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von Alia Q.

Abschlussfreiheit

= Freiheit des Einzelnen zu entscheiden, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird


Schranken der Abschlussfreiheit:


1. Gesetzliche Abschlussverbote

-> Verstoß gegen gesetzliche Abschlussverbote zieht regelmäßig öffentlich-rechtliche Sanktionen (Geldbußen, Strafen) mit sich

-> Ziel: Schutz von übergeordneten öffentlichen Interessen

Beispiele: SächsLadÖffG verbietet außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten Waren zu verkaufen, SchwarzArbG verbietet Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Werkleistungen in Schwarzarbeit

Beachte:

Ob der Vertrag nach § 134 BGB auch nichtig ist, hängt allein vom Schutzzweck der verletzten Verbotsnorm ab

-> (+), wenn sich das gesetzliche Verbot gegen den Vertrag als solchen richtet (und nicht nur gegen die äußeren Umstände des Zustandekommens)


2. Kontrahierungszwang

= Vorschriften, die den Einzelnen verpflichten, mit Anderen über bestimmte Gegenstände zu angemessenen Bedingungen Verträge zu schließen

-> Muss durch besondere Zwecke legitimiert werden

-> Ziel: Gewährleistung der Versorgung der Bevölkerung mit essentiellen Gütern und Dienstleistungen (= Daseinsvorsorge) in Bereichen, in denen einzelne Anbieter eine rechtliche oder faktische Monopolstellung haben und Kunde keine zumutbare Ausweismöglichkeit hat

Beispiele: §§ 18, 36 EnWG, § 22 PBefG, § 10 AEG, § 5 II PflVG, § 193 V VVG oder Stützung auf allgemeinen Kontrahierungszwang aus § 826 BGB, wenn Ablehnung des Vertragsschlusses eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellt


3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

-> Die dort statutieren Benachteiligungsverbote können einen Anspruch auf Vertragsschluss begründen

Beispiele: § 21 AGG


Schrankenfunktion des § 242 BGB

= Rechtsausbübung wird im Rahmen von Schuldverhältnissen durch den Maßstab von Treu und Glauben begrenzt

=> Es liegt danach eine unzulässige Rechtsausübung vor, wenn der Gläubiger bei der Geltendmachung eines Rechts nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Schuldners wahrt


Fallgruppen, in denen die Rechtsausübung des Gläubigers einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB darstellt:

  • Fehlendes schutzwürdiges Eigeninteresse

    = Rechtsausübung bringt dem Gläubiger keinen nennenswerten Nutzen, belastet den Schuldner aber erheblich

    Beispiel: Gläubiger ist nach Treu und Glauben verwehrt, eine Leistung zu fordern, die er dem Schuldner aus einem anderen Grund sofort zurückerstatten muss

  • Unverhältnismäßigkeit

    =

    > Der für den Gläubiger mit der Rechtsausübung verbundene Nutzen steht in keiner Relation zu den beim Schuldner eintretenden Nachteilen

    > Dem Gläubiger stehen mildere Mittel zur Verfügung, um seine berechtigten Interessen zu wahren

    Beispiel: Gläubiger kann nicht auf den vereinbarten Leistungsort oder die vereinbarte Leistungszeit bestehen, wenn diese den Schuldner unzumutbar belasten, eine Verlegung dem Gläubiger aber ohne Schwierigkeiten möglich ist

  • Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen

    = Gläubiger verlangt vom Schuldner eine Leistung, die diesem aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist

    -> Sonderregelung für persönliche Leistungspflichten des Schuldners: § 275 III BGB

    Beispiel: Arbeitgeber daf Arbeitnehmer keine Arbeit zuweisen, die diesen in einen vermeidbaren Gewissenskonflikt bringt

  • Unredlicher Rechtserwerb

    = Recht wird auf unredliche Weise erworben

    Beispiel: Evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht

  • Zugangsvereitelung

    = Erwerb eines Rechts wird auf unredliche Weise vereitelt

    Beispiel: Empfänger verhindert den rechtzeitigen Zugang einer Willenserklärung treuwidrig

  • Widersprüchliches Verhalten

    =

    > Berechtigter setzt sich durch die Geltendmachung seines Rechts in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, insbesondere wenn er durch dieses einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich der andere Teil verlassen durfte

    > Berechtigter nimmt einen Rechtsstandpunkt ein, der mit dem eigenen früheren Verhalten in unlösbarem Widerspruch steht

  • Verwirkung

    = Berechtigter hat sein Recht für längere Zeit nicht ausgeübt und es liegen besondere Umstände vor, welche die Geltendmachung des Rechts nach so langer Zeit als treuwidrig erscheinen lassen, insbesondere wenn der andere Teil darauf vertraut hat und vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird


Unbestellte Leistungen, § 241 BGB

Ziele der Vorschrift:

  • Verbraucher soll davor geschützt werden, dass der Unternehmer ihn durch die Erbringung unbestellter Leistungen unter Druck setzt, diese zu bezahlen

  • Unternehmer soll von aufdringlichen Vertriebsformen abgeschreckt werden (Sanktion wettbewerbswidrigem Verhaltens)

Voraussetzungen der Vorschrift:

I. Verbraucher nach § 13 BGB und Unternehmer nach § 14 BGB

II. Unbestellte Lieferung (Waren) oder unbestellte Leistung an den Verbraucher

Beachte: § 241a BGB erfasst auch die bewusste Lieferung einer anderen als der bestellten Sache (sog. Falschlieferung); für die unbewusste Falschlieferung gilt hingegen nur § 434 V BGB


Folgen der Vorschrift:

-> Sämtliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher sind ausgeschlossen

Beachte: Ausnahmen des § 241a II BGB

-> Etwaige Ansprüche des Unternehmers gegen Dritte bleiben allerdings bestehen

-> Die Ingebrauchnahme bzw. der Verbrauch durch den Verbraucher stellt keine konkludente Annahme dar, bei der nach § 151 BGB der Zugang entbehrlich ist

=> Annahme erfordert eine über die Ingebrauchnahme bzw. den Verbrauch hinausgehende ausdrückliche Erklärung


Beachte:

§ 241a BGB bewirkt keinen gesetzlichen Eigentumserwerb des Verbrauchers, denn bei § 241a BGB handelt es sich um eine Realofferte, die sowohl auf Abschluss eines KV gem. § 433 BGB als auch auf eine Übereignung gem. § 929 BGB gerichtet ist, welche erst wirksam wird, wenn das Kaufangebot angenommen wird (auschiebende Bedingung, § 158 BGB)

-> Besitz und Eigentum fallen somit dauerhaft auseinander


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Alia Q.

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