzen möchte.

  • Societas Europaea (SE)

    • ermöglicht die grenzüberschreitende Verlagerung des Geschäftssitzes unter Beibehaltung derselben Gesellschaftsform innerhalb der EU.

    • Vorraussetzungen:

      • mindestens zwei Mitgliedsstaaten der EU müssen involviert sein (Mehrstaatlichkeitspostulat)

      • Sitz und Hauptverwaltung müssen sich in einem Mitgliedsland der EU befinden

      • Bestehen nationaler Aktiengesellschaften

    • juristische Person,

    • Mehrstaatlichkeitspostulat

    • Grundkapital (mindestens 120.000 Euro), das in Aktien zerlegt ist,

    • Fremdorganschaft,

    • dualistische oder monistische Unternehmensverfassung, (d: Leitung unter eigener Verantwortung, m: Führung weisungsabhängig)

    • Handelsgesellschaft (Formkaufmann),

    • Hauptsitz in der EU,

    • Haftungsbegrenzung.

    • Ursprüngliche Zielgruppe: Großunternehmen mit transnationalen Aktivitäten

    • auch genutzt von kleinen und mittleren Unternehmen

    • erleichtert grenzüberschreitende Aktivitäten und Zusammenschlüsse



Kaufverträge - Willenserklärung



Erklärung:

  • audrücklich: Konrad Käfer sagt zu Victoria Vogel: "Ich kaufe dir dein Buch für 10 Euro ab." Victoria antwortet: "Einverstanden".

  • konkludent: Konrad Käfer sagt zu Victoria Vogel: "Ich kaufe dir dein Buch für 10 Euro ab." Victoria antwortet nicht, sondern nickt nur.

  • Schweigen als Zustimmung gilt z. B. in dem Fall des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens hat unverzüglich zu widersprechen, sonst gilt der Vertrag, auf den im Bestätigungsschreiben Bezug genommen ist, als zustande gekommen. 

  • Schweigen als Ablehnung gilt z. B. bei der Zustellung von unbestellten Leistungen durch einen Unternehmer. Erhält ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache, die er nicht bestellt hat, wird dadurch kein Anspruch begründet. Er muss die Ware nicht bezahlen. Auch Verhaltensweisen des Verbrauchers, z. B. das Lesen des unbestellten Buches, können keinen Anspruch begründen.


Wille:

  • Handlungswille ist der Wille, überhaupt in irgendeiner Form rechtswirksam zu handeln. Er ist meistens gegeben und fehlt nur in Ausnahmefälle, z. B. aufgrund von Gewaltanwendung.

  • Erklärungsbewusstsein: Im Rahmen der Geburtstagsparty eines Freundes macht ein Blatt Papier die Runde. Studentin Susanne unterschreibt im Glauben, es sei die Glückwunschkarte. In Wahrheit handelt es sich um die verbindliche, kostenpflichtige Anmeldung für ein Wettspiel im Rahmen der Fußball-WM.

  • Der Geschäftswille bildet den Willen, eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen bzw. ein ganz konkretes Rechtsgeschäft abzuschließen, das heißt ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Preis zu (ver)kaufen.



Kaufverträge - Anfechtungsgründe

  • Irrtum

    • Inhaltsirrtum

      • Hubert Bavarius zieht zum Studium aus Bayern nach Köln. In seiner ersten Woche trifft er sich mit Kommilitonen im Brauhaus und bestellt einen "Halven Hahn". Statt des erwarteten halben Hähnchens bringt der Kellner ihm ein Käsebrötchen. Es ist ein Kaufvertrag zwischen Hubert und dem Brauhaus zustande gekommen. Hubert war jedoch über den Inhalt seiner Bestellung im Irrtum und kann seine Willenserklärung wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 (1) Alt. 1 BGB anfechten

    • Erklärungsirrtum

      • Valentin Vollmer zieht in eine neue WG und bietet seinen gebrauchten Schrank in den Kölner Kleinanzeigen zu einem Preis von 15 Euro an. Vollmer hat sich jedoch beim Erstellen des Angebots vertippt; in Wirklichkeit wollte er 150 Euro haben. Kerstin Krüllchen nimmt das Angebot an. Es kam zwar ein Kaufvertrag über den Schrank zu einem Preis von 15 Euro zustande, Vollmer kann seine Willenserklärung aber gemäß § 119 (1) Alt. 2 BGB wegen Erklärungsirrtum anfechten.

    • Eigenschaftsirrtum

      • Valentina verkauft für 50 Euro an ihre Freundin Franzi einen Ring mit einem Stein, den sie für hochwertigen Modeschmuck hält. Später stellt sich heraus, dass es sich bei dem Stein um einen echten Diamanten mit einem Wert von 2.000 Euro handelt. Der Kaufvertrag kam wirksam zustande. Valentina irrt jedoch über die Echtheit des Steines. Die Echtheit ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Steines. Damit besteht eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 (2) BGB.[6]

  • arglistiger Täuschung

  • widerrechtlicher Drohung


  • wenn Willenserklärung wirksam angefochten, so ist der Vertrag ex tunc (von Anfang an) nichtig also so, als sei er nie abgeschlossen worden.

  • bei erfolgreicher Anfechtung kann der Anfechtende für den dadurch entstandenen Schaden belangt werden


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Arwid F.

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