Begriff der öffentlichen Einrichtung:
Gemeindlicher Widmungsakt = Durch Allgemeinverfügung oder konkludent
Allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige (Art.15 I GO) zur Verfügung gestellt wird
Volle Verfügungsgewalt der Gemeinde = Eigentum oder anderweitige entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten
Unterhalten im öffentlichen Interesse = wenn die Gemeinde mit ihr zugleich eine öffentliche Aufgaben insbesondere Art. 57 GO und Art. 83 I BV erfüllt
Beispiele:
Museen, Sportplätze, öffentliche Schwimmbäder, Kanalisation, Wertstoffhöfe, Volksfeste, Glühmarkt
Organisation und Benutzungsverhältnis einer öffentlichen Einrichtung:
Anschluss u. Benutzungszwang:
Anschluss = Verpflichtung, alle Vorkehrungen zu treffen, die eine jederzeitige Benutzung der öffentlichen Einrichtung ermöglichen
Benutzungszwang = Tatsächliche Ausschließliche Benutzung der öffentlichen Einrichtung
Gemeinden kann einen solchen Zwang nur aus Gründen des öffentlichen Wohls vorschreiben (z.B. Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Straßenreinigung)
Anspruch auf Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen -> Art. 21 GO:
Anspruchsinhaber: Alle Gemeindeangehörige gem. Art.15 I GO und auswärtige Personen nur nach Art.21 III GO; In der Widmung kann die Berechtigung auch (konkludent) auf Auswärtige erstreckt werden
Grenzen des Anspruchs:
Anspruch besteht im Rahmen der Widmung
Anspruch kann nur im Rahmen der Kapazität bestehen -> Bei Überschreitung wird der Anspruch auf Zulassung in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung umgewandelt
Keine Beschädigung der Einrichtung; denkbar sind v.a. mildere Mittel wie Kaution, sicherheitsrechtl. Maßnahmen
Vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit ist irrelevant, solange Partei nicht verboten wurde (Anspruch auf Gleichbehandlung = Parteienprivileg)
Sonderregeln zu Art.21 GO:
§ 5 PartG für Parteien
§§ 69 ff. GewO für Volksfeste
Geltendmachung des Zulassungsanspruchs (Zwei-Stufen-Theorie):
= es gibt zwei Stufen der Benutzung, das „OB“ und das „WIE“
Das „OB“ der Benutzungszulassung:
H.M: Stets öffentlich-rechtlich -> Beurteilung nach Art. 21 GO -> Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet -> Gemeinde entscheidet als Hoheitsträger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis
Öffentlich-rechtlicher Organisationsform: Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bescheids, indem über den Zugang zur öffentlichen Einrichtung entschieden wird -> Gegen die Gemeinde selbst zu richten
Privatrechtlicher Organisationsform: Verwaltungsrechtsweg ist auch eröffnet, wenn eine GmbH oder AG handelt -> öffentlich-rechtl. Verschaffungsanspruch gegen die Gemeinde -> Leistungsklage
Das „WIE“ der Benutzungszulassung:
Privatrechtliche Regelung: Ordentlicher Rechtsweg gem. § 13 GVG
Öffentlich-rechtliche Regelung: Verwaltungsrechtswegs § 40 I 1 VwGO
Sonderfall: Verdrängende Konkurrentenklage:
= Ist die Kapazität von öffentlichen Einrichtungen erschöpft, geht ein Zulassungsanspruch ins Leere. Er wandelte sich deswegen in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Vergabe um.
Wenn alle Plätze bereits verteilt sind ist streitig, welche Klage statthaft ist.
h.M: Kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
a.A: Verbescheidungsklage -> P: Die anderen Zuteilungsentscheidungen werden ohne AFK bestandskräftig und können ggfs. nur noch gegen Entschädigung aufgehoben werden
Prüfungsschema Merkposten:
§ 40 I 1 VwGO: liegt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis vor? -> Ja, wenn eine öffentliche Einrichtung vorliegt
Klagebefugnis: § 42 II VwGO -> Art. 21 I GO
Begründetheit: Bestehen des Anspruchs generell (öffentliche Einrichtung + Berechtigung) + Umfang (Widmungszweck, Kapazitätsgrenze)
Zuletzt geändertvor 25 Tagen