Schuldverhältnis im weiteren Sinne
= Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner
Beispiel: § 311 I BGB
Schuldverhältnis im engeren Sinne
= Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung
Beispiel: § 362 I BGB
Forderung
= Schuldrechtlicher Anspruch
Schuld
= Verpflichtung des Schuldners, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen
Obliegenheit
= Verhaltensanforderung von geringer Intensität, die der Adressat nur dann einhalten muss, wenn er den Eintritt eines angedrohten Rechtsnachteils vermeiden will
Beispiele: § 377 HGB (Untersuchung der Ware und Anzeigen von Mängeln), § 537 III BGB (Angabe der Kündigungsgründe), § 28 III VVG (Geschlossenhalten von Türen und Fenstern)
Kein Anspruch auf Erfüllung einer Obliegenheit möglich:
Wird die Obliegenheit nicht beachtet, muss der Adressat bestimmte Rechtsnachteile hinnehmen, er handelt aber nicht rechtswidrig und ist daher auch nicht schadensersatzpflichtig
Zuletzt geändertvor 9 Tagen