Primäres EU-Recht - Sekundäres EU-Recht
Primäres EU-Recht
= Wird im Zusammenwirken der Mitgliedstaaten geschaffen
Gründungsverträge
EUV
AEUV
EU-Grundrechtecharta
Gewohnheitsrechtliche Rechtssätze und ungeschriebene Rechtsgrundsätze
= Werden aus Zusammenschau der Rechtsordnungen der Mitegliedstaaten entwickelt
-> Vorschriften und Rechtssätze des primären EU-Rechts (soweit unbedingt und hinreichend inhaltlich bestimmt) begründen sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Bürger unmittelbare Rechte und Pflichten
-> Diese Rechte sind für die Bürger vor deutschen Gerichten einklagbar
Sekundäres EU-Recht
= Rechtsvorschriften und Rechtsakte, die von den EU-Organen in Anwendung des primären EU-Rechts erlassen werden
Verordnungen, Art. 288 II AEUV
Richtlininen, Art. 288 III AEUV
Beschlüsse, Art. 288 IV AEUV
Empfehlungen und Stellungnahmen, Art. 288 V AEUV
Gewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze
Normenhierarchie:
Allgemein:
Primäres EU-Recht > Sekundäres EU-Recht
Verordnungen > Richtlinien > Beschlüsse und sonst. Rechtsakte
Gleiche Stufe:
Jüngeres EU-Recht > Älteres EU-Recht
Spezielleres EU-Recht > Allgemeines EU-Recht
Verordnungen - Richtlinien
Verordnungen
Richtlinien
= Sind für Jedermann verbindlich und gelten unmittelbar in jedem Mitgliedstaat
-> Müssen von allen Gerichten und Behörden angewendet werden
= Richten sich nur an die Mitgliedstaaten (nicht an die Bürger) und müssen von diesen erst in nationales Recht umgesetzt werden
-> Enthalten bestimmte Zielvorgaben die vollständig innerhalb einer Frist erfüllt werden müssen
Bürger müssen Verordnungen befolgen, können sich aber auch auf sie berufen (gegenüber dem Staat und Dritten)
Bürger wird durch Richtlinie selbst werder berechtigt noch verpflichtet, erst durch den späteren Umsatzakt (Gesetz)
Umsetzung von EU-Richtlinien in deutsches Recht
Durch formelles Gesetze
-> Der nach Art. 30, 70 ff. GG kompetente Bundes- oder Landesgesetzgeber erlässt dann ein Gesetz, das inhaltlich den Vorgaben der Richtlinie entspricht
Durch Rechtsverordnung oder Satzung
-> Muss sich dann zusätzlich auf ein ermächtigendes deutsches Gesetz stützen (folgt aus Vorbehalt des Gesetzes iVm Art. 80 I 1 GG)
Umsetzungsfrist:
1. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist
-> Behörden und Gerichte sind zu einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts befugt (nicht verpflichtet) (= Vorwirkung von Richtlinien)
-> Mitgliedstaaten (sowie deren Gesetzgeber, Behörden und Gerichte) sind verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, die der Vorgabe der EU-Richtlinie zuwiderlaufen
2. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist
-> Das nationale Recht muss so ausgelegt und angewendet werden, dass es dem eindeutigen Inhalt der EU-Richtlinie entspricht
Ausnahmsweise unmittelbare Wirkung und Anwendbarkeit von Richtlinien für den Bürger
Voraussetzungen:
I. Richtlinie ist inhaltlich unbedingt
= Richtlinie ist vorbehaltslos anwendbar, also so formuliert, dass sie in dieser Form von den Behörden und Gerichten angewendet werden könnte ohne dass noch ein konkretisierender nationaler Umsetzungsakt erforderlich wäre
II. Richtlinie ist hinreichend bestimmt
= Der sachliche Regelungsgegenstand und der erfasste Personenkreis sind zumindest durch Auslegung bestimmbar
III. Richtlinie wurde trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt
Folgen:
-> Richtlinie wirkt unmittelbar und ist trotz fehlender oder unzureichender Umsetzung in das nationale Recht unmittelbar anwendbar
-> Deutsches Recht das einer unmittelbar wirkenden Richtlinie widerspricht, darf im konkreten Kollisionsfall von den deutschen Gerichten und Behörden nicht angewendet werden (Anwendungsvorrang des unmittelbar geltenden EU-Rechts)
-> Die Bürger können sich gegenüber dem Staat vor den Behörden und Gerichten unmittelbar auf die Richtlinie berufen
-> Richtlinien dürfen keine unmittelbare Wirkung zwischen Bürgern entfalten (Bürger kann nicht gegen anderen Bürger auf Befolgung einer Richtlinie klagen)
Grundsatz der Unzulässigkeit unmittelbarer Wirkung zu Lasten der Bürger
= Gerichte und Behörden dürfen keine Maßnahmen und Entscheidungen, die die Bürger unmittelbar belasten auf EU-Richtlinien stützen, auch wenn die Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung erfüllt sind
-> Beachte: Mittelbare Belastung aber möglich
Zuletzt geändertvor 2 Monaten