Buffl

Zivilrecht

AL
von Ann-kathrin L.

Prüfungsschema Stellvertretung

  1. Anwendbarkeit:

    • Willenserklärung und geschäftsähnliche Handlungen: Die § 164 ff. BGB gelten direkt nur für die Abgabe und den Empfang von WE (§ 164 I, III BGB); analog gelten sie für geschäftsähnliche Handlungen.

    • Realakte: Auf Realakte (z.B. Verbindung, Vermischung etc.) findet Stellvertretungsrecht keine Anwendung

  2. Zulässigkeit:

    • Stellvertretung ist bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften naturgemäß nicht möglich.

  3. eigene WE:

    • Gemäß § 164 I BGB gibt der Vertreter eine eigene WE ab. Hiervon sind die Fälle der Botenschaft abzugrenzen.

  4. in fremdem Namen:

    • Die Stellvertretung muss offenkundig sein. Ausnahmen gelten bei:

      • unternehmensbezogenen Geschäften

      • Geschäft für den, den es angeht (z.B. Bargeschäfte des täglichen Lebens)

      • Handeln unter fremdem Namen (Identitästäuschung)

    • Rechtsfolgen der fehlenden Offenkundigkeit:

      • keine Bindungswirkung für den Vertretenen

      • keine Genehmigungsfähigkeit (§ 177 I BGB) durch Vertretenen

      • Selbstverpflichtung des Vertreters

      • § 164 II BGB, Anfechtungsausschluss zu Lasten des Vertreters

  5. Vertretungsmacht:

    • Der Vertretene wird nur gebunden, soweit der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt. Vertretungsmacht kann folgen aus:

      • Vollmacht § 167 BGB

      • gesetzliche Vertretungsamacht; ggf. organschaftliche Vertretungsmacht

      • Rechtsscheinvollmachten

  6. kein Missbrauch:

    • bei Missbrauch der Vertretungsmacht tritt keine Bindung ein z.B.:

      • Kollusion, § 138 I BGB

      • sonstige Missbrauchsfälle, § 242 BGB

  7. Rechtsfolge

    • Vertretung mit Vertretungsmacht

      • Vertretungswirkung, § 164 I BGB

      • Vertreterhaftung gegenüber dem Konrahenten (§§ 280 I, 241 II, 311 III; §§ 823 ff. BGB) und gegenüber dem Vertretenen (z.B. §§ 280, 662 BGB)

    • Vertretung ohne Vertretungsmacht

      • Schicksal des Rechtsgeschäftes, §§ 177 ff. BGB

      • Vertreterhaftung, § 179 BGB, c.i.c. (str., §§ 823 ff. BGB)

      • Str., ob Haftung des Vertretenen aus c.i.c.

Author

Ann-kathrin L.

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