Buffl

LT 2

AB
von Alina B.

24 c StVG LV

  • E : Das im SV dargestellte Verhalten des Stefan könnte den Tatbestand des § 24c StVG erfüllt haben.

  • Gesetzestext

  • A:

    a Fahranfänger:

    Stefan ist Fahranfänger, da er gemäß SV das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Obgleich er sich nicht mehr in der Probezeit befindet, trifft die Alternative 2 auf ihn trotzdem zu.

    b. Kfz

    Siehe Definition aus § 1 (2) StVG – SV-Bezug Maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug

    c. Führen

    Stefan nimmt den Panda bestimmungsgemäß in Gebrauch. Er bedient die wesentlichen Bedienungselemente wie zum Beispiel das Gas, die Bremse, die Kupplung oder auch das Lenkrad. Insofern ist er als alleiniger Führer im Sinne des § 24c StVG anzusehen. Zudem handelt es sich auch nicht um vorbereitende Handlungen, da sich das Kfz bereits in Bewegung befindet.

  • d. Straßenverkehr

    Da aus dem SV nichts Weiteres hervorgeht, ist rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum aufgrund Widmung anzunehmen.

  • obj T: Absolutes Alkoholverbot

    Im vorliegenden Fall könnten beide Tathandlungen begründet werden. Zum einen hat Stefan laut SV vor der Fahrt alkoholische Getränke zu sich genommen und zum anderen steht er unter der Wirkung alkoholischer Getränke.

    Gemäß SV ergibt sich durch den Atemalkoholtest ein Wert von 0,1 mg/l (entspricht etwa 0,2 ‰), welcher messbar ist. Dazu kommt noch die Zeugenaussage, dass Stefan vor Fahrtantritt Alkohol getrunken hat.

    Die Tathandlung ist somit erfüllt und er hat nachweislich alkoholische Getränke zu sich genommen.

  • subj T: Vorsatz auf die Einnahme des alkoholischen Getränks ist gegeben. Er nimmt mit Wissen und Wollen das Glas Sekt zu sich.

    Er nimmt aber irrigerweise an, dass er nicht mehr unter den Tatbestand des § 24c StVG fällt. Allerdings ist ihm zu unterstellen, dass er aufgrund der Fahrschule von den gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis haben müsste. Insofern kann ihm auch deswegen Vorsatz unterstellt werden, da dessen Unwissenheit nicht davor schützt. Er handelt somit

  • A: Stefan handelt somit ordnungswidrig im Sinne des § 24c StVG, da er alle objektiven und subjektiven TBM verwirklicht.

316 stgb LV

1 E, G:

Das im SV dargestellte Verhalten des Ralf könnte den Tatbestand des § 316 StGB erfüllt haben. Demnach

handelt strafbar, wer als Fahrzeugführer im Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

2 A:

Fahrzeug-Führer

3 T:

relative FU aufgrund Alkoholbeeinflussung mehr als 0,3 ‰ – Grenzwert von der Rechtsprechung festgelegt

laut SV 0,28 mg/l, dies entspricht etwa 0,56 ‰ – somit liegt er über der geforderten Grenze von 0,3 ‰ zusätzlich aber noch erforderlich sind Beweisanzeichen, die für die FU sprechen

BGH: je niedriger der Grenzwert, desto gewichtigere Beweisanzeichen müssen vorliegen

Wert von 0,28 mg/l ist noch als relativ gering anzusehen

Beweisanzeichen können sich aus der Fahrweise sowie dem Verhalten des VT ergeben

hier Häufung von einzelnen Verkehrsverstößen (Prüfung siehe oben), die alle mitunter auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden können

Ralf könnte durch den Genuss enthemmt sein, so dass er die Gefahren nicht mehr richtig einschätzen kann und damit seine Geschwindigkeit sowie Fahrweise falsch wählt

somit Feststellung, dass relative FU i.S. § 316 StGB vorliegt

4 K

der konsumierte Alkohol muss ursächlich für die FU sein – hier zu bejahen

hätte Ralf den Alkohol nicht konsumiert, hätte er sich wahrscheinlich verkehrsgerecht verhalten und hätte den Kreisverkehr korrekt durchfahren können, somit wäre es nicht zur Fahruntüchtigkeit gekommen

5 T subj

hier bedingter Vorsatz gegeben, da er von der Fahrschule hätte wissen können, hat es billigend in Kauf genommen,

Ralf trinkt in vollem Bewusstsein Alkohol, obwohl er weiß, dass er noch mit dem Pkw nach Hause fahren muss – hätte wissen müssen, dass der Alkohol zur FU führen kann

somit Vorsatz gegeben

6 A

Ralf handelt strafbar im Sinne § 316 StGB

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Alina B.

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