1 Prüfung Sonderrechte
Am Beispiele Rotlicht und Geschwindigkeitsverstoß
und Wegerechte
1 Prüfung 37 (2) StVO
VT Rotlicht beachten,…
Verstoß gegen 37 (2)
2 Prüfung 3 (3) Nr 1 StVO -individuell
Prüfung TBM
absolute Höchstgeschwindigkeit 50km /h
I g o
Kraftfahrzeug
Verstoß gegen 3(3), 37(2), 49 StVO i v m 24 StVG
3 Prüfung 35 (1) StVO
VT Polizei
dringend geboten
hoheitliche Aufgabe
zwischenfazit:
rechtmäßige Inanspruchnahme Sonderrechte
begangenen Verstöße nicht mehr verfolgbare
4 Prüfung 35 (8) StVO
gebührende Berücksichtigung
hier: bei Rotlichtverstoß
bei Geschwindigkeitsübertretung
SvB?
Kein Verstoß oder Verstoß gegen 35(8) StVO
Merke : 35(8) nicht prüfen, wenn: Inanspruchnahme der Sonderrechte (nach Prüfung von 35(1)) nicht rechtmäßig war
1 Prüfung wegerecht
1 Prüfung TBM gem 38 (1) StVO
Blaues Blinklicht (Berücksichtigung 52(3) stvZo)
SvB ?
Einsatzhorn (55(3) STVZO)
höchste Eile zur Rettung vom Menschenleben oder Abwehr schwerer gesundheitlicher Schäden o Gefahr für ö S oder ö O
2 Fazit
Wegerechte rechtmäßig in Anspruch genommen
Alle VT Platz schaffen somit kein Verstoß erkennbar
3 38 (2)
blaues Blinklicht (siehe oben)
Warnung an Unfallstellen
Inanspruchnahme Warnrecht rechtmäßig
4 Abstand
Lösungsschema
Markieren im Gesetz
1 § 4(1) StVO
regelabstand Def?
zum vorausfahrenden Fzg (Def. +SVB)
Berechnung RA : …m/s * 1,5
Im sV vergleichen ob der Wert eingehalten wurde oder geringer ist
Falls Unterschreitung : Verstoß gem §4(1) StVO
2 §1 (2) StVO
Gefährdungsabstand
VT (Def + SvB)
Anderer (Def + SvB)
Gefährdung (Def +SvB)
Berechnung GA: …m/s *0,8s
Faäös Unterschreitung : Verstoß gegen §1(2) StVO
3 Vorfahrt/ Vorrang Abhandlung
6 Geschwindigkeit
Owis
regeln in §3(1), (3) und (4) sind abstrakte Erfolgsdelikte
d.h auch verfolgbar, wenn: keine konkrete Folge eingetreten ist (Gefährdung, Schädigung)
Verstöße gegen §3 (2), (2a) nur bei konkreter Behinderung o Gefährdung eines anderen ahndbar
Straftat
§315c StGB vorliegen, wenn einer der 7ntodsünden grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden ist
nicht relevant
Allgemeines
1 relative Geschwindigkeit
fordert VT auf Geschwindigkeit z.b anhand äußere Umstände selbst wählen und anpassen
2 absolute Geschwindigkeit
FzgFührer vorgibt welche Geschwindigkeit nicht überschreiten
Mindestgeschwindigkeit : §18(1) StVO
7 verkehrstüchtigkeit
Anwendung 24 c StVG
24 a StVG
24 a StVG lösungschema
Klausursvhema 316 StGB
316 StGB
Werte
Tathandlung
relative FU
ab 0,3 P - 1,09 P mit Ausfallerscheinung
absolute FU
ab 1,1 P Plus Aufführung Ausfallerscheinung ?
Relative Fu durch berauschende Mittel
Konsum berauschender Mittel mit Ausfallerscheinung
Tathandlung relative FU Alkohol
Was bei keine Ausfallerscheinung?
Tathandlung absolute FU
Absolute Fu= von Rechtssprechung festgelegten Beweisgrenzwerrt für BAK
Folglich keine Beweise, die für eine Fahrunsicherheit sprechen, notwendig
Relative Fu berauschende Mittel
Überholen
Alle wichtigen Werte Alkohol
0,5 P - 1,09 P im Blut : 24a StVG
bzw 0,25 mg/l - 0,549 mg /l
ab 1,1 P : 316 StGB
bzw ab 0,55mg/l
24c StVg
24a (2) StVG : BT nicht nachweisbar fahrunsicher, aber im allgemeinen dazu geeignet Fahrsicherheitstraining zu beeinträchtigen
316 StGB : kein Grenzwert, daher relative FU
drogenbedingte Auffälligkeiten erscheinen, sonst 24 a StVG !
Drogen siehe Anlage zu 24a StVG
24 c StVG LV
E : Das im SV dargestellte Verhalten des Stefan könnte den Tatbestand des § 24c StVG erfüllt haben.
Gesetzestext
A:
a Fahranfänger:
Stefan ist Fahranfänger, da er gemäß SV das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Obgleich er sich nicht mehr in der Probezeit befindet, trifft die Alternative 2 auf ihn trotzdem zu.
b. Kfz
Siehe Definition aus § 1 (2) StVG – SV-Bezug Maschinell angetriebenes, nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug
c. Führen
Stefan nimmt den Panda bestimmungsgemäß in Gebrauch. Er bedient die wesentlichen Bedienungselemente wie zum Beispiel das Gas, die Bremse, die Kupplung oder auch das Lenkrad. Insofern ist er als alleiniger Führer im Sinne des § 24c StVG anzusehen. Zudem handelt es sich auch nicht um vorbereitende Handlungen, da sich das Kfz bereits in Bewegung befindet.
d. Straßenverkehr
Da aus dem SV nichts Weiteres hervorgeht, ist rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum aufgrund Widmung anzunehmen.
obj T: Absolutes Alkoholverbot
Im vorliegenden Fall könnten beide Tathandlungen begründet werden. Zum einen hat Stefan laut SV vor der Fahrt alkoholische Getränke zu sich genommen und zum anderen steht er unter der Wirkung alkoholischer Getränke.
Gemäß SV ergibt sich durch den Atemalkoholtest ein Wert von 0,1 mg/l (entspricht etwa 0,2 ‰), welcher messbar ist. Dazu kommt noch die Zeugenaussage, dass Stefan vor Fahrtantritt Alkohol getrunken hat.
Die Tathandlung ist somit erfüllt und er hat nachweislich alkoholische Getränke zu sich genommen.
subj T: Vorsatz auf die Einnahme des alkoholischen Getränks ist gegeben. Er nimmt mit Wissen und Wollen das Glas Sekt zu sich.
Er nimmt aber irrigerweise an, dass er nicht mehr unter den Tatbestand des § 24c StVG fällt. Allerdings ist ihm zu unterstellen, dass er aufgrund der Fahrschule von den gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis haben müsste. Insofern kann ihm auch deswegen Vorsatz unterstellt werden, da dessen Unwissenheit nicht davor schützt. Er handelt somit
A: Stefan handelt somit ordnungswidrig im Sinne des § 24c StVG, da er alle objektiven und subjektiven TBM verwirklicht.
316 stgb LV
1 E, G:
Das im SV dargestellte Verhalten des Ralf könnte den Tatbestand des § 316 StGB erfüllt haben. Demnach
handelt strafbar, wer als Fahrzeugführer im Verkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
2 A:
Fahrzeug-Führer
3 T:
relative FU aufgrund Alkoholbeeinflussung mehr als 0,3 ‰ – Grenzwert von der Rechtsprechung festgelegt
laut SV 0,28 mg/l, dies entspricht etwa 0,56 ‰ – somit liegt er über der geforderten Grenze von 0,3 ‰ zusätzlich aber noch erforderlich sind Beweisanzeichen, die für die FU sprechen
BGH: je niedriger der Grenzwert, desto gewichtigere Beweisanzeichen müssen vorliegen
Wert von 0,28 mg/l ist noch als relativ gering anzusehen
Beweisanzeichen können sich aus der Fahrweise sowie dem Verhalten des VT ergeben
hier Häufung von einzelnen Verkehrsverstößen (Prüfung siehe oben), die alle mitunter auf den Konsum von Alkohol zurückgeführt werden können
Ralf könnte durch den Genuss enthemmt sein, so dass er die Gefahren nicht mehr richtig einschätzen kann und damit seine Geschwindigkeit sowie Fahrweise falsch wählt
somit Feststellung, dass relative FU i.S. § 316 StGB vorliegt
4 K
der konsumierte Alkohol muss ursächlich für die FU sein – hier zu bejahen
hätte Ralf den Alkohol nicht konsumiert, hätte er sich wahrscheinlich verkehrsgerecht verhalten und hätte den Kreisverkehr korrekt durchfahren können, somit wäre es nicht zur Fahruntüchtigkeit gekommen
5 T subj
hier bedingter Vorsatz gegeben, da er von der Fahrschule hätte wissen können, hat es billigend in Kauf genommen,
Ralf trinkt in vollem Bewusstsein Alkohol, obwohl er weiß, dass er noch mit dem Pkw nach Hause fahren muss – hätte wissen müssen, dass der Alkohol zur FU führen kann
somit Vorsatz gegeben
6 A
Ralf handelt strafbar im Sinne § 316 StGB
Sonder , Wegerechte Überblick
1 Sonderrecht (35 StVO)
Ohne Blaulicht und Horn möglich
befreit von allen Vorschriften der StVO
2 wegerecht (38(1))
Blaulicht Zsm mit Horn
Alle VT haben sofort freie Bahn zu schaffen
3 Warnrecht (38(2))
Nur Blaulicht
Warnt vor Gefahren
Sonderrechte
TBM
Hoheitliche Aufgaben
werden per Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen. Für die Polizei sind demnach folgende Vorschriften relevant:
§ 1 PolG
§ 53 OwiG § 163 StPO
Die hoheitlichen Aufgaben für die Feuerwehren sind im Feuerwehrgesetz und die des Rettungsdienstes im Rettungsdienstgesetz niedergeschrieben. Die Polizei hat demnach also die Aufgaben Gefahren abzuwehren und Störungen zu beseitigen.
Da sich ein gerade nicht im Dienst befindlicher Polizeibeamter in den Dienst versetzen kann, kann er also auch im Privatleben davon Gebrauch machen.
Nicht dazu zählen jedoch Tätigkeiten wie Tanken, zur Werkstatt fahren, Einkäufe tätigen oder Kurierdienste erledigen.
Die Inanspruchnahme ist dringend geboten, „wenn die Beachtung der StVO die Erfüllung der Aufgaben unmöglich macht oder zumindest erschwert“. Um Umkehrschluss kann also gesagt werden, dass § 35 StVO nicht angewandt werden kann, wenn die Aufgabe auch ohne die Inanspruchnahme genauso gut erledigt werden kann.
Beispiele für dringend geboten:
VU ohne Verletzte auf einer stark befahrenen Straße VU mit Verletzten
Suizidgefährdete Personen
Messerstecherei
Gewalttätige Streiterei
Negativbeispiele sind:
Pkw in Halteverbot parken, um eine Unfallstelle auszumessen
Pkw im Rahmen einer Observation entgegen der Einbahnstraße parken Befahren einer Fußgängerzone, um zu e
Prüfschema Warnrecht
#prüfschema
Abstand LV
Abstandswerte
FE Recht
Ausfallerscheinungen Drogen
Unter berauschende Mittel versteht man alle Stoffe, deren Auswirkungen mit dem Alkoholgenuss vergleichbar sind:
Rauschgifte/Drogen im Sinne der Anlage zu § 24a StVG Medikamente (Dolviran, Valium, Mandrax)
Schnüffelstoffe (Klebstoffe, Benzin)
Nikotin, Koffein.
Auffälligkeiten
Orientierungslosigkeit
Euphorische Stimmung
Aggressivität
Verlangsamte/beschleunigte Bewegungen
Scheinbare Trunkenheit
Apathie
Sprunghaftigkeit
Nicht zwingend gefordert sind Fahrfehler. Der Zustand und das Verhalten des Fahrers reichen zur Nachweisführung aus (BayOLG). Zwingend erforderlich ist jedoch die Kausalität zwischen der Aufnahme der berauschenden Mittel sowie den Ausfallerscheinungen.
Kausalität
Konsum alkoholischer Getränke ist kausal (ursächlich) für die relative Fahrunsicherheit (im sv die Ausfallerscheinung: Schlangenlinien)
LV
Sachverhaltsbezüge
Vorfahrt
Wann nur 8(2)
Wann zusätzlich 41, bzw 42 ?
Versicherungskennzeichen
37(2) StVO
Alle Vt
Zuletzt geändertvor 2 Monaten