Die prinzipale Normenkontrolle § 47 VwGO
Zulässigkeit
Statthaftigkeit: Verordnungen u. Satzungen
Zuständigkeit: BayVGH (= Bayrische Verwaltungsgerichtshof) zur Kontrolle von Rechtsnormen, zu deren Vollzug Verwaltungsakte ergehen können, die im Rahmen der Anfechtungsklage angreifbar sind oder mit der Verpflichtungsklage erzwingbar sind (Vollzugsformel)
Antragsbefugnis
Natürliche/Juristische Personen: Mögliche Verletzung in eigenen Rechten
Behörden: Normenkontrollinteresse -> wenn sie mit der Anwendung der Norm befasst sind
Antragsfrist:1 Jahr nach Bekanntmachung § 47 II 1 VwGO
Begründetheit
Passivlegitimation § 47 II 2 VwGO
Vereinbarkeit der Norm mit Bundes- und Landesrecht, sowie GG
Achtung: Bayrische Grundrechte können nicht Prüfungsmaßstab sein; kann aber in eine Rüge der Verletzung von GG-Grundrechten umgedeutet werden
Objektives Rechtsbeanstandungsverfahren
Die Popularklage Art. 98 S.4 BV
Antragsberechtigung: Jedermann (Art.55 I 1 VfGHG) = jede natürliche o. juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts, unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung; es muss nur die Verletzung eines GR der BV dargelegt werden
Antragsgegenstand: Jede Rechtsvorschrift des bayr. Landesrechts (Art.55 I 1 VfGHG), die bereits verkündet ist
Form: Art. 14 und Art. 55 I 1 VfGHG Schriftform, Bezeichnung, Begründung
Grundrechte der BV
Objektivierte Verfassungsrecht, v.a Rechtsstaatsprinzip
Art.3 I BV ist verletzt, wenn RVO oder Satzung sich nicht an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hält
Die kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit: Konstellation
Intraorganstreit: Ein Mitglied klagt gegen den Beschluss des Organs, dem es angehört
GR-MTG gegen Ausschluss
GR-MTG/ Fraktion auf Vertretung in den Ausschüssen
Organinterne Wahlen
Interorganstreit: Zwei Organe klagen untereinander
Widerruf ehrverletzender Äußerungen
Vollzug von Beschlüssen durch den BGM
Aufnahme eines TOP
Kompetenzübergriffe
(P): Fraktionsinterne Streitigkeiten -> z.B. Ausschluss aus der Fraktion
Problematisch ist, ob sich das Innenrechtsverhältnis einer Fraktion nach öffentlichem Recht richtet
Hängt von der Rechtsnatur der Fraktionen ab (str.)
Fraktionen = Zusammenschlüsse von Gemeinderatsmitgliedern, die nicht nur zu einem vorübergehendem Zweck gebildet werden u. auf einer gemeinsamen Grundanschauung beruhen
e.A: Körperschaft des öffentl. Rechts
a.A: Organ
a.A: Teil des Gemeinderats
BayVGH: nicht rechtsfähige bürgerlich-rechtliche Vereine
ablehnen, weil den Fraktionen hierfür wesentliche Merkmale fehlen
ablehnen, weil sie nicht unmittelbar an der Verwaltungstätigkeit mitwirken u. ihr Handeln nicht den Gemeinden zugerechnet wird
BayVGH: Nein, es mangelt an einer ausreichenden verfassungsrechtlichen Verankerung
vergleichbar mit Parteien; Fraktionen haben somit zwar eine öffentlich-rechtliche Stellung, ihr Verhältnis ist aber privat-rechtlich
-> keine öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Klage auf Widerruf von Äußerungen
(P): Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
AGL: § 1004 oder Folgenbeseitigungsanspruch
Abzustellen ist auf den Sachzusammenhang -> nach der “Kehrseitentheorie” hat der Widerruf der Äußerung den gleichen Charakter wie die Äußerung
(P): Kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit -> liegt eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor?
Dies könnte sich aus dem Wortlaut ergeben
Allerdings: handelt es sich um kommunales Organisationsrecht
Gemeinderat isst auch kein Parlament, sondern lediglich Verwaltungsorgan
Somit keine verfassungsrechtliche Streitigkeit
(P): Statthafte Klageart bei KVS
KVS ist keine eigene Klageart, sondern nur ein Oberbegriff
-> Statthafte Klageart muss daher stets sorgfältig geprüft werden
(P): Bereits erledigte Gemeinderats- oder Ausschussbeschlüsse
BayVGH: Leistungsklage mit kassatorischer (= aufhebender) Wirkung
a.A: Feststellungsklage
a.A: Klage sui generis
(P): Beteiligtenfähigkeit bei KVS
Gemeinderat
§ 61 Nr.2
Fraktion
§ 61 Nr.2 (h.M.)
Einzelnes Gemeinderatsmitglied
Erster BGM
(P): Passivlegitimation
e.A: Handeln des jeweiligen Organs wird der Gemeinde zugerechnet; diese ist daher zu verklagen
h.M: Es ist das jeweilige Organ o. sogar das jeweilige Mitglied zu verklagen -> ansonsten stünde der BGM auch mal auf beiden Seite
Kommunale Verfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr.4b GG
Beschwerdeberechtigung § 91 BVerfGG: Gemeinden
Beschwerdegegenstand: Gesetze u. nach h.M. auch RVO
Prozess- u. Beteiligtenfähigkeit
Beschwer = Verletzung von Art.28 II 1 GG
Rechtswegserschöpfung -> v.a. NK § 47 VwGO
Subsidiarität (-), wenn Norm bundesrechtlich ist
Form § 23 I BVerfGG
Frist § 93 III BVerfGG
Begründetheit: Verletzung von Art.28 II 1 GG
Zuletzt geändertvor 25 Tagen