Was regelt die delegierte Verordnung?
Artikel 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 regelt die Compliance-Anforderungen für Wertpapierfirmen:
Firmen müssen Strategien und Verfahren einrichten, um Risiken zu identifizieren und Verstöße gegen regulatorische Pflichten zu verhindern.
Eine unabhängige und wirksame Compliance-Funktion wird eingerichtet, die die Angemessenheit der Maßnahmen überwacht, regelmäßig bewertet und das Leitungsorgan berät.
Die Compliance-Funktion muss über ausreichende Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und hat Zugang zu allen relevanten Informationen.
Personen in der Compliance-Funktion dürfen nicht in die überwachten Tätigkeiten involviert sein.
Was regelt die WpHG?
§ 80 Abs. 1 WpHG verlangt von Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Organisatorische Pflichten aus dem KWG und WpIG einhalten
Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und Regelmäßigkeit ihrer Dienstleistungen treffen
Interessenkonflikte erkennen, vermeiden oder regeln
Vertriebsvorgaben kundenfreundlich gestalten
Sicherheitsmechanismen implementieren, um Vertraulichkeit und Datenintegrität zu gewährleisten.
Beratungsaufgaben
Beratungsaufgaben (1) nach Art. 22 Abs. 2b) Del.VO, BT 1.2.3 MaComp
Def. moderne Verständnis von Compliance
Das Moderne Verständnis von Compliance
Verhalten gemäß geltenden Regeln und Recht
Gesetzestreue
Ethisches Handeln im Investment-Banking
Fairness, Solidarität und Vertrauen zwischen Kunden, Bank und Mitarbeitern
Compliance gewährleistet die Einhaltung von Gesetzen, Regeln und internen Richtlinien
Fokus auf Verantwortung und tatsächliche Praxis
Def. Compliance Risiko
Compliance-Risiko
Compliance umfasst alle Maßnahmen, die sicherstellen, dass ein Unternehmen und seine Mitarbeiter gesetzeskonform handeln und gesellschaftliche Normen sowie Wertvorstellungen einhalten.
Compliance-Risiko entsteht, wenn ein Unternehmen diese Vorschriften und Normen nicht beachtet, was zu rechtlichen Konsequenzen, Strafen oder Imageverlust führen kann.
Aufgaben der Compliance Funktion
Aufgaben einer Compliance-Funktion:
Was beschreibt die MaComp?
MaComp (Mindestanforderungen für Compliance)
MaComp beschreibt Compliance-Vorgaben der BaFin für das Wertpapiergeschäft
Bietet praxisnahe Orientierung, besonders für kleinere Unternehmen
Enthält zwingende Regeln („muss“) und flexible Vorgaben („soll“)
Ziel: Schutz der Anleger und Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte
Richtet sich an die Compliance-Funktion und das Unternehmen
Wird regelmäßig aktualisiert, enthält Beispiele und Empfehlungen
Was regelt die KWG?
§ 25a Abs. 1 KWG fordert von einem Institut:
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die gesetzliche Bestimmungen und betriebswirtschaftliche Erfordernisse erfüllt
Verantwortung der Geschäftsleiter für die Umsetzung interner Vorgaben
Ein wirksames Risikomanagement, das die Risikotragfähigkeit sicherstellt
Interne Kontrollverfahren, einschließlich Risikocontrolling und Compliance-Funktion
Klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und Prozesse zur Risikobewertung und Überwachung.
Wie funktioniert “3 lines of defence" im compliance
Compliance innerhalb der “Three Lines of Defense”
Compliance -> 2nd Line of Defence -> Reporting an das Management u GF
Wirksamkeit - Übersicht
Wirksamkeit der Compliance - Übersicht
Instrumente der Compliance Funktion
Erlass von Regeln und Richtlinien
Organisatiorische Maßnahmen im Unternehmen (z.B. Einrichtung von
Vertraulichkeitsbereichen/“Chinese Walls“
Interne Kontrollverfahren / Überwachung / Monitoring
Spezielle Verbote
Stellungen der Compliance Funktion
Stellung der Compliance - Funktion
Leitungsorgan trägt Gesamtverantwortung für Compliance.
Umsetzung der Compliance-Empfehlungen liegt beim Leitungsorgan.
Compliance-Funktion untersteht der Geschäftsleitung.
Aufsichtsorgan kann direkt Informationen von der Compliance-Funktion einholen.
Compliance muss im Unternehmen sichtbar integriert sein.
Compliance-Beauftragter ist bei großen Geschäften direkt der Geschäftsleitung unterstellt, jedoch unabhängig vom Handel.
Unabhängigkeit - Übersicht
Unabhängigkeit der Compliance - Übersicht nach MaComp 1.3.3
Anbindung: Die Compliance-Funktion ist an andere Organisations- und Stabsbereiche angebunden.
Budget: Eigenes Budget der Compliance-Funktion.
Stellung: Der Compliance-Beauftragte ist fachlich unabhängig, hat Eskalationsrechte und -pflichten, darf nicht am operativen Geschäft teilnehmen und wird unabhängig vergütet.
Wirksamkeit - Ressourcen, Befugnisse und Fachkenntnisse
Compliancewirksamkeit - Ressourcen, Befugnisse und Fachkenntnisse
nach BT 1.3.1.3 MaComp
Ressourcen:
Die Compliance-Funktion muss über ausreichendes Personal und Sachmittel verfügen, abgestimmt auf das Geschäftsmodell des Unternehmens. Regelmäßige Berichte an die Geschäftsleitung sollten die Angemessenheit dieser Ressourcen thematisieren.
Befugnisse:
Compliance-Mitarbeiter benötigen umfassende Informationsrechte, einschließlich uneingeschränkten Zugangs zu Dokumenten, Datenbanken und Sitzungen der Geschäftsleitung.
Fachkenntnisse:
Mitarbeiter müssen über fundierte Kenntnisse in rechtlichen Vorgaben, Finanzinstrumenten und internen Prozessen verfügen. Regelmäßige Schulungen sind notwendig, um diese aufrechtzuerhalten.
Tone at the Top
Compliance Kultur - Tone at the Top
Dauerhaftigkeit
Dauerhaftigkeit - Überwachungsplan nach BT 1.3.2.1 MaComp
Compliance überwacht anhand eines Plans die WpHG-Einhaltung und interne Kontrollen.
Schwerpunkte basieren auf Risikoanalyse.
Prüfungen erfolgen sowohl schriftlich als auch vor Ort.
Anlassbezogene Prüfungen bei Bedarf.
Prüfung persönlicher Geschäfte von Finanzanalysten
Erstellung von Analysen und Empfehlungen durch Finanzanalysten
Unterscheidung von Empfehlungen und Marketingmitteilungen
Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten
Persönliche Geschäfte nur in Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rechts- oder Compliance-Abteilung
Pre-Approval-Verfahren bei Transaktionen, die den aktuellen Empfehlungen widersprechen
Ausnahmegründe z.B. notwendige kapitalintensive Anschaffungen (z.B. Immobilienkauf)
Bedeutung von Reputationsrisiken
Prüfung persönlicher Geschäfte
Regulatorische Grundlagen: Die Prüfung persönlicher Geschäfte dient der Überwachung von Interessenkonflikten, der Vermeidung von Insiderhandel und Marktmanipulation gemäß der EU-Marktmissbrauchsverordnung.
Organisation: Wertpapierfirmen müssen Maßnahmen ergreifen, um relevante Personen daran zu hindern, verbotene persönliche Geschäfte abzuschließen oder vertrauliche Informationen weiterzugeben.
Anwendungsbereich: Gilt für Mitarbeiter, Führungskräfte, Berater und ausgelagerte Dienstleister, die an Wertpapierdienstleistungen beteiligt sind.
Umfang: Persönliche Geschäfte sind solche, die außerhalb der beruflichen Aufgaben oder für eigene Rechnung oder nahe stehende Personen durchgeführt werden.
Mittel und Verfahren: Mitarbeiter müssen Depots und Konten offenlegen, ihre Geschäfte melden und unterliegen ggf. Pre-Approval-Verfahren. Zusätzliche Beschränkungen können für Compliance-relevante Mitarbeiter gelten, wie Handelsverbote oder Mindesthaltedauern.
Insiderhandel
Insiderhandelsverbot nach Art. 14 MAR:
Tätigen u. Versuch
Empfehlunge gegenüber Dritten
unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
Rechtsfolge:
bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren o. Geldstrafe (§ 119 Abs. 3 WpHG)
bei Leichtfertigkeit: Bußgeld (§ 120 Abs. 14 WpHG)
Ziel:
Schutz der Funktionsfähigkeit d. Kapitalmarkts
Chancengleichheit der Investoren
Stärkung des Vertrauens der Anleger
Monitoring
Watch-List / Restricted-List Monitoring
Watch-List-Trading
Restricted-List-Trading
Frontrunning gegenüber Kundenorders
Trading ahead of Reserach
Transaktions-Monitoring
beste Ausführung
Zeitgerechte Ausführung
Market-Maker-Regeln
Marktbeeinflussung (Vola-Unterbrechung)
Mitarbeitergeschäfte
Stornierungen
Was sind die aktuellen rechtlichen Grunlagen der Compliance im Wertpapierhandelsgeschäft?
Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen bzw. Grundlagen - Compliance
Compliance-relevante Rechtsquellen auf unterschiedlichen Regulierungslevel
Erlass von Regeln
Erlass von Regeln und schriftlich fixierten Richtlinien
KYC-Anforderungen: Vorschriften zur Kundenidentifikation, einschließlich Geldwäschegesetz, Geeignetheitsprüfung und FATCA.
Interessenkonflikte: Richtlinien zum Umgang mit Interessenkonflikten, u.a. durch Mitarbeiterleitsätze und den Code of Conduct.
Informationspolitik: Regeln zur Kommunikation, Ad-hoc-Publizität, Corporate Governance und Whistleblowing.
Anlageberatung: Vorschriften zur regelgerechten Beratung und Vermögensverwaltung.
Finanzanalysen: Richtlinien für die Erstellung von Finanzanalysen.
Marktmanipulationen
nach Art. 15 MAR
Marktmanipulationsverbot in 4 Kategorien:
Handelsgestützte Man.
Sonstige Täuschungshandlung
Informationsgestützte Man.
Referenzwertbezogene Man.
Manipulationsverhandlungen konkretisiert:
Art. 12 Abs. 2 - Regelbeispiele
Art. 12 Abs. 3 - Indikatoren für handelsgestützte Manipulation
Manipulationsverbot, Geltungsbereich für Handlungen u. Unterlassungen
EU
Drittländer
Unabhängigkeit - Anbindung, Eskalationsrecht/-pflicht und Vergütung
Anbindung: Die Compliance-Funktion darf nicht an die interne Revision oder andere Stabsbereiche, wie die Rechtsabteilung, angebunden sein, um Selbstkontrolle zu vermeiden. Ausnahmen müssen klar dokumentiert werden ("comply or explain").
Eskalationsrecht/-pflicht: Die Compliance-Funktion hat ein Eskalationsrecht, das zur Pflicht wird, wenn Maßnahmen nicht umgesetzt werden. Sie muss die Geschäftsleitung sofort informieren, wenn Probleme bestehen bleiben.
Vergütung: Die Vergütung der Compliance-Mitarbeiter darf ihre Objektivität nicht beeinträchtigen. Sie sollte unabhängig von Geschäftsergebnissen der überwachten Bereiche sein, jedoch am Gesamterfolg des Unternehmens orientiert sein.
Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen
Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen nach MaComp AT 6.2.3
Unternehmen müssen Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zwischen sich, ihren Mitarbeitern und Kunden zu erkennen und zu regeln. (§ 80 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG)
Vertraulichkeitsbereiche dienen der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Aufbauorganisation: Unabhängigkeit der Geschäftsbereiche.
Ablauforganisation: Informationsfluss nach dem "Need-to-know-Prinzip".
Restricted List
Interne Sperrliste von Finanzinstrumenten
Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Konzernweiter Veröffentlichung & unterliegt dem Betriebsgeheimnis
Auswirkungen der Restricted List:
möglich einzelne Tätigkeiten zu untersagen
Verbot von Mitarbeitergeschäften
Verbot von Eigenhandelsgeschäften
Veröffentlichungen von Finanzanlaysen
Überwachungsaufgaben
Überwachungsaufgaben nach Art. 22 Abs. 2 a) Del.VO, BT 1.2.1 MaComp(1)
Compliance Beauftragter
MaComp
Compliance-Beauftragter nach BT 1.1.3 MaComp
Die Geschäftsleitung muss einen Compliance-Beauftragten ernennen.
Dieser ist verantwortlich für die Compliance-Funktion und Berichte an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan.
Der Beauftragte muss hohe ethische Standards und persönliche Integrität haben.
Er koordiniert den Informationsfluss zwischen Fachabteilungen und Geschäftsleitung.
Verschwiegenheitsvorgaben und Zuständigkeiten werden berücksichtigt.
Es muss ein qualifizierter Vertreter vorhanden sein.
Berichtspflichten
Berichtspflichten nach Art. 22 Abs. 2c) Del.VO, BT 1.2.2 MaComp
Compliance Relevante Sachverhalte
Aufgaben der Compliance- Funktion bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen u. Emittenten
Aufgaben:
Vermeidung von Verstößen gegen die Verbote der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR, EU/596/2014)
MAR beinhaltet insbes.:
Insiderhandelsverbot - Art. 14 MAR u.
Verbot der Marktmanipulation - Art. 15 MAR
Strategien u. Verfahren zur Aufdeckung des Risikos einer Missachtung:
— in Art. 22 Abs. 2 Del. VO zu MiFID II
Scalping
Definition: Form der Marktmanipulation
Strategie: Kauf-/Verkaufsempfehlung für ein Wertpapier wird abgegeben
Vor der Empfehlung: Händler trifft Dispositionen (vorzeitige Käufe)
Ziel: gewinnbringende Wertpapiertransaktionen
Vorgehen: Kauf auf eigene Rechnung vor Empfehlung
Gewinn: Verkauf nach Kursanstieg durch die eigene Empfehlung
Interessenkonflikvermeidungen, overview
60, 61
Frontrunning
Verbotene Form des Insiderhandels
bsp. große Kundenorder wird erst ausgeführt nachdem man selbst eine identische Order zu eigenen Gunsten legt, um später vom Verkauf zu profitieren
Anforderungen an Compliance Funktion
Anforderungen an die Compliance Funktion
Die Ausgestaltung der Compliance hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risiko des Geschäfts ab.
Doppelte Proportionalität: Regulatorische Anforderungen und Aufsichtsintensität werden an diese Faktoren angepasst.
Die Compliance-Funktion muss dauerhaft eingerichtet und durch einen Überwachungsplan unterstützt werden. Aufgaben und Kompetenzen sind in Organisationshandbüchern festzuhalten.
Sie benötigt angemessene Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse sowie Zugang zu relevanten Informationen.
Personen in der Compliance-Funktion dürfen nicht an den überwachten Tätigkeiten beteiligt sein (Unabhängigkeit).
Angemessenheitsprüfung
§63 Abs. 10f WpHG, BT 6 MaComp
relevant: bei anderen Wertpapierdienstleistungen als Anlageberatung u. Finanzportfolioverwaltung
Angemessenheit auch beim beratungsfreien Geschäft zu prüfen
Ausnahme: “nicht-komplexe Finanzinstrumente” d.h. reine Ausführungsgeschäfte nach §63 Abs. 11 WpHG
Ziel: Kunde muss die Risiken des Finanzinstrumentes verstehen können
Aufzeichnungspflicht bei folgendem Inhalt:
Ergebnis der Angemessenheitsprüfung
Warnhinweis bei Unangemessenheit
Hinweis auf nicht ausreichende Kundenangaben zur Angemessenheit
Rechtsgrundlagen zu finden:
Art 55, 56 Del.VO 2017/565 und
§63 Abs. 10, 11 WpHG
Watch-List
Zusammenstellung vertraulicher, nicht-öffentlicher, kurssensibler Informationen
unterliegt strengster Gehiemhaltung
meldepflichtig : compliance-relevante Informationen
Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Informationsbarrieren
bedeutet aber keine Einschränkung für Bank u. Mitarbeiter
Interessenkonflikvermeidungen durch Chinese Walls
Physische Chinese Walls
verschiedene Zimmer, Stockwerke, Gebäude
verschiedene Laufwerke
Management Chinese Walls
Personen, Gruppen
Abteilungen, Rechtliche Einheiten
Verfahrensmäßige Chinese Walls
Regeln für den Informationsfluss
Regeln für Primär- bzw. permanente Insider
Mentale Chinese Walls
Ausklärung
Ausbildung, Training
Neutrale Überwachung
Warum ist Compliance wichtig?
Wieso ist Compliance wichtig?!
Skandale vermeiden!
Compliance ist wichtig, um hohe Strafen zu vermeiden und Vertrauen zu sichern. Beispiele wie Strafen gegen Credit Suisse, Deutsche Bank und UBS zeigen die Folgen von Rechtsverstößen.
Compliance nach MiFIDII
Wohlverhaltenspflichten §§ 63 ff. WpHG richtet sich v.a. an:
Wertpapierdienstleister
Kreditinstitute
Finanzdienstleistungsinstitute
Wertpapierdienstleistungen wie zum Beispiel Anlageberatung werden gewerbsmäßig erbracht, das bedeutet, sie werden regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten.
Diese Dienstleistungen können entweder allein (also nur die Wertpapierdienstleistung) oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen (zusätzliche Dienstleistungen wie das Depotgeschäft, bei dem Wertpapiere für Kunden verwahrt werden) erbracht werden.
Das Ganze muss in einem Umfang geschehen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das heißt, der Betrieb muss so organisiert sein, dass er kaufmännische Anforderungen wie Buchhaltung, Organisation und Verwaltung erfüllt.
Ex-ante Kostentranparenz gegenüber dem Kunden
§63 Abs. 7 - 9; Art. 50, 51 Del.VO
Vor Erbringung der Dienstleistung sind die Dienstleistungs-/Produktkosten offenzulegen:
Gesamtkosten
Wertpapierdienstleistung
des Finanzinstruments
gesonderter Ausweis von Zuwendungen Dritter als Teil der
Dienstleistungskosten
Kosten jeweils als Geldbetrag u. Prozentangabe
Veranschaulichung der kumulativen Wirkung der Kosten auf die Rendite
Kann bei telefonischer Auftragserteilung nicht nachgereicht werden
Zielmarktbestimmung (§ 80 Abs. 9f. WpHG)
Zielmarktbestimmung:
Jeder Hersteller bestimmt einen abstrakten Zielmarkt für Finanzinstrumente.
Vertriebsunternehmen definieren zusätzlich einen konkreten Zielmarkt.
Zielmarktabgleich bei individuellen Kunden erforderlich.
Zielmarktdefinition:
Definiert den typischen Kunden.
Beruht auf fünf Kriterien:
Kundenkategorie
Kenntnisse und Erfahrungen
Finanzielle Situation (insbesondere Verlusttragfähigkeit)
Risikotoleranz und Ziele
Ziele und Bedürfnisse
Anlageberatung
§ 64 WpHG, Art. 9, 52ff Del. VO 565/2017
Kunden sind nach objektiven Kriterien (§ 67 WpHG) in Privatkunden, professionelle Kunden oder geeignete Gegenparteien einzustufen.
Kunden müssen umfassende Vorab-Informationen über das Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) und die angebotenen Produkte erhalten (§ 63 Abs. 7 WpHG).
Aufklärung des Kunden, ob die Beratung provisionsbasiert oder als unabhängige Honoraranlageberatung erfolgt (§ 70 WpHG).
Offenlegung von Interessenkonflikten und Auswahlkriterien der Finanzinstrumente (§ 64 Abs. 1, § 63 Abs. 2 WpHG).
Vor der Beratung: WpDU muss umfassend über Kenntnisse, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele des Kunden informieren ("know your customer"-Prinzip).
kundenbezogene Beratung
Produkt-Governance (§ 80 Abs. 9f. WpHG)
Pflicht zur Produkt-Governance:
Wertpapierdienstleister (Hersteller/Vertrieb) müssen ein Produktüberwachungsverfahren einrichten (§§ 11, 12 WpDVerOV).
Sorgfaltspflichten (MiFID II) im Hinblick auf Nachhaltige Finanzen
Nachhaltigkeitsrisiken müssen im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 1, 23).
Kundeninteressen und potentielle Interessenkonflikte müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden einbeziehen (Art. 2 Nr. 7 DVO MiFID II).
Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung verpflichtend.
Nachhaltigkeitspräferenzen (Art. 2 Nr. 7 DVO MiFID II)
Entscheidung, ob und wie nachhaltige Finanzinstrumente in die Anlage einbezogen werden sollen.
a) ökologisch nachhaltige Investitionen (gemäß SFDR)
b) nachhaltige Investitionen (gemäß Taxonomie-VO)
c) Finanzinstrumente, bei denen principal adverse impacts (PAI) auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.
Geeignetheitsprüfung bei Anlageberatungen
Geeignetheitsprüfung (§ 64 Abs. 3 WpHG, Suitability Test):
Privatkunden: Prüfung der Eignung der Anlage.
Professionelle Kunden: Anlage muss den Anlagezielen entsprechen.
Abzufragen: Anlageziele, Verlusttragfähigkeit, Risikotoleranz, Kosten-Nutzen-Analyse.
Bei verbundenen Produkten: Prüfung des gesamten Pakets.
Schriftliche Geeignetheitserklärung (§ 64 Abs. 4 WpHG):
Ersetzt Beratungsprotokoll.
Vor Vertragsschluss bereitzustellen, enthält Eckdaten und Passgenauigkeit der Empfehlung.
Def. Churning
möglichst viele Transaktionen vornehmen, um möglichst viele Gebühren zu generieren
muss im Interesse des Kunden liegen (§ 63 WpHG)
Indizien für Churning:
Geschäfte, mit denen Kursschwankungen innerhalb eines Tages ausgenutzt werden sollen
Geschäfte, bei denen widersprüchliche Handelsstrategie vorliegt
Sinnlose kurzfristige Geschäfte
Geschäfte ohne ausreichende Sicherheitsreserve
wenn mehr als 17% des Vermögens aufgezehrt werden
wenn Kosten im Verhältnis zum eingesetzten Kapital unangemessen hoch sind
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