Differenzhypothese
mk
Differenzhypothese:
Ermittlung des Vermögensschadens nach der Differenzhypothese
Vermögensschaden liegt vor, wenn das tatsächliche Vermögen nach dem Schaden geringer ist als ohne das schädigende Ereignis
Haftungsausfüllende Kausalität
Haftungsausfüllende Kausalität:
Haftung nur bei adäquater Kausalität (Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, Schaden zu verursachen)
Atypische, unvorhersehbare Ereignisse (z.B. ungewöhnliche Kursverläufe) schließen Haftungszurechnung aus
Pflichtverletzung allein genügt nicht für Haftung
Rechtspflichverletzung, Reihenfolge
Rechtspflichtverletzung - Reihenfolge prüfender Normen
Vertragsschluss und Schädigung: Zunächst prüfen, ob ein Vertrag besteht und die Schädigung innerhalb der vertraglichen Beziehung erfolgt.
Gesetzliche Grundlage: Falls kein Vertrag vorliegt, prüfen, ob ein Gesetz die individuellen Interessen oder das Vermögen des Geschädigten schützt (z.B. Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB).
Schema : Prüfung von Schadensersatzansprüchen
SCHEMA: Handlung->Verletzung->Verschulden->Schaden
Umfang des Schadensersatzes
Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB
Innerhalb eines Vertragsverhältnisses: Der Gläubiger hat Anspruch auf Schadensersatz, sodass er so gestellt wird, als wäre die Pflicht ordnungsgemäß erfüllt worden (Erfüllungsinteresse).
Zu ersetzen sind alle Schäden, die auf dem schädigenden Verhalten beruhen und adäquat kausal sind.
Ausgenommen sind Schäden, die außerhalb des Schutzzwecks der Pflicht liegen.
Außerhalb eines Vertragsverhältnisses: Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten gestanden hätte (Vertrauensschaden oder negatives Interesse).
Zustandekommen eines Beratervertrags
Zustandekommen des Vertrags
Beratungsvertrag: Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn ein Anlageinteressent eine Bank oder einen Berater anspricht und das Beratungsgespräch beginnt (BGHZ 123,126).
Keine Beratungspflicht:
Wenn der Kunde keine Beratung wünscht (BGH ZIP 1996, 1161).
Wenn die Bank ausdrücklich keine Beratung anbietet (BGH BKR 2006, 71).
Wenn ein Discount-Broker die Beratung in den AGB ausschließt.
Vertrag (Rechtspflichtverletzung)
Vertragsverhältnis:
Verträge enthalten oft Nebenpflichten wie Aufklärung und Schutzpflichten, insbesondere bei besonderen Vertrauensverhältnissen (z.B. Anlageberatung).
Rechtsfolge bei Pflichtverletzung: Möglicher Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB.
Vorvertragliche Schutzpflichten:
Bereits bei Vertragsanbahnung bestehen Schutzpflichten gemäß § 311 BGB (früher "culpa in contrahendo").
Gesetz (Rechtspflichtverletzung, Reihenfolge)
Gesetzliche Haftungsgrundlagen ermöglichen Schadensersatz auch ohne Vertrag, wenn Voraussetzungen erfüllt sind.
Reihenfolge der Prüfung:
Spezielle kapitalmarktrechtliche Haftungsnormen
(z.B. § 8 ff. WpPG, § 20 ff. VermAnlG, § 306 f. KAGB für Prospekthaftung; § 97 f. WpHG für unrichtige "ad hoc"-Mitteilungen).
Verletzung eines Schutzgesetzes
gemäß § 823 Abs. 2 BGB: Prüfen, ob das Gesetz den Geschädigten schützen soll.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
nach § 826 BGB: Selten anerkannt, hoher Nachweisaufwand für Schädigungsabsicht.
Def Schadensersatzrecht
Schadensersatzrecht
Verschulden
Verschulden:
Fahrlässig handelt, wer die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB (z.B. Prüfung Fachpresse vor Beratung).
Vorsätzlich handelt, wer die Tatumstände kennt und den Schaden zumindest billigend in Kauf nimmt.
Schaden
Schaden:
Vermögensschaden: Jede unfreiwillige Beeinträchtigung des Vermögens oder subjektiver Rechte (immaterieller Schaden)
merhstufiges Vertragsverhältnis
Übersicht - Verträge zum Kunden bei WP-Dienstleistungen
Anlagegerechte- und objektgerechte Beratung
Anlagegerechte- und objektgerechte Beratung:
Die Beratung muss die wesentlichen Risiken der Anlage betreffen:
Allgemeine Risiken (z.B. Konjunktur, Börsenentwicklung)
Spezielle Risiken des Anlageobjekts (z.B. Kurs-, Zins-, Währungsrisiko)
Prüfpflicht der Bank:
Die Bank muss sich über empfohlene Produkte umfassend informieren und diese prüfen.
Wenn keine Prüfung erfolgt, muss der Kunde darüber informiert werden (BGH, 7.10.2008).
Problemfeld: Welche Medien (Wirtshaftspresse) die Bank zur Information heranziehen muss, ist nicht klar definiert (z.B. nicht "Kapitalmarkt Intern", BGH, 16.11.2004).
Kausalität
Beweislastumkehr: Hat der Anleger eine fehlerhafte Aufklärung oder Beratung dargelegt und bewiesen, wird angenommen, dass dies kausal für den Schaden war. Der Anleger hätte sich bei richtiger Aufklärung entsprechend verhalten (BGH BKR 2006, 163).
Ausnahme: Wenn es mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, gilt diese Annahme nicht (BGH BKR 2002, 682).
Der Schaden des Anlegers besteht im Abschluss des fehlerhaften Anlagegeschäfts.
Der Anleger kann die Rückabwicklung des Geschäfts sowie Erstattung aller Kosten und ggf. Zinsen für eine anlegergerechte Alternativanlage verlangen (st. Rspr., Palandt, § 249, Rz. 17).
Beweislastverteilung
Grundsatz: Jede Partei trägt die Beweislast für die ihr günstigen Tatsachen (§ 282 ZPO). Der Geschädigte muss die Anspruchsvoraussetzungen beweisen.
Sonderfall: Bei Aufklärungspflichtverletzung trägt der Pflichtverletzer die Beweislast, dass der Schaden auch ohne die Pflichtverletzung entstanden wäre.
Ausnahmen:
Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers bei Aufklärungspflichtverletzung (z.B. bei fehlender Beratung).
Bei komplexen Bankabläufen gilt ebenfalls Beweislastumkehr.
Anlageberatung
Sonstige Anspruchsgrundlagen
Anlageberatung - Sonstige Anspruchsgrundlagen
Keine speziellen Haftungsgrundlagen für Anlageberater.
Schutzgesetzeigenschaft der §§ 63 ff. WpHG gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist umstritten:
h.M.: Bejaht Anlegerschutz durch diese Vorschriften (z.B. Assmann, Komm. z. WpHG).
BGH: Hat dies offengelassen, steht aber einer Schutzgesetzeigenschaft eher ablehnend gegenüber (BGH ZBB 2007, 193).
Begründung der Ablehnung:
Zivilrechtlicher Schutz durch Vertragsrecht ist ausreichend.
Gefahr einer übermäßigen Haftung von Angestellten.
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB): Meist ausgeschlossen, da Schädigungsabsicht schwer nachweisbar.
Vertragspflicht
Verletzung von Sorgfaltspflichten (Anlageberatung)
Der BGH verfolgt in ständiger Rspr. den Grundsatz, dass eine Anlageberatung anlegergerecht und anlage- oder objektgerecht zu erfolgen hat.
Anlegergerechte Beratung:
Kenntnisstand über Anlagegeschäfte und Erfahrungen
Risikotragfähigkeit (finanzielle Verhältnisse)
Anlageziele und Risikoneigung
Pflicht, diese Informationen zu erfragen, falls sie nicht bekannt sind (BGH ZIP 2003, 111).
Haftung wegen fehlerhaftem/fehlendem Informationsblatt
§§ 11 WpPG
wer haftet?
für was haftet er?
Voraussetzung für Haftung?
Entlastungsmöglichkeiten?
Rechtsfolge?
Prozessual?
Verjährung?
Emittentenhaftung
Wer haftet? :
Initiator des Info.blattes i.d.R. Emittent
Er haftet, wenn für beurteilung der WP wesentliche Angaben nach…
§ 4 Abs. 1 WpPG - unrichtig / irreführend sind
§ 4 Abs. 4 WpPG - der Warnhinweis nicht enthalten ist
Voraussetzungen für Haftung :
Erwerb innerhalb v. 6 Moanten nach Börseneinführung/Öffentlichen Angebots
zuvor vertraglichvereinbarte Haftungsbeschränkung ist unwirksam - § 16 WpPG
Entlastungsmöglichkeiten bei Haftung für Prosepekt u. Info.blatt :
kein Erwerb durch Prospekt o. Informationsblatt
Fehlende Kausalität zum Kursschaden
Kenntnis des Anlegers von Unrichtigkeit/Unvollständigkeit
Veröffentlichte Berichtigung des Fehlers vor dem Kauf
Rechtsfolge? :
nur Rückabwicklung des Geschäfts
max. Erstattung des Kaufpreises/Ausgabepreises
Prozessual? :
ggf. Musterfeststellungsklage für viele Anleger
nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KaplMuG)
Verjährung? :
allgemein nach § 195 BGB
3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs
max. 10 Jahre ab dessen Entstehung / Erwerb des WP
Innenhaftung
Innenhaftung - Regressfragen
Haftung des Arbeitgebers (§ 278 BGB): Der Arbeitgeber (Bank/Finanzdienstleister) haftet in der Regel für Fehler des angestellten Bankberaters, da dieser als Erfüllungsgehilfe agiert.
Entlastung des Beraters im Innenverhältnis: Nach neuerer Rechtsprechung des BAG trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko für Schäden, die bei betriebsbedingter Tätigkeit entstehen (BAG GS, 1994).
Ausnahmen: Haftung bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, oder wenn das Handeln nicht betriebsbedingt ist, z.B. bei eigenem unternehmerischen Risiko oder Provisionsgeschäften auf eigene Rechnung.
Prospekthaftung
(allgemein)
Emittentenhaftung, Prospekthaftung
Prospekthaftung (§ 306 Abs. 1 KAGB): Haftung für unrichtige oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt (z.B. Jahres-/Halbjahresbericht), außer bei leicht fahrlässiger Unkenntnis.
Haftung ohne Prospekt (§ 307 Abs. 3 KAGB): Haftung gegenüber professionellen oder semiprofessionellen Anlegern für unrichtige/unvollständige Informationen gemäß §§ 307 Abs. 1 und 2 KAGB.
Haftung für wesentliche Anlegerinformationen (§ 306 Abs. 2 KAGB): Haftung für irreführende oder unrichtige Informationen, die nicht mit dem Verkaufsprospekt übereinstimmen.
Haftung des Vermittlers/Verkäufers (§ 306 Abs. 4 KAGB): Haftung bei Kenntnis von Unrichtigkeiten/Unvollständigkeiten, sofern der Erwerber dies nicht kennt.
Rechtsfolge: Rückabwicklung des Geschäfts (Rücknahme der Anteile, Rückzahlung des Kaufpreises).
Verjährung: 3 Jahre ab Kenntnis, 10 Jahre ab Kaufvertragsabschluss (§ 195 BGB).
Vermögensberatung Def, Grundsätze
Vermögensberatung - Grundsätze
Vermögensverwaltungsvertrag: Formloser, entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), bei dem der Vermögensverwalter (VV) eigenständig Anlageentscheidungen trifft.
Anlagerichtlinien: Der VV muss sich an vereinbarte Anlagerichtlinien halten und die Ziele des Kunden optimal umsetzen.
Keine Aufklärungspflicht über normale Anlageentscheidungen, außer bei speziellen Strategien (z.B. "Penny Stocks").
Keine Beweislastumkehr zu Lasten des VV bei Anlageentscheidungen innerhalb der Richtlinien.
Pflicht zur Information über erhebliche Verluste, auch ohne Vereinbarung.
Fehlende Anlagerichtlinien: Grundsatz der "ausgeglichenen Anlagepolitik" (Mischung von Optionen und konservativen Anlagen).
Haftung für Ad-hoc Mitteilungen
Art. 17 MAR
§§ 97, 98 WpHG : Haftung des E. für unrichtige/unterlassene Ad-Hoc-Meldungen bei Fahrlässigkeit/Vorsatz
Problem : Anleger muss den Schaden/die Ursache selbst nachweisen - in Praxis: schwierig
Rechtsfolge : Haftung für Kursdifferenzschaden
Verjährung : 3 Jahre ab Kenntnis bzw. 10 Jahre Allgemein, § 195 BGB
§§ 823 ff. BGB : Haftung des Emittenten u. verantwortliche Person
Vorstände nur : bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (kaum nachweisbar)
Rechtsfolge : Rückabwicklung u. Kaufpreiserstattung
Haftung von Finanzanlysten
Grundsätze
Vertragliche Ansprüche, wenn :
Verletzung von Sorgfaltspflichten (aus Vertrag stammend) - §§ 280, 241 BGB
hier : Abonnentenvertrag mit dem Anleger (auch AGB) wichtig
Verpflichtung des Analysten :
richtige Infos geben
vollständige Infos geben
Grund : Abonnenten stützen sich bei ihren Anlageentscheidungen auf Sachkenntnis des Anbieters
Weiteres:
es gibt keine einschlägigen spez. Haftungsgrundlagen für Analysten
§ 85 WpHG u. § 823 Abs. 2 BGB : kein Schadensersatzanspruch, da Integrität des Kapitalmarkets geschützt wird und nicht der einzelne Anleger
§ 826 BGB : versätzliche sittenwidrige Schädigung durch Analysten scheidet aus. Man geht davon nicht aus
Verjährung
Allgemeine Verjährungsfrist (§ 195 BGB): Drei Jahre ab Kenntnis des Anspruchs, maximal zehn Jahre ab Entstehung.
Beginn der Verjährungsfrist: Auch bei grober Fahrlässigkeit, z.B. wenn der Anleger den Anspruchsgrund hätte erkennen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), wie bei Widersprüchen zwischen Beraterangaben und Dokumenten (OLG Celle, 2016).
Exkurs Prospektinhalt, Übersicht
Prospektinhalt
Emittentenhaftung für Falschinformationen
Prospektinhalt: Der Prospekt muss verständlich und knapp alle wesentlichen Informationen enthalten, damit Anleger die Finanzlage, Vermögenslage und Zukunftsaussichten des Emittenten beurteilen können (Art. 6 EU-ProspektVO).
§§ 8ff. WpPG
Wer haftet?
Für was haftet er?
Voraussetzungen für Haftung?
Emittent
Emissionshaus (Erlasser)
Prospektverantwortliche
Für was haftet er? :
Unrichitigkeit & Unvollständigkeit d. Prospekts - §§ 9, 10 WpPG
Fehlen des Prospekts - §§ 14 WpPG
Prospektzusammenfassung bei Fehlen von erforderl. Basisinfo. - § 12 WpPG
Voraussetzungen für Haftung? :
Erwerb innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung &
während Dauer des Angebots
eine zuvor vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung ist unwirksam - § 16 WpPG
NB : hier keine Prüfungs des Verschuldens erforderlich
Schutzgesetzeigenschaft
Schutzgesetzeigenschaft des § 823 Abs. 2 BGB
Der BGH nimmt restriktiv Schutzgesetze im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB an (BGH, Urt. v. 19.02.2008, BGHZ 175, 276).
Beispiele:
Marktmanipulation
(Art. 15 MAR): Schützt laut h.M. das Vertrauen in den Kapitalmarkt, nicht den einzelnen Anleger.
Insiderrecht (Art. 14, 17 MAR):
Ziel ist der Schutz der Funktionstüchtigkeit des Marktes, kein Individualschutz, jedoch möglich bei Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen (§ 404 AktG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB).
Schutzgesetzeigenschaft bei Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen möglich.
Anlageberatung; Rechtsprechungen der BGH
Anlageberatung - Rechtssprechungen des BGH
Keine Abhalteplicht: Eine Bank muss einen Kunden nicht von einem risikoreichen Geschäft abhalten, aber auf fehlende Aufklärung hinweisen (BGH WM 1998, 1391).
Berufliche Qualifikation: Ein Kunde ist nicht automatisch erfahren und nicht beratungsbedürftig, z.B. Rechtsanwälte, wenn ihnen die entsprechenden Kenntnisse fehlen (BGH BKR 2005, 36).
Keine Überwachungspflicht: Nach Beratung besteht keine fortlaufende Überwachungspflicht für die empfohlenen Produkte, solange die Empfehlung „ex ante“ vertretbar war (BGH BKR 2006, 256).
Rückvergütungen: Keine Aufklärung über verdeckte umsatzabhängige Rückvergütungen erlaubt dem Anleger die Rückabwicklung (BGH BKR 2007, 160).
Plausibilitätsprüfung: Vermittler müssen das Anlagekonzept, z.B. den Prospekt, auf Plausibilität überprüfen (BGH 17.2.2011).
Erweiterte Haftung: Die Haftung des Beraters kann sich auf spätere Anlageentscheidungen, die auf der Beratung beruhen, erstrecken (BGH 21.11.2019).
Art. 6 EU-ProspektVO
P. muss enthalten :
erforderliche Infos (für Anleger wesentlich)
Urteil über den Emittenten (Finanzlage, Vermögen, Zukunftsaussichten)
angebotene Wertpapiere
Stilvorschrift :
analysierend
kurz
verständlich
Zuletzt geändertvor 2 Monaten