Schuldverhältnis im weiteren Sinne
= Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner
Beispiel: § 311 I BGB
Schuldverhältnis im engeren Sinne
= Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner in Ansehung einer einzelnen Forderung
Beispiel: § 362 I BGB
Forderung
= Schuldrechtlicher Anspruch
Schuld
= Verpflichtung des Schuldners, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen
Obliegenheit
= Verhaltensanforderung von geringer Intensität, die der Adressat nur dann einhalten muss, wenn er den Eintritt eines angedrohten Rechtsnachteils vermeiden will
Beispiele: § 377 HGB (Untersuchung der Ware und Anzeigen von Mängeln), § 537 III BGB (Angabe der Kündigungsgründe), § 28 III VVG (Geschlossenhalten von Türen und Fenstern)
Kein Anspruch auf Erfüllung einer Obliegenheit möglich:
Wird die Obliegenheit nicht beachtet, muss der Adressat bestimmte Rechtsnachteile hinnehmen, er handelt aber nicht rechtswidrig und ist daher auch nicht schadensersatzpflichtig
Gefälligkeitsverhältnisse
Vertrauensinteresse
Erfüllungsinteresse
Leistungsort
Erfolgsort
Fälligkeit
Erfüllbarkeit
Stückschuld
Gattungsschuld
Wahlschuld
Ersetzungsbefugnis
Geldschuld
Beschränkte Gattungsschuld/Vorratsschuld
Konkretisierung
Elektive Konkurrenz
Aufwendungen
Verwendungen
Schaden
AGB, § 305 I 1 BGB
Vorformuliert (Vertragsbedingungen)
Erfüllung
Zuletzt geändertvor einem Monat