Erheblichkeitsschwelle
Die Handlung muss einen solchen Grad an Gefährlichkeit
erreicht haben, dass sie nach Art, Intensität und Dauer eine
sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung eines
bestimmten im Tatbestand geschütztes Rechtsgut bedeuten.
Ansprüche sind hier bei sexuellen Handlungen an Kindern
niedriger anzusetzen, als bei solchen gegen Erwachsene
(die Zurückweisungsmöglichkeit gegen solche
Handlungen ist bei Kindern geringer)
Beispiele:
Kernbegriff sexuelle Handlung i.S.d. StGB
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
2.
sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.
Bedeutet also / Beispiele:
Was ist bei einer Vergewaltigung zu tun?
Einordnung sexueller Belästigung, Eregung öffentichen Ergernisses
Sexueller Übergriff
§ 177 Abs. 1 = sexueller Übergriff
Grundtatbestand des §177
3 Varianten:
sexuelle Handlungen an einem anderen Vornimmt
sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen lässt
sexuelle Handlung an einem Dritten vornehmen lassen
Sexuelle Handlung muss über der Erheblichkeitsschwelle liegen. Ansonsten sexuelle Belästigung §184i StGB prüfen.
sexuelle Nötigung
Ausnutzung von Schutzlosigkeit
Ausnutzung besonderer Umstände
Sexueller Missbrauch kranker oder behinderter Menschen
Vergewaltigung
Umgang mit Kinderpornographie
Stealthing
entgegenstehender Wille
Muss erkennbar sein. D.h. aus Sicht eines objektiven Dritte.
“Nein heißt Nein”
auch konkludent möglich "- Beispiel Weinen oder Abwehren
Upskirting / Downbluesing
Sexuelle Belästigung
§ 184 I StGB
Subsidiär zu §177 zu sehen -> Tathandlung u ter der Erheblichkeitsschwelle
es ist eine körperliche Berührung, also eine unmittelbare körperliche Einwirkung, und zwar in sexuell bestimmter Weise erforderlich
Lt. BGH genügt es wenn eine Berührung objektiv einen Sexual Zug erkennen lässt.
auch aus Renitenz oder Provokation
relatives Antragsdelikt
Wenn keine Berührung, dann evtl. Erregung öffentlichen Ergernisses oder exhibitionistische Handlung prüfen
Zuletzt geändertvor 3 Monaten