Kompetenztitel konkurrierende Gesetzgebung: Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft)
Lit.: Auffangtatbestand
Recht der Wirtschaft = Alle Vorschriften, die sich in irgendeiner Firm auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen, sowie alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen.
Sperrwirkung nach Art. 72 Abs. 1 GG
(P) Macht die Bundesregierung schon durch den Erlass einer Verordnungsermächtigung von seiner Zuständigkeit als Bund Gebrauch, woraus eine Sperrwirkung gegen den Landesgesetzgeber folgt?
Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung bestehen die Länderkompetenzen nur, solange und soweit der Bund nicht durch Gesetz von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat. Gibt es eine bundesgesetzliche Regelung?
(P) Verordnungsermächtigung
eA: Erlass einer Verordnungsermächtigung = Von Kompetenz gebrauchmachen = Sperrwirkung (+)
Arg dagegen: Vorrat schaffender Bund, Länder ausschalten
EA: noch kein Gebrauchmachen = erst die aufgrund Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung schafft erst die abschließende Regelung des Bundesrechts
Arg dagegen: In Einzelfällen ist eine Sperrwirkung durch Verordnungsermächtigung geboten: Spielraum über das Ob und Wie der Inanspruchnahme muss gegeben sein
Vermittelnde Ansicht: grundsätzlich keine Sperrwirkung, außer der Bundesgesetzgeber bringt seinen Willen zu einer erschöpfenden Regelung durch die Verordnungsermächtigung eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck
Erforderlichkeitsklausel, Art. 72 II GG
Art. 72 II: Gesetzgebungsrecht des Bundes nur, wenn eine bundesgesetzliche Regelung gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herstellt oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist.
Art. 72 II GG: Zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse
Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
Formelle Verfassungsmäßigkeit: Gesetzgebungsverfahren
Einleitungsverfahren, Art. 76 I GG
Gesetzesentwurf durch Bundesregierung oder aus der Mitte des BT in den Bundestag, zuerst dem Bundesrat zuzuleiten (Art. 76 II 1 GG) (bloße Ordnungsvorschrift = Bei fehlen keine Nichtigkeit!)
! unterscheide: Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften gegenüber Verletzung bloßer Ordnungsvorschrift
Hauptverfahren, Art. 77 I GG
Beschluss im Bundestag
§ 78 I 1 GOBT: 3 Lesungen
Art. 42 II: einfache Mehrheit
§ 45 GOBT: Beschlussfähigkeit
Wertung der Enthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen
Beteiligung des Bundesrates
Unterscheide: Zustimmungs- und Einspruchsgesetz; zustimmungsbedürftige Gesetze enumerativ aufgezählt (Art. 84)
Wirksamer Bundesratsbeschluss?
a) Beschlussfähigkeit des Bundesrates, § 28 I GOBR: Mehrheit der Stimmen
b) Weisungswidrige Stimmabgabe der Minister (Imperatives Mandat der Bundesratsmitglieder), jedoch Trennung Innen- und Außenverhältnis
c) Uneinheitliche Stimmabgabe eines Bundeslandes, Art. 51 III 2 GG
eA: Stimmführerschaft des MP
aA: Ungültigkeit divergierender Stimmen
Abschlussverfahren, Art. 82 I 1 GG und Gegenzeichnung, Art. 58 1 GG
(P) Bundesrat: Uneinheitliche Stimmabgabe eines Bundeslandes, Art. 51 III 2 GG
eA: Stimmführerschaft des MP = Maßgeblichkeit des Votums des Ministerpräsidenten/Bürgermeisters, welcher die anderen mit ihrer Stimme umstimmt = Gültige Stimmenabgabe
aA: Ungültigkeit divergierender Stimmen = Uneinheitliche Stimmenabgabe = Ungültige Stimmagabe
Stellungnahme: Nach beiden Ansichten ist das Gesetz formell nicht fehlerfrei zustande gekommen
Arg gegen eA: Sinn und Zweck, dass mehrere neben dem Stimmführer abstimmen sollen, wäre hinfällig, sollte nur die Stimme des Stimmführers ausschlaggebend sein
= Verfassungsmäßigkeit bei
Formelle Verfassungsmäßigkeit: Form (Abschlussverfahren)
Art. 58 S. 1, Art. 82 GG:
Gegenzeichnung des Kanzlers/Ministers
Unterzeichnung des BP
Ausfertigung
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Datum des Inkrafttretens
Einspruchsgesetze
Gesetze des Bundes, zu denen die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich ist, gegen die er aber Einspruch erheben kann, Art. 77 GG = Verzögern, nicht verhindern.
Der Einspruch kann mit einer qualifiezierten Mehrheit des BT in einer erneuten Beratung des entsprechenden Grsetzes zurückgewiesen werden, Art. 77 Abs. 4 GG.
Zustimmungsgesetze
Gesetze des Bundes, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Wird dem Gesetz die Zustimmung verweigert, ist es abgelehnt = Vetorecht des Bundesrates = verhindert
Zustimmungsrecht des Bundesrates liegt nur dann vor, wenn das Grundgesetz ausdrücklich eine Zustimmung des Bundesrates anordnet (Enumerationsprinzip = Fälle, in denen das Länderinteresse nachhaltig berührt wird)
Art. 73 II; Art. 74 II; Art. 79 II; Art. 84 I 6, V 1 und 2; Art. 85 I 1 GG
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